Autor Thema: Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft  (Read 5078 times)

VaKl

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Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« am: 27.05.2024 10:43 »
Guten Morgen,

ich bin gerade dabei eine höhere Eingruppierung durchzusetzen, einen Antrag habe ich bereits gestellt, jedoch weiter nichts gehört.

Aktuell ist diese Stelle in die EG 9c eingruppiert; beantragt habe ich erstmal die EG 11. Bereits bei den Beispielen für die Eingruppierungen ist die Stelle in der EG 10 eingruppiert.

Ich bin gerade dabei, die Arbeitsvorgänge zu erfassen. Meine Frage hierzu: Wenn ein Arbeitsvorgang zunächst immer gleich beginnt, sich dann aber unterteilt (verschiedene EG), ist es trotzdem als ein Vorgang zu bewerten? Ich habe gelesen, dass sich der ganze Arbeitsvorgang nach dem "schwierigsten" Teil bewertet wird.
 
Als Beispiel:
Arbeitsvorgang A (Kindesunterhalt)

Beginn: Beratung, Akte anlegen, Anschreiben,... dann:
Option 1: der Kindesvater verpflichtet sich freiwillig zur Zahlung;
Option 2: Einleitung Gerichtsverfahren, Klageschrift, Verhandlung...

Insgesamt kann man sagen, dass wir die gleichen Tätigkeiten einer Rechtsanwältin/ eines Anwalts machen, aber lange nicht so bezahlt werden. Ich habe auch ein etsprechendes Studium. Meiner Meinung nach müsste dies auch eigentlich Voraussetung für diese Tätigkeit sein.

Für ein paar Anregungen wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße, Vanessa

BAT

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #1 am: 27.05.2024 10:52 »
Ich bin kein Experte für die Eingruppierung.

Nur so viel; wir hatten das seinerzeit im Rahmen des UVG gemacht, alle in 9c/A10 eingruppiert. Einer von den Sachbearbeitern ist ausgeschert und hat sich stark im streitigen Verfahren engagiert; insbesondere sich eine Globalvollmacht zur Vertretung bei den Amtsgerichten organisiert. Mein Einwand war immer, dass dies Aufgabe der Juristen im Hause ist, die solch Verfahren in anderen Fachbereichen auch führen.

VaKl

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #2 am: 27.05.2024 11:22 »
Hallo,

der Unterschied zwischen UVG und der Beistandschaft ist, dass wir zivilrechtlich handeln und die gerichtliche Vertretung als gesetzlicher Vertreter des Kindes übernehmen müssen; wir sind weder weisungsgebunden noch können wir Aufgaben verwaltungsintern abgeben. Daher haften wir auch persönlich für Fehler.

BAT

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #3 am: 27.05.2024 11:27 »
Die Sonderstellung der Beistandschaft ist mir bekannt; natürlich werden die Ansprüche auch beim UVG zivilrechtlich geltend gemacht, ich sprach ja von Amtsgerichten... ;)

2strong

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #4 am: 27.05.2024 11:28 »
Losgelöst von der Frage der Eingruppierung:
Weshalb solltet Ihr einer besonderen Haftung unterliegen? Ihr seid doch letztlich Erfüllungsgehilfen der Kommune?!

VaKl

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #5 am: 27.05.2024 13:54 »
Wir haften aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG sowie § 1716, § 1794 BGB

Hain

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #6 am: 27.05.2024 15:20 »
Moin,

die Haftung ist in diesen Entgeltgruppen kein tariflich bedeutsamer Tatbestand.

Ein Antrag ist für die Eingruppierung nicht erheblich. Besteht keine Einheitliche Rechtsauffassung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer, kann die tariflich zutreffende Eingruppierung vor Gericht erstritten werden. Für dieses Verfahren empfiehlt es sich, sich durch einen in Eingruppierungsfragen erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen. In einem bis zum LAG geführten Verfahren zur Eingruppierung eines Arbeitsplatzes mit der Durchsetzung/gerichtlichen Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist es dem Beschäftigten nicht gelungen, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Das LAG hat die Bildung eines eigenen Arbeitsvorganges für den Anteil der gerichtlichen Streitführung als sachgerecht angesehen.

VG Hain

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #7 am: 27.05.2024 18:27 »
Wir haften aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG sowie § 1716, § 1794 BGB
Daraus ergibt sich (nur) eine Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - wie bei allen anderen öffentlich Bediensteten auch.

VaKl

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #8 am: 28.05.2024 09:15 »
Moin,

In einem bis zum LAG geführten Verfahren zur Eingruppierung eines Arbeitsplatzes mit der Durchsetzung/gerichtlichen Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist es dem Beschäftigten nicht gelungen, das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Das LAG hat die Bildung eines eigenen Arbeitsvorganges für den Anteil der gerichtlichen Streitführung als sachgerecht angesehen.

VG Hain

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antwort!

Das Haftungsthema sollte auch außen vor gelassen werden; dies ist eine andere Problematik. Andere Bedienstete im öffentlichen Dienst sind auch weisungsgebunden; dies sind wir ebenfalls nicht. Wobei anzumerken ist, dass in der aktuellen Stellenbeschreibung sogar steht: "Die persönliche Haftung ist nicht ausgeschlossen". Ich glaube nicht, dass das in jeder Beschreibung steht.

Kannst du mir zufällig das Az. zu der Entscheidung nennen? Wurde dort ebenfalls in 9c eingruppiert?
Liebe Grüße

Hain

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #9 am: 28.05.2024 09:38 »
Moin,

da das ganze mit einem Vergleich abgeschlossen wurde, gibt es kein veröffentlichtes Urteil. Beantragt waren EG 13 hilfsweise 12 und 11. Der Vergleich war eine EG 10 mit einem veränderten Arbeitsplatz.

VG Hain

VaKl

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #10 am: 28.05.2024 11:05 »
Moin,

da das ganze mit einem Vergleich abgeschlossen wurde, gibt es kein veröffentlichtes Urteil. Beantragt waren EG 13 hilfsweise 12 und 11. Der Vergleich war eine EG 10 mit einem veränