Der alte Urlaubsanspruch kann nach Ende des Beschäftigungsverbots bzw. der anschließenden Elternzeit im dann laufenden oder im darauf folgenden Kalenderjahr in Anspeuch genommen werden (vgl. § 17 BEEG).
Die Übertragung von Urlaub kann gem. § 24 S. 2 MuSchG erfolgen und anschließend erneut wegen § 17 BEEG.
Wurde der Urlaub aus 2022 wegen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2022 oder wegen dienstlicher Gründe nicht im Jahr 2022 genommen? Erst dann käme überhaupt eine Übertragung bis März / Mai 2023 in Betracht (§ 26 Abs. 2 TV-L). Dazu kommt, dass der von 2022 nach 2023 übertragene Urlaub gerade wegen des Beschäftigungsverbots bis März / Mai nicht genommen werden konnte. Wenn ich von Dezember 2024 rückrechne, kommen ich bei 1 Jahr Elternzeit inkl. Mutterschutz + 9,3 Monate Schwangerschaft - 2 bis 3 Monate Beschäftigung während Schwangerschaft bei ca. Mai / Juni 2023 heraus. Der zeitliche Ablauf spricht nicht zwingend dafür, dass das Beschäftigungsverbot kausal dafür war, dass der Resturlaub aus 2022 bis Ende März / Mai 2023 nicht genommen werden konnte.
Zu beachten ist außerdem, dass die Übertragung nach den Regeln des § 7 Abs. 3 BUrlG modifiziert um Tarifvertrag erfolgt und der Urlaub bis März / Mai 2025 genommen werden muss.
Das „nächste Urlaubsjahr“ gem. § 24 S. 2 ist rechtlich kein verlängerter Übertragungszeitraum iSv § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, sondern Urlaubsjahr iSv § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG, in dem der Urlaub gewährt und genommen werden muss (BAG 15.12.2015, NZA 2016, 433). Entsprechend kann für den Resturlaub § 7 Abs. 3 S. 2 und 3 BUrlG greifen: Dieser wird ins zweite Jahr nach Ende des Beschäftigungsverbots übertragen, sofern der Urlaub etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden konnte. Er geht dann mit Ablauf des 31.3. des zweiten Folgejahres unter (etwa: Beschäftigungsverbot im Sommer 2019, Resturlaub nach § 24 S. 2 bis 31.12.2020, nach § 7 Abs. 3 S. 2 und S. 3 bis zum 31.3.2021; BAG 15.12.2015, NZA 2016, 433 Rn. 19; HWK/Hergenröder Rn. 2)
Fundstelle BeckOK, Arbeitsrecht, § 24 MuSchG.
Dieser aus unterschiedl. Urlaubsjahren herrührende Anspruch verfällt erst aE des Urlaubsjahres oder mit dem 31.3. des Folgejahres, wenn Übertragungsgründe iSv § 7 III 2 BUrlG bestehen, oder 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, wenn der AN bis zum Ende des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig war (BAG 23.1.2018, NZA 2018, 653; s. a. 7.8.2012, NZA 2012, 1216; 15.12.2015, NZA 2016, 433).
Fundstelle Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 17 BEEG.
Der Urlaub aus 2023 besteht unstreitig.
Selbstverständlich muss der unter Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch bei Inanspruchnahme auch vollzeitäquivalent vergütet werden (vgl. BAG Urteil vom 20. März 2018, 9 AZR 486/17).
Das sehe ich auch so.