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Psychotherapie kurz nach Abschluss PKV

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BerlinHaru:

--- Zitat von: Rheini am 17.05.2024 16:16 ---Ist den deine Behandlung notwendig oder nicht?

--- End quote ---

Ist sie, was genau meinst du?

BerlinHaru:

--- Zitat von: Casa am 17.05.2024 18:02 ---Zuerst einmal solltest du in deinen Vertrag schauen, ob und in welchem Umfang Psychotherapie versichert ist. Danach suchst du nach Informationen, wie deine PKV die Genehmigung einer Therapie handhabt. Eventuell kennt auch der Behandler deine PKV und weiß wie diese verfährt.

--- End quote ---

Wieder ein großes DANKESCHÖN!!!
Du bist echt hilfreich, chapeau!
(Woher kommt das ganze (Insider-)Wissen, wenn ich fragen darf?)

Gemäß meiner Versicherungsbedingungen ist eine schriftliche Zusage seitens Barmenia erst ab der 51. Sitzung erforderlich. Alles davor (ohne vorherige Zusage) ist zu 100% gedeckt und danach eben nach schriftlicher Zusage (zu 100%).
Meinst du, dass vorher eine Überprüfung gar nicht erst in Frage kommen würde, weil 50 Sitzungen „bedingungslos“ gem. Bedingungen zugesagt sind? Oder stehe ich ein wenig auf dem Schlauch…?

BerlinHaru:

--- Zitat von: Casa am 17.05.2024 18:02 ---Danach suchst du nach Informationen, wie deine PKV die Genehmigung einer Therapie handhabt.

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Sehr guter Punkt, aber es ist in der Tat nicht so einfach… Das einzige, was ich gefunden habe, ist der Auszug aus den Versicherungsbedingungen, der sagt, dass im Falle einer Überprüfung eine Schweigepflichtentbindung angefordert wird oder alternativ die Beibringung relevanter Unterlagen bzw. die Informationen des Therapeuten erforderlich werden.
Eine konkrete Info, wie meine Versicherung die Genehmigung einer Therapie handhabt, habe ich nicht finden können. Auch eine umfangreiche Recherche über Google und Co. hat nicht viel Erfolg gebracht. Vielleicht hast du einen Tipp?  :-[

Casa:

--- Zitat ---Wieder ein großes DANKESCHÖN!!!
Du bist echt hilfreich, chapeau!
(Woher kommt das ganze (Insider-)Wissen, wenn ich fragen darf?)
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Kurz nach Abschluss meiner aktuellen PKV wollte diese eine Überprüfung zweier Leistungsfälle durchführen und dabei direkt die behandelnden Ärzte befragen. Ohne erteilte Schweigepflichtentbindung zur Prüfung des Leistungsfalles, die sich manche PKVen bereits im Vertrag pauschale erteilen lassen, mussten mich die PKV fragen, ob sie sich an den Arzt wenden darf oder nicht. Ich habe mich dazu belesen und einige Informationen gefunden, dass die PKVen teils unzulässige Fragen stellen. Teils dokumentieren Ärzte Diagnosen und Informationen, die dem Versicherten oft nicht zur Kenntnis gelangen. Das können Beibefunde sein, bspw. "Plattfuß," neben der Hauptdiagnose "Fuß geprellt," die zum Arztbesuch führte oder vom Arzt erfragte und erwähnte frühere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Behandlung. Teils treten auch Fehler bei der Abrechnung auf oder Ärzte begehen einen Abrechnungsbetrug (selbst schon erlebt (2 abgerechnete Untersuchungen, die mit der Verordnung einer Brille wegen Kurzsichtigkeit, auch aus Sicht eines medizinischen Laien, rein gar nichts zu tun haben)), sodass Diagnosen ohne tatsächliche Erkrankung vorhanden sind. Um derartigen Problemen, wegen schlichtem Nichtwissen eventueller früherer Diagnosen, aus dem Weg zu gehen und eventuelle weitere Nachfragen und Nachforschungen zu vermeiden, habe ich mir den Fragebogen zusenden lassen und habe ihn gemeinsam mit dem Arzt ausgefüllt. Natürlich nur soweit die Fragen zulässig waren. Unzulässig ist bspw. die Frage "hat Ihnen der Patient weitere Erkrankungen genannt?" Weitere Erkrankungen, gleich welcher Art, bspw. eingewachsenes Haar mit Abszess am Ellbogen, hat nichts mit der Prüfung einer konkreten Rechnung zur Behandlung bspw. eines Fußproblems zu tun.

