Autor Thema: Weisungsrecht  (Read 2215 times)

Damiane

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Weisungsrecht
« am: 23.05.2024 19:16 »
Ich bin laut Aufgaben meiner Stellenbeschreibung in der EG 9b eingruppiert. Nunmehr soll ein Teil meiner Aufgaben von einer anderen Kollegin erledigt werden, dafür bekomme ich für diesen  Teil  andere Tätigkeiten übertragen  und muss ins Vorzimmer des Vorgesetzten umziehen. Diese neuen Tätigkeiten (Sekretariat) entsprechen der EG5, außerdem sind sie für mich  kontraproduktiv, da nun ständig das Telefon klingelt, immer was zu regeln und zu klären ist usw. Nunmehr meine Frage, ob diese Änderung meiner Aufgaben so ohne weiteres vom Weisungsrecht des Vorgesetzten gedeckt ist ?

KlammeKassen

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #1 am: 23.05.2024 21:02 »
Wenn ihr wenig Bewerbungen habt, sag einfach, dass du dann auch bald weg bist, wenn so mit dir umgegangen wird und dass eigentlich jede andere Kommune gerade Personal sucht... und sich viele freuen würden, wenn du deine sehr nützlichen Qualifikationen für diese einbringst.

Anti-Wertschätzung vom Arbeitgeber ist Mist.

FearOfTheDuck

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #2 am: 23.05.2024 21:06 »
Wenn die Änderung deiner Aufgaben eingruppierungsrelevant ist, so ist sie vom Weisungsrecht nicht gedeckt und eine Änderung der EG bedarf deiner Zustimmung.

KlammeKassen

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #3 am: 23.05.2024 21:09 »
Wenn die Änderung deiner Aufgaben eingruppierungsrelevant ist, so ist sie vom Weisungsrecht nicht gedeckt und eine Änderung der EG bedarf deiner Zustimmung.

Stimmt, das kommt auch noch dazu.
Du müsstest auch zustimmen, wenn du jetzt plötzlich EG 11 bekommen sollst

Schokobon

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #4 am: 23.05.2024 21:18 »
Eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderungen musst du zustimmen oder der Arbeitgeber spricht eine einseitige Änderungskündigung aus, die den Voraussetzungen den KschG zu entsprechen hat.

Sollte die Tätigkeitsänderung allerdings nicht eingruppierungsrelevant sein, zum Beispiel weil die E5 Tätigkeiten nicht überwiegen, ist das vom Direktionsrecht des AG abgedeckt.

Damiane

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #5 am: 23.05.2024 21:53 »
Danke für Eure Antworten. Ich weiß nicht, inwieweit die Übertragung des Sekretariats zusätzlich zu meinen eigentlichen Aufgaben eingruppierungsrelevant ist, zeitlich gesehen stehe ich ja dann zusätzlich immer bereit, um ans Telefon zu gehen, die Post zu machen und präsent zu sein für alles, was so anfällt im Vorzimmer. Was ich bis jetzt so gegoogelt habe ist, dass mir - auf Dauer-  nur Aufgaben übertragen werden können, die meiner Eingruppierung entsprechen. Hier bin ich halt verunsichert, wie ich mich verhalten soll.

Organisator

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #6 am: 24.05.2024 08:21 »
Hier bin ich halt verunsichert, wie ich mich verhalten soll.

- Herausfinden, ob überhaupt dein Arbeitgeber die Tätigkeitsänderung vornehmen will oder nur deine direkte Führungskraft
--> Perso ansprechen
- Herausfinden, ob eine Tätigkeitsänderung erfolgt ist (durch eine neue Tätigkeitsbeschreibung) oder nur die direkte Führungskraft Ideen hat.
--> Perso ansprechen
- Herausfinden, ob die Tätigkeitsänderung eingruppierungsrelevant ist
Falls ja: Zustimmung verweigern.
falls nein, ist die veränderte Aufgabenübertragung grundsätzlich vom Weisungsrecht gedeckt.

--> Prüfen, ob die Anwendung des Weisungsrecht aus deiner Sicht nach billigem Ermessen erfolgt ist; ggf. opponieren.

Ganz allgemein musst Du überlegen, ob es in deinem beruflichen Umfeld Sinn hat, gegen die Planung des Arbeitgebers vorgehen zu wollen.

