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Anspruch auf volle Inflationsprämie auch in Elternzeit o. Teilzeit

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TVOEDAnwender:
https://www.vbba.de/aktuelles/news/inflationsausgleichszahlungen-in-der-elternzeit/

(meldung vbba vom 20. Mai)

--- Zitat ---Wir empfehlen daher die vorsorgliche schriftliche Geltendmachung der zurückliegenden Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlung während der Elternzeit gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber. Entsprechende Musterschreiben zur Geltendmachung der Ansprüche finden Sie unten.

Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Arbeitgeberseite sich bezüglich der Ansprüche für Juni 2023 bis Oktober 2023 auf die sechsmonatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ab Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs berufen wird.
--- End quote ---

BAT:

--- Zitat von: TVOEDAnwender am 23.07.2024 15:06 ---
Und was ändert deine Aussage an meiner Aussage, dass ich als Teilzeitkraft und/oder Elternzeitler*in trotzdem jetzt die Ansprüche geltend zu machen muss, wenn ich der Auffassung bin, dass das Urteil bis zum BAG bestand haben wird?


--- End quote ---

Weil es jetzt und auch zukünftig kein Gerichtsverfahren hierzu anhängig ist. Es geht ja nur aus einem Amtsgerichturteil hervor, dass Teilzeitkräfte (in besonderen Situationen) einen vollen Anspruch haben. Auch höchtrichterlich wird wird zum Begehr von UNameIT kein Urteil ergehen. Es ergäbe sich aufgrund eines möglichen höchstrichterlichen Urteils zu den Konstellationen in Elternzeit eine Erwägung, DANN einen weiteren Klageweg, angefangen beim Amtsgericht, zu beschreiten.

TVOEDAnwender:
...aber auch dann muss ich JETZT den Anspruch geltend machen und ggfls. JETZT bzw. spätestens wenn die Verjährung droht das Klageverfahren anstreben, wenn ich der Auffassung bin, das Teilzeitkräfte den Anspruch auf die volle IAP haben. Mehr hab ich doch gar nicht gesagt. Die ursprungsfrage von UNameIT war doch folgende:


--- Zitat von: TVOEDAnwender am 23.07.2024 14:30 ---
--- Zitat von: UNameIT am 23.07.2024 14:08 ---
--- Zitat von: Harry am 23.07.2024 13:51 ---Für mein Verständnis. Wer genau könnte denn davon profitieren, selbst wenn es beim LAG durchgeht?
Doch nur die Personen, die bereits früher Ansprüche geltend gemacht haben, oder?

--- End quote ---

Aber kann man nicht erst dann Ansprüche geltend machen, wenn man von diesen Ansprüchen Kenntnis hat bzw. der Anspruch rechtsgültig ist?

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BAT:
Kann man drüber streiten, aber eine Kenntnisnahme würde ich aus Gerichtsurteilen ableiten. Dies gibt es aber nur für die Konstellation Teilzeit/ Vollzeit in Elternzeit. Nicht für Teilzeit/ Vollzeit allgemein.

(Es bleibt aber für mich dabei, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass irgendwann ein Gericht urteilt, dass alle die gleich hohe IAP bekommen). Da ist die Rechtsprechung noch nicht soweit, da sie gesellschaftlichen Verhältnissen folgt, in denen Vollzeit normal ist.

TVOEDAnwender:
Warum sollte eine "Kenntnisnahme" für die Ausschlussfrist entscheidend sein?
Entscheidend ist für die Ausschlussfrist (und ggfls. die Verjährung der Ansprüche), wann der Anspruch entstanden ist. Und der Anspruch entsteht ja nicht erst nach dem Urteil. Der Anspruch ist ja schon entstanden und zwar mit Abschluss des Tarifvertrages und den jeweiligen Fälligkeitsdaten der Auszahlungen der IAP (1.240 EUR bzw. die mtl. 220 EUR bis 02/2024). Daran würde auch nichts ändern, wenn das BAG feststellen würde, dass die Regelung zur Elternzeit und ggfls. Teilzeitbeschäftigten im TV-IAP unwirksam/rechtswidrig wäre. Es handelt sich ja auch hierbei nicht um Ansprüche des MiLoG oder eines Sozialplans oder sonstige Leistungen, die nicht der Ausschlussfrist unterliegen.

Ich gebe Dir aber recht: Ich glaube kaum, dass das Urteil in den nächsten Instanzen bestand haben wird.

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