Autor Thema: Rückwirkende Planstelleneinweisung-Anspruch auf Ermessensausübung?  (Read 880 times)

Beamtenfrage

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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe zum 01.01. eine höherwertige Stelle übertragen bekommen und hätte demnach frühestens zum 01.04. befördert werden können. Die entsprechende Beurteilung wurde (erst) Ende März weitergeleitet und die Urkunde erst Ende April fertiggestellt (22.04.). Aufgrund von Postwegen erhielt ich sie erst am 06.05. weshalb ich in die Planstelle zum 01.05. eingewiesen wurde.
Daraufhin habe ich einen Antrag auf rückwirkende Planstelleneinweisung zum 01.04. gestellt.

Zu diesem Zeitpunkt (Ablauf der Mindesterprobungszeit und unterzeichnete Beurteilung zur Beförderung) ist eine rückwirkende Stellenplaneinweisung gemäß § 49 (2) Satz 2 LHO möglich.

Seitens des Dienstherren wurde mir mitgeteilt, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelt und ein Magsitratsbeschluss zitiert, der als Grundsatzbeschluss in dieser Angelegenheit angeführt wird und aus dem Jahr 1969 stammt. Damals wurde beschlossen, dass die Möglichkeit der rückwirkenden Einweisung bei meiner Kommune nicht angewandt wird. Der Beschluss bezieht sich auf die Reichshaushaltsverordnung, die sich aber, laut Dienstherrenauskunft, im Wesentlichen in der o. g. Landeshaushaltsordnung wiederfindet.

Meine Frage lautet (unabhängig davon, ob der damalige Grundsatzbeschluss analog für die LHO angewandt werden kann): habe ich Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensausübung oder kann dies durch einen Magistratsbeschluss im vorliegenden Fall ausgeschlossen und gar kein Ermessen ausgeübt werden?

flip

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.

lumer

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Gegenfrage: warum ist das für dich wichtig?
Aus der Planstelleneinweisung kann kein besoldungsrechtlicher Anspruch abgeleitet werden.
Damit er mehr/sie mehr Geld bekommt. Die Möglichkeit in § 49 Abs. 2 LHO/BHO ist gerade dazu da, dass Beförderte rückwirkend Geld bekommen können, auch wenn das Statusamt da noch nicht verliehen war. Deshalb die Begrenzung auf drei Monate.

Zur Frage: Ja, es ist Ermessen. Ja, dieses ist fehlerfrei auszuüben. Einen Anspruch auf eine vorherige Planstelleneinweisung existiert nicht. Es ist reiner Goodwill des Dienstherrn. Der Magistratsbeschluss kann ermessenslenkend wirken. Auf Bundesebene gab es ebenfalls auch schon Aufforderungen des Haushaltsausschusses von der Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, um Personalausgabe zu sparen. Das wurde aber wieder aufgehoben.

Hinweis: In Hessen ist es seit 2022 § 47 LHO. ;)

Casa

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Ich halte es für ermessensfehlerhaft, wenn eingeräumtes Ermessen pauschal nicht ausgeübt wird.

Mir erschließt sich nicht, warum die LHO für Kommunalbeamte gelten soll.
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