Autor Thema: Befristeter Vertrag zur Vertretung - niedrigere Eingruppierung  (Read 1014 times)

Atimo7

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

ich habe einen auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrag. Eingestellt wurde ich, um eine Mitarbeiterin während ihrer Elternzeit zu vertreten. Offiziell ist es aber ein neu eingerichteter Arbeitsplatz.

Ich bin in E9a eingruppiert. Nun habe ich zufällig erfahren, dass die Kollegin in E9c eingruppiert ist. Grundsätzlich übernehme ich ihre Aufgaben, in die sie mich am Anfang auch eingearbeitet hat. Ich habe noch eine Zusatzaufgabe (zu 15%), von der ich weiß, dass sie diese nicht übernommen hatte. Ich kenne ihre Tätigkeitsdarstellung allerdings nicht und weiß nicht, ob sie offiziell noch andere Tätigkeiten hat.

Grundsätzlich kommt es mir aber komisch vor, dass ich niedriger eingruppiert bin. Ich frage mich, ob es eine Maßnahme war, um die Personalkosten während der Elternzeit zu drücken.

Kann ich hier irgendetwas tun? Oder sollte ich mich einfach für das Jahr damit abfinden?

Vielen Dank vorab!

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,959
"Etwas zu tun" hätte nur Sinn, wenn du der Meinung bist, dass du für die dir übertragenen Tätigkeiten zu schlecht bezahlt bist, bzw. sich der Arbeitgeber hinsichtlich seiner Meinung zur Eingruppierung deiner Tätigkeiten irrt. Vergleiche, insbesondere wenn du die genauen Aufgaben der verglichenen Person nicht kennst, führen da nicht weit.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,094
Kann ich hier irgendetwas tun? Oder sollte ich mich einfach für das Jahr damit abfinden?
Wenn du der Meinung bist, dass deine auszuübenden Tätigkeiten eine höhere EG ergeben, als du bezahlt wirst, dann kannst du nur den AG darauf hinweisen und zur Not einen Eingruppierungsfeststellungsklage machen.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,976
Besteht Aussicht auf Entfristung?

jorgk37

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 14
Vielleicht dieses: Die zu vertretende Kollegin war eingruppiert anhand -früher- von ihr wahrzunehmenden Tätigkeiten. Für die jetzigen Tätigkeiten, die der AG nun vorgesehen hat, ist sie faktisch 'überbezahlt'. Aber ohne ihr Einverständnis kann der AG keine niedrigere Einstufung vornehmen.
Beim 'Neuling' kommt nun die korrekte Eingruppierung zum Tragen.