Autor Thema: Neue Stelle, niedrigere Eingruppierung, Kündigungsfrist  (Read 1473 times)

HurgenJurgen

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Hallo Zusammen,
ich bin nun seit ca. 6 Jahren bei der gleichen Behörde tätig. Letzten Oktober wurde mir dann gesagt dass ich die aktuelle Stelle nicht mehr ausüben werde, es gäbe aber in einer anderen Abteilung eine Stelle die ich mit meiner Qualifikation ausüben könnte. Gründe sind hierfür wohl das Vorgesetzte unzufrieden mit meiner Arbeit waren.
Ich fragte wann diese Änderung wohl geplant sei, da hieß es im Januar.

Etwas überrascht stimmte ich natürlich zu, sind ja nur knapp 2 Monate bis dahin und naja, irgendwo muss ich ja ackern...

 Seit Januar arbeite ich nun auf dieser neuen Stelle, meine ursprüngliche Eingruppierung war E10 die aktuelle Stelle ist mit 9a bewertet.

Nun sind einige Monate vergangen und ich habe eine weitaus besser zu mir passende Stelle gefunden, außerhalb. Ich werde daher kündigen und habe jetzt folgende Fragen.

Was haltet Ihr insgesamt von diesem Vorgehen?
Meine Kündigungsfrist wäre zum Quartalsende 3 Monate - hat sich daran, durch diese Herabstufung irgendetwas geändert?

Falls ihr mehr Informationen braucht einfach melden.
Vielen Dank schon einmal!



UNameIT

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Hallo Zusammen,
ich bin nun seit ca. 6 Jahren bei der gleichen Behörde tätig. Letzten Oktober wurde mir dann gesagt dass ich die aktuelle Stelle nicht mehr ausüben werde, es gäbe aber in einer anderen Abteilung eine Stelle die ich mit meiner Qualifikation ausüben könnte. Gründe sind hierfür wohl das Vorgesetzte unzufrieden mit meiner Arbeit waren.
Ich fragte wann diese Änderung wohl geplant sei, da hieß es im Januar.

Etwas überrascht stimmte ich natürlich zu, sind ja nur knapp 2 Monate bis dahin und naja, irgendwo muss ich ja ackern...

 Seit Januar arbeite ich nun auf dieser neuen Stelle, meine ursprüngliche Eingruppierung war E10 die aktuelle Stelle ist mit 9a bewertet.

Nun sind einige Monate vergangen und ich habe eine weitaus besser zu mir passende Stelle gefunden, außerhalb. Ich werde daher kündigen und habe jetzt folgende Fragen.

Was haltet Ihr insgesamt von diesem Vorgehen?
Meine Kündigungsfrist wäre zum Quartalsende 3 Monate - hat sich daran, durch diese Herabstufung irgendetwas geändert?

Falls ihr mehr Informationen braucht einfach melden.
Vielen Dank schon einmal!

Dieses Vorgehen geht gar nicht, hast du nicht den Personalrat mit einbezogen? Auch hast du einen Änderungsvertrag unterschrieben? Normalerweise darf man dich nicht "runterstufen" nach TVÖD. Es sei den sie sprechen eine Änderungskündigung aus.

siehe TVÖD §4.2
Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit
ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei
einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem
Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.

siehe Haufe "https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/versetzung-64-mindestens-gleich-verguetete-taetigkeitrechtsstellung-des-arbeitnehmers_idesk_PI13994_HI1414152.html " :
Dem Arbeitnehmer darf keine geringer vergütete Tätigkeit zugewiesen werden. Dies verwundert zunächst im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis in § 4 Abs. 2 TVöD, wonach die Rechtsstellung des Arbeitnehmers unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle bleibt, was zur Folge hat, dass die bisher zugewiesene Tätigkeit die auszuübende Tätigkeit im Sinne der Eingruppierung ist. Es würde sich also das Entgelt bei einer geringwertigeren Tätigkeit im Rahmen der Zuweisung grundsätzlich nicht ändern. Erhält der Arbeitnehmer von der aufnehmenden Einrichtung ebenfalls Bezüge, werden diese jedoch angerechnet.

Das Verbot der Zuweisung einer geringer vergüteten Tätigkeit kann sich daher nur auf die Art der Tätigkeit beziehen. Der Beschäftigte darf nicht mit Tätigkeiten von geringerer Wertigkeit betraut werden.

Wenn du eh gehst, würde ich den Personalrat einbeziehen und deine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich einfordern. Es sei den natürlich du hast den Änderungsvertrag unterschrieben, dann hast du glaub ich Pech gehabt.  (Achtung 6Monate Frist)

HurgenJurgen

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Ja da war ich wohl einfach blauäugig und dumm, einen Änderungsvertrag habe ich im Anschluss unterschrieben...
Eine vergleichbare Situation hatte ich auch noch nie.

