Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Anspruch auf volle Inflationsprämie auch in Elternzeit o. Teilzeit
Harry:
Nö, Ansprüche kann man geltend man wenn man sich ungerecht behandelt fühlt.
Diese kann man dann zur Not einklagen.
Ich schätze die meisten Personen aus dem Bereich VKA gucken in die Röhre, zumindest was die Ansprüche aus 2023 betrifft.
Lasse mich aber sehr gerne eines besseren belehren!
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: UNameIT am 23.07.2024 14:08 ---
--- Zitat von: Harry am 23.07.2024 13:51 ---Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?
--- End quote ---
Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?
--- End quote ---
Du hast doch Kenntnis davon, dass Dein Arbeitgeber den TV so auslegt, dass Du in der Elternzeit keinen Anspruch auf die Sonderzahlungen/IAP haben sollst, da er Dir zu den im TV IAP genannten Zeitpunkten die IAP-Sonderzahlung nicht überwiesen hat. Wenn Du da anderer Meinung bist - nichts anderes war der/die Kläger*in - musst Du innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit den Anspruch ggü. dem AG geltend machen und ggfls. Klagen. Wenn Du jetzt wartest bis - im Zweifel - das BAG feststellt, dass ein Anspruch auf IAP für Beschäftigte in ETZ gegeben ist, dann kann ich Dir schon sagen, wie hoch Dein Anspruch auf die IAP sein wird: 0 EUR. Im Bereich des TVöD kannst Du jetzt - Stand heute - sowieso nur noch die Zahlungen für Januar und Februar geltend machen, wenn Du heute erst schreibst. Alle anderen Ansprüche sind schon untergegangen.
UNameIT:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 23.07.2024 14:30 ---
--- Zitat von: UNameIT am 23.07.2024 14:08 ---
--- Zitat von: Harry am 23.07.2024 13:51 ---Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?
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Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?
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Du hast doch Kenntnis davon, dass Dein Arbeitgeber den TV so auslegt, dass Du in der Elternzeit keinen Anspruch auf die Sonderzahlungen/IAP haben sollst, da er Dir zu den im TV IAP genannten Zeitpunkten die IAP-Sonderzahlung nicht überwiesen hat. Wenn Du da anderer Meinung bist - nichts anderes war der/die Kläger*in - musst Du innerhalb der Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit den Anspruch ggü. dem AG geltend machen und ggfls. Klagen. Wenn Du jetzt wartest bis - im Zweifel - das BAG feststellt, dass ein Anspruch auf IAP für Beschäftigte in ETZ gegeben ist, dann kann ich Dir schon sagen, wie hoch Dein Anspruch auf die IAP sein wird: 0 EUR. Im Bereich des TVöD kannst Du jetzt - Stand heute - sowieso nur noch die Zahlungen für Januar und Februar geltend machen, wenn Du heute erst schreibst. Alle anderen Ansprüche sind schon untergegangen.
--- End quote ---
Einfach mal nen Kommentar schreiben, wenn man sich den Sachverhalt nicht durchgelesen hat. :D
Folgender Sachverhalt: Das Gericht hat (noch nicht rechtsgültig) festgestellt das Angestellte in Elternzeit 100% Inflationsprämie bekommen sollten. Auch bei Teilzeit in EZ bekommen Sie 100%
Im Sinne der Gleichbehandlung müssten nun TZ-Kräfte außerhalb der EZ auch 100% IAP bekommen, denn die Begründung des Gerichts besagt, dass die Inflation alle gleichermaßen trifft. Derzeit haben wir hierfür allerdings noch keine Rechtsprechung.
TVOEDAnwender:
--- Zitat ---Einfach mal nen Kommentar schreiben, wenn man sich den Sachverhalt nicht durchgelesen hat. :D
Folgender Sachverhalt: Das Gericht hat (noch nicht rechtsgültig) festgestellt das Angestellte in Elternzeit 100% Inflationsprämie bekommen sollten. Auch bei Teilzeit in EZ bekommen Sie 100%
Im Sinne der Gleichbehandlung müssten nun TZ-Kräfte außerhalb der EZ auch 100% IAP bekommen, denn die Begründung des Gerichts besagt, dass die Inflation alle gleichermaßen trifft. Derzeit haben wir hierfür allerdings noch keine Rechtsprechung.
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Und was ändert deine Aussage an meiner Aussage, dass ich als Teilzeitkraft und/oder Elternzeitler*in trotzdem jetzt die Ansprüche geltend zu machen muss, wenn ich der Auffassung bin, dass das Urteil bis zum BAG bestand haben wird?
Wenn das BAG in drei Jahren das Urteil des Arbeitsgericht Essen bestätigt ist der Anspruch untergegangen, wenn er (noch) nicht geltend gemacht wurde, außer für den/die Kläger*in und alle anderen die ggfls. Ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.
TVOEDAnwender:
Außerdem müssten - selbst wenn das Urteil des ArbG Essen für diesen Einzelfall (!) - rechtswirksam würde (z.B. wenn der KAV bzw. die Stadt Essen zurücknehmen würde oder das LAG das Urteil bestätigt) jeder einzelne (betroffene) Beschäftigte seine Ansprüche geltend machen. Selbst eine BAG-Entscheidung würde daran nichts ändern. Ein Automatismus ergäbe sich daraus nicht für die anderen - nicht klagenden/nicht rechtzeitig den Anspruch geltend gemachten - Beschäftigten.
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