Autor Thema: Eingruppierung bei fehlender Vorbildung  (Read 1786 times)

JasminJa83

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Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« am: 21.05.2024 15:01 »
Wir sind durch Neubewertung in unserer Tätigkeit nun in der EG 9c, vorher EG 9a, vom Arbeitgeber eingruppiert. Anforderung hierfür ist, dass man - bei Neueinstellung - den Angestelltenlehrgang 2 erfolgreich abgeschlossen hat.

Ist es in diesem Fall richtig, dass ich, die die Stelle schon inne hat, sofern ich den AII nicht besuchen möchte und ich die Vor- oder Ausbildung nicht besitzte, dann automatisch in der nächst niedrigeren Stufe, also EG 9b, eingruppiert würde?

So verstehe ich zumindest durchgeschriebene Fassung VKA-TVÖD Verwaltung, Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Nr. 2.
So etwas hat auch unser PR vor 2-3 Jahren mal auf einer PR-Sitzung erwähnt, wenn ich micht nicht irre. Oder muss ich mir eine neue Stelle suchen?

Weiter habe ich ein wenig bedenken, da die Familienplanung ansteht und ich dann voraussichtlich auch in Elternzeit gehe, dass man mich nach meiner Elternzeit nicht mehr auf die Stelle zurücklässt.:-(
Kennt sich jemand damit aus?

Es geht mir grundsätzlich nicht darum, ob ich am Ende nach EG 9c, 9b oder 9a bezahlt werde, sondern ich möchte einfach gerne die Tätigkeit weiter ausüben.

Ich danke Euch und VG Jasmin :)

Hain

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Antw:Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« Antwort #1 am: 21.05.2024 16:04 »
Moin,

nein ist nicht richtig. Die Folge aus Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung tritt nur ein, wenn die Vor- oder Ausbildung in einem Tätigkeitsmerkmal bestimmt ist. Das ist die Anforderung des AII nicht. Dieser ist (beim zutreffenden Bundesland) in Nr. 7 geregelt. In Nr. 7 Abs. 3 und 4 sind auch die Rechtsfolgen geregelt (Zulagenzahlung und Recht/Pflicht einen Lehrgang zu absolvieren).

VG Hain

JasminJa83

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Antw:Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« Antwort #2 am: 22.05.2024 08:53 »
Guten Morgen,

danke für die Antwort. Mmh OK.

Bei der 9c handelt es sich doch um die aufbauende Gruppe der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 (Tätigkeit, die sich dadurch aus den anderen Fallgruppen heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist). Hier ist das Tätigkeitsmerkmal "Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung" gegeben.

Diesen kann ich nicht vorweisen und ich hatte gedacht, dass somit Nr. 2 der Anlage 1 in meinem Fall zuträfe und darauf bezog sich der erste Teil meines gestrigen Anliegens. Scheinbar habe ich mich geirrt.:-(

Also komme ich nicht drum herum, den AII-Lehrgang zu machen oder ich müsste mir eine neue Stelle suchen?
Das wäre schade, da ich gerne in meiner Tätigkeit arbeite und gerne dort bleiben möchte. Wie schon erwähnt, wenn ich später in die EG 9b komme oder sogar in der EG 9a bleiben würde, wäre das dann so und hätte kein Problem damit.

VG Jasmin

Hain

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Antw:Eingruppierung bei fehlender Vorbildung
« Antwort #3 am: 22.05.2024 11:51 »
Moin,

nach dem Ausgangspost war ich aufgrund der Aussage zum A II davon ausgegangen, dass es sich um eine auf 9b FG 2 aufbauende Eingruppierung handelt. Gibt es dazu eine Feststellung des AG?

Die Zulage ist doch nicht verkehrt und für die Ausbildungsmöglichkeit muss der AG sorgen - machbar ist sie auch.

VG Hain