Hallo an alle,
mich beschäftigt folgende Frage:
Der Arbeitgeber überträgt jemanden eine mit EG14 bewertete Tätigkeit, obwohl die Person die persönlichen Eingruppierungsvoraussetzungen für EG 13 ff. nicht besetzt. Der Person erfüllt nur die Voraussetzungen bis EG12.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass auch wenn der Arbeitgeber nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllt sieht, dass die Person trotzdem in EG 13 eingruppiert ist, obwohl das der Tätigkeit entsprechende Hochschulstudium fehlt?
Vielen Dank!
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2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
–wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
–wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.