Zudem habe ich in der Vergangenheit für 2 oder 3 Stunden einen Psychologen in Anspruch genommen und mich bereits im Vorfeld darüber informiert, wie genau eine Bewilligung der Kosten ablaufen kann, falls eine längere Behandlung notwendig werden sollte. Dabei bin ich auf die o. g. Informationen und Probleme gestoßen.
Es können im Zusammenhang mit den teils sehr allgemeinen Gesundheitsfragen vor Abschluss einer PKV Probleme auftreten. Das betrifft bspw. "Beeinträchtigungen," mit denen man recht normal lebt und diese nach eigener Einschätzung keinen Krankheitswert haben. 5 Jahre später schildert man diese Beeinträchtigungen, der Behandler erkennt hier einen Krankheitswert, notiert in der Akte der Patient hat seit 5 Jahren "konkrete Beschwerden einfügen" und ordnet diese einer bestimmten Erkrankung zu. Die PKV orientiert sich an der Einschätzung des Behandlers und wirft dem Patienten vor, er habe vor Abschluss der PKV falsche Angaben gemacht. Den damit einhergehenden Aufwand und das Risiko will sicher Niemand haben.



--- Zitat ---Gemäß meiner Versicherungsbedingungen ist eine schriftliche Zusage seitens Barmenia erst ab der 51. Sitzung erforderlich. Alles davor (ohne vorherige Zusage) ist zu 100% gedeckt und danach eben nach schriftlicher Zusage (zu 100%).
Meinst du, dass vorher eine Überprüfung gar nicht erst in Frage kommen würde, weil 50 Sitzungen „bedingungslos“ gem. Bedingungen zugesagt sind? Oder stehe ich ein wenig auf dem Schlauch…?
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--- Zitat ---Vielleicht hast du einen Tipp?
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Das klingt doch vernünftig. Nach dem hier Geschriebenen wird eine Kostenzusage vor Behandlung nicht notwendig. Dennoch darf die PKV die Ursachen und Notwendigkeit der Behandlung nach Einreichen der Rechnung prüfen. Dann aber bitte mit dem entsprechenden Verfahren gem. Vertrag, sofern ein bestimmtes Verfahren vorgesehen ist. Oder eben per Fragebogen an den Patienten, statt an den Behandler. Und der Patient überprüft den Fragebogen im Anschluss und nur er reicht den Fragebogen bei der PKV ein. Ich hatte im Fragebogen auch schon eine Diagnose stehen, die später und vor Ausfüllen des Fragebogens ausgeschlossen werden konnte.

Weiterhin kommen bei Verdacht einer Erkrankung verschiedene fachlich vertretbare Diagnosen in der Abrechnung in Betracht. Es ist schließlich vorerst nur ein Verdacht. Und für welche konkrete Diagnose der Behandler seine Zeit aufwendet, macht kostenmäßig nur in besonderen Fällen einen Unterschied (bspw. Zuschläge für bestimmte Erkrankungen / Diagnoseverfahren). Mit dem Behandler kann man sich auf eine möglichst unverfängliche Verdachtsdiagnose mit Konkretisierung einigen. Für den Fall hier bspw. "Akute Belastungsreaktion [wegen Todes von Angehörigen]" F43.0, statt "Akute Belastungsstörung" F43.0 oder "Angstzustände" F40.x oder "Depression" / "depressive Episode" F32.x / F33.x.

Nicht vergessen die Beihilfestelle zu befragen, ob eine Kostenzusage notwendig ist. Die ersten 5 Sitzungen dürften aber ohne Kostenzusage abrechenbar sein.

Du solltest auch die Möglichkeit einer Kur im Auge behalten. 3 Wochen voll besoldeter und bezahlter Ortswechsel + neue Menschen Kennenlernen kann neben dem Gesundheitsaspekt eine gute Erfahrung sein. Es gibt im Ausland gelegene Kureinrichtungen deren Kosten bei der PKV und Beihilfe erstattungsfähig sind (vorher informieren und abklären), sodass du nur die höheren Anreisekosten zu tragen hast. Für 3 Wochen Kurklinik in der Türkei im Oktober bin ich (glücklicherweise) zu gesund, sodass ich von einer Antragstellung abgesehen habe und keine weiteren Informationen zu der Thematik habe.

Rheini:

--- Zitat von: BerlinHaru am 18.05.2024 01:02 ---
--- Zitat von: Rheini am 17.05.2024 16:16 ---Ist den deine Behandlung notwendig oder nicht?

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Ist sie, was genau meinst du?

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Na wenn Sie notwendig ist, musst Du sie machen und die Folgen sind dann so wie sie sind.

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