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Inflationsausgleichszahlungen in Elternzeit

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TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf hat heute anders als das Arbeitsgericht Essen den Antrag der Klägerin auf Zahlung des vollen Inflationsausgleichs zurückgewiesen. Die tarifliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie ist wirksam. Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - ausgenommen die Teilzeittätigkeit - ruht, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung nicht. Sie hat keinen Entgeltanspruch. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt. Er ist arbeitsleistungsbezogen ausgestaltet. Fehlt es daran völlig, weil nicht an einem Tag ein Entgeltanspruch besteht, besteht kein Anspruch. Soweit Beschäftigte, die Krankengeld bzw. Kinderkrankengeld beziehen, einen Inflationsausgleich erhalten, erfolgt dies aus sozialen Gründen zur Abmilderung besonderer Härten. Für diese durften die Tarifvertragsparteien andere Regelungen vorsehen als für Beschäftigte in Elternzeit. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar, die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf.
--- End quote ---

Das war zu erwarten und ist auch vollkommen logisch. Ich habe gestern auch den Tenor zunächst falsch verstanden, da in der Revisionsinstanz ja Kläger und Beklagte wechseln, habe ich auch zunächst verstanden, das LAG hätte das Urteil des ArbG Essen bestätigt. Im Zusammenspiel mit der PM macht das Ganze aber Sinn.

TVOEDAnwender:
Der KAV NW hat das Urteil/die PM gerade auch per Newsletter verteilt:


--- Zitat ---Praktische Bedeutung:
Die vorlaufende erstinstanzliche Entscheidung des ArbG Essen war bundesweit verbreitet worden. Die
Gewerkschaften haben vor diesem Hintergrund betroffene Beschäftigte über Rundschreiben und vorbereitete
Musteranschreiben aufgefordert, solche Forderungen beim Arbeitgeber geltend zu machen – gleichermaßen
auch auf Länderebene vor dem Hintergrund eines insoweit gleichlautenden Tarifvertrages. Insoweit war das
allgemeine Augenmerk auf das vorliegende Berufungsverfahren gerichtet.
Mit vorstehendem Urteil hat das LAG Düsseldorf vor allem die verfassungsrechtlich garantierte
Tarifautonomie gestärkt, indem es im Einklang mit der von hier vertretenen Rechtsauffassung (vgl. unseren NL
040/24 vom 11. Juni 2024) anknüpfend an ständige Rechtsprechung des BAG und auch an eigene Rechtsprechung (Urteil vom 05.03.2024 - 14 Sa 1148/23 -) darauf hingewiesen hat, dass die Tarifvertragsparteien nicht
verpflichtet sind, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen – vielmehr
genüge ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung. Maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber die
Mittel für die Inflationsausgleichszahlungen bereitstelle. Daher sei ihm bzw. den Tarifvertragsparteien ein
Gestaltungsspielraum zuzubilligen, solange die konkrete Ausgestaltung dem in § 3 Nr. 11c EstG vorgesehenen
Ziel nicht zuwiderlaufe.
Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB spielten aus
Sicht des LAG zu Recht keine Rolle, da die beklagte Stadt die tarifvertraglichen Regelungen bloß umgesetzt
habe.
Nachvollziehbar hat das LAG auch ausgeurteilt, dass ein Entschädigungsanspruch nicht in Betracht komme, da
es bereits an einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 AGG mangele.
Das Urteil des LAG Düsseldorf sorgt mithin zunächst für eine Klärung der Rechtslage. Freilich haben beide
Parteien bereits im Gerichtssaal angekündigt, den Weg zum BAG zu beschreiten. Es bleibt also spannend.
--- End quote ---

Wie erwartet: Es wird es noch vorm BAG landen. Ich glaube aber kaum, dass das BAG eine 180 Grad-Kehrtwende machen wird.

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