MoinMoin

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #7 am: 24.05.2024 09:53 »
Was ich bis jetzt so gegoogelt habe ist, dass mir - auf Dauer-  nur Aufgaben übertragen werden können, die meiner Eingruppierung entsprechen. Hier bin ich halt verunsichert, wie ich mich verhalten soll.
Nein, es können dir grundsätzlich auch Aufgaben übertragen werden, die einer niedrigeren oder höheren Eingruppierung entsprechen, ohne das du dagegen etwas unternehmen kannst, solange das nicht in der Gesamtbetrachtung zu einer Eingruppierungsänderung führt.


Faunus

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #8 am: 24.05.2024 14:09 »
Naja, d.h. 40% Kloputzen wäre auch vertragsrechtlich für einen Bachelor in Informatik drin, solange er 60 % Tätigkeiten in E10 macht ;-)

Wenn mir der Präsi Telefondienst bei EXX, SY aufbrummen würde, dann würde ich das genau 1x machen aus Höflichkeit (muss im das Wasser schon bis zu den Augen stehen = Notdienst) und darauf hinweisen, dass ein zweites Mal mein Anwalt auch zur Party kommt - per Einschreiben!

@Damiane
@Organisator hat schon recht gut vorgegeben, was zu machen ist.
Ist Deine Ausbildung eigentlich im Verwaltungsbereich?

« Last Edit: 24.05.2024 14:24 von Faunus »

MoinMoin

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #9 am: 24.05.2024 16:27 »
Naja, d.h. 40% Kloputzen wäre auch vertragsrechtlich für einen Bachelor in Informatik drin, solange er 60 % Tätigkeiten in E10 macht ;-)
ich glaub da gibt es durchaus Grenzen, so sowas wie statusgerechte Arbeit  ;D aber wie da die GRenzen sind keinen Ahnung.


Faunus

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #10 am: 24.05.2024 16:48 »
Naja, d.h. 40% Kloputzen wäre auch vertragsrechtlich für einen Bachelor in Informatik drin, solange er 60 % Tätigkeiten in E10 macht ;-)
ich glaub da gibt es durchaus Grenzen, so sowas wie statusgerechte Arbeit  ;D aber wie da die GRenzen sind keinen Ahnung.

Liest sich hier aber anders:
Nein, es können dir grundsätzlich auch Aufgaben übertragen werden, die einer niedrigeren oder höheren Eingruppierung entsprechen, ohne das du dagegen etwas unternehmen kannst, solange das nicht in der Gesamtbetrachtung zu einer Eingruppierungsänderung führt.

Nach dieser Aussage könnte man jeden MA - egal welcher EG - 5 % Zeitanteil Kloputzen unterjubeln - und das halte ich jetzt für ein Gerücht. ;)

Daher müsste erst Mal geklärt werden, ob es sich um z.B. eine E9b mit Bachelor von der Musikakademie handelt (das ist in der Kommune durchaus bei Musikschulen ein typische Eingruppierung - habe ich mir sagen lassen) oder eine Hebamme im Krankenhaus, wo der Abteilungsarzt gerade abdreht oder ein Direktor, der seine Lebensmittelfachkraft gerede auf Abwege führt....kann ich nirgendwo rauslesen.

Auch ist mir der Abstand von E9b zu E5 für die angeordneten Tätigkeit irgendwie  zu groß. War da nicht was?


 
« Last Edit: 24.05.2024 16:56 von Faunus »

Damiane

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #11 am: 24.05.2024 20:35 »
@Faunus, ja, habe den FL II und wurde vor 10 Jahren in die E 9 , ab 2017 dann 9b höher gruppiert mit entsprechender Aufgabenzuteilung in der reinen Verwaltung.

Schokobon

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #12 am: 24.05.2024 22:17 »
Nicht mit dem Beamtenrecht mischen.

MoinMoin

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Antw:Weisungsrecht
« Antwort #13 am: 24.05.2024 22:40 »
Naja, d.h. 40% Kloputzen wäre auch vertragsrechtlich für einen Bachelor in Informatik drin, solange er 60 % Tätigkeiten in E10 macht ;-)
ich glaub da gibt es durchaus Grenzen, so sowas wie statusgerechte Arbeit  ;D aber wie da die GRenzen sind keinen Ahnung.

Liest sich hier aber anders:
Nein, es können dir grundsätzlich auch Aufgaben übertragen werden, die einer niedrigeren oder höheren Eingruppierung entsprechen, ohne das du dagegen etwas unternehmen kannst, solange das nicht in der Gesamtbetrachtung zu einer Eingruppierungsänderung führt.

Nach dieser Aussage könnte man jeden MA - egal welcher EG - 5 % Zeitanteil Kloputzen unterjubeln - und das halte ich jetzt für ein Gerücht. ;)
Darum schrieb ich auch grundsätzlich!