Auf was beziehen sich deine zum Schluss erwähnten 6 Monate Frist?

SiegVibe

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UNameIT meint damit die tarifvertragliche Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Hast du einen Anspruch (bspw. auf ein höheres Tabellenentgelt aufgrund einer automatisch erfolgenden Höhergruppierung), kannst du diese für maximal 6 Monate rückwirkend geltend machen.

Wie er auch richtig ausführt, dürftest du Pech haben, da du den Änderungsvertrag unterschrieben hast. Du könntest nur mal nachhören, ob die Wirksamkeit des Änderungsvertrages an formellen Fehlern, (bspw. fehlende Beteiligung Gleichstellungsbeauftragte/Personalrat) scheitert. Ggf. kannst du auch unter Hinzuziehung eines Anwalts den Änderungsvertrag auf Grundlage von § 123 BGB anfechten.

UNameIT

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Ja da war ich wohl einfach blauäugig und dumm, einen Änderungsvertrag habe ich im Anschluss unterschrieben...
Eine vergleichbare Situation hatte ich auch noch nie.

Auf was beziehen sich deine zum Schluss erwähnten 6 Monate Frist?

Auf die Geltendmachung von Entgeldansprüchen, das kann man Rückwirkend nur auf max. 6Monate.

Ich würde trotzdem schnellstmöglich den Personalrat einschalten, mit den dazugehörigen Emails der Personalstelle usw. Vielleicht kann man da mit der Argumentation Druck etc. doch noch was machen.

ohjeee

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Ja da war ich wohl einfach blauäugig und dumm, einen Änderungsvertrag habe ich im Anschluss unterschrieben...
Eine vergleichbare Situation hatte ich auch noch nie.

Auf was beziehen sich deine zum Schluss erwähnten 6 Monate Frist?

Auf die Geltendmachung von Entgeldansprüchen, das kann man Rückwirkend nur auf max. 6Monate.

Ich würde trotzdem schnellstmöglich den Personalrat einschalten, mit den dazugehörigen Emails der Personalstelle usw. Vielleicht kann man da mit der Argumentation Druck etc. doch noch was machen.
Sicher? Ich hatte das so im Kopf, dass der AG max. 6 Monate rückwirkend darf, der MA hat hingegen einen Anspruch auf die 3 Jahre Verjährung nach dem BGB, was Entgeltansprüche betrifft (gilt auch für die rückwirkende Korrektur des Arbeitszeitkontos, sofern belegbar natürlich)?

ohjeee

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Hallo Zusammen,
ich bin nun seit ca. 6 Jahren bei der gleichen Behörde tätig. Letzten Oktober wurde mir dann gesagt dass ich die aktuelle Stelle nicht mehr ausüben werde, es gäbe aber in einer anderen Abteilung eine Stelle die ich mit meiner Qualifikation ausüben könnte. Gründe sind hierfür wohl das Vorgesetzte unzufrieden mit meiner Arbeit waren.
Ich fragte wann diese Änderung wohl geplant sei, da hieß es im Januar.

Etwas überrascht stimmte ich natürlich zu, sind ja nur knapp 2 Monate bis dahin und naja, irgendwo muss ich ja ackern...

 Seit Januar arbeite ich nun auf dieser neuen Stelle, meine ursprüngliche Eingruppierung war E10 die aktuelle Stelle ist mit 9a bewertet.

Nun sind einige Monate vergangen und ich habe eine weitaus besser zu mir passende Stelle gefunden, außerhalb. Ich werde daher kündigen und habe jetzt folgende Fragen.

Was haltet Ihr insgesamt von diesem Vorgehen?
Meine Kündigungsfrist wäre zum Quartalsende 3 Monate - hat sich daran, durch diese Herabstufung irgendetwas geändert?

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Vielen Dank schon einmal!

unabhängig von der Eingruppierungsgeschichte, frag halt nach einem Aufhebungsvertrag.
deiner Schilderung nach müsste der AG ja womöglich froh sein, wenn du gehst, da er dich als Minderleister sieht.

MaLa

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Sicher? Ich hatte das so im Kopf, dass der AG max. 6 Monate rückwirkend darf, der MA hat hingegen einen Anspruch auf die 3 Jahre Verjährung nach dem BGB, was Entgeltansprüche betrifft (gilt auch für die rückwirkende Korrektur des Arbeitszeitkontos, sofern belegbar natürlich)?

Lohnansprüche verjähren regelmäßig binnen drei Jahren, § 195 BGB. Durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können jedoch deutlich kürzere Fristen (z.B. drei Monate ab Fälligkeit), sog. Ausschlussfristen, vereinbart werden. Geläufig ist auch die Bezeichnung als Verfallfrist.

Das gilt natürlich dann für beide Seiten