Autor Thema: Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person  (Read 3185 times)

MonjaRi71

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Hallo an alle,

mich beschäftigt folgende Frage:

Der Arbeitgeber überträgt jemanden eine mit EG14 bewertete Tätigkeit, obwohl die Person die persönlichen Eingruppierungsvoraussetzungen für EG 13 ff. nicht besetzt. Der Person erfüllt nur die Voraussetzungen bis EG12.

Gehe ich richtig in der Annahme, dass auch wenn der Arbeitgeber nicht die Voraussetzungen des sonstigen Beschäftigten erfüllt sieht, dass die Person trotzdem in EG 13 eingruppiert ist, obwohl das der Tätigkeit entsprechende Hochschulstudium fehlt?

Vielen Dank!

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2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,

–wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder

–wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.

MoinMoin

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Antw:Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
« Antwort #1 am: 21.05.2024 20:27 »
Ja, man ist eine eg niedriger eingruppiert, wenn man die Voraussetzung in der Person nicht erfüllt.
Also wenn man nicht sonstiger ist oder die korrekte Ausbildung hat.

Casa

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Antw:Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
« Antwort #2 am: 21.05.2024 21:23 »
Es kommt darauf an was im Arbeitsvertrag steht bzw. was vereinbart wurde.

Vereinbart der AG mit dem AN eine E14, dann kann der AN auch gerade nasepopelnderweise den Hauptschulabschluss mit 4- geschafft haben, er erhält dann die Vergütung der E14.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

FearOfTheDuck

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Antw:Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
« Antwort #3 am: 21.05.2024 23:25 »
Ist das so? Tariflich müsste doch zumindest eine Tätigkeit der EG 14 dauerhaft übertragen worden sein und entsprechend die Voraussetzung in der Person erfüllt oder nicht? Von wegen deklaratorische Wirkung der Nennung der EG im Vertrag und so?

MoinMoin

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Antw:Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
« Antwort #4 am: 22.05.2024 06:12 »
Wenn Tätigkeiten die zur eg14 führen übertragen werden, dann ist der Schulabbrecher, der weder lesen noch schreiben kann, in der eg13 eingruppiert.
Egal was im ursprünglichen AV steht, dann die Übertragung von Tätigkeiten ist eine AV Änderung, sofern sie die Eingruppierung berührt.
Die eg14 bekommt er nur, wenn er ein sonstigter Beschäftigter ist, was recht unwahrscheinlich ist.

Wenn jedoch explizit eine Bezahlung in höhe der eg14 aussertariflich vereinbart wird, dann bekommt er natürlich die eg14 bezahlt.