Das ist doch unstrittig. Aber die Stundengutschrift ist eine Vollzahlung von Arbeitsstunden und damit ist es kein Ehrenamt mehr. Der Unfallversicherungsanspruch erlischt insofern.
Auch wenn das hier nicht relevant ist, weil keine Bezahlung / keine Vergütung in Form von Gutschrift Arbeitszeit vorliegt, folgendes.
Bei einer Vergütung in Form von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnis, wenn der Wahlhelfer zugleich Mitarbeiter der Kommune ist. Anders als im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ließe sich die Vergütung "Arbeitsstunden auf Arbeitszeitkonto" arbeits-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich nicht oder nur äußerst schwer einordnen. Arbeitsrechtlich gibt es die Einheit des Beschäftigungsverhältnisses.
Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - aaO; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - aaO; Linck Rn. 76 aaO; ErfK/Preis aaO).
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger der volle Jahresurlaub zusteht. Zwar sei ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig zu betrachten. Steht aber bereits vor dem Beendigungstermin des alten Arbeitsverhältnisses fest, dass nach einer nur kurzen Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden wird, sind beide Arbeitsverhältnisse in urlaubsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu betrachten (BAG, Entscheidung vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14).
Alternativ bestehen zwei Arbeitsverhältnisse, was hinsichtlich der Zeitgutschrift aus AV1 bei AV2 widersprüchlich ist. In Anbetracht der Auslegung der im Vorfeld geäußerten Willenserklärungen hin zu einem weiterem Vertrag, §§ 133, 157 BGB, ist objektiv kein zweites Arbeitsvertragsverhältnis erkennbar.
Das spielt aber auch keine Rolle, weil sowohl der Ehrenamtler als auch der AN immer unfallversichert ist, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 10a SGB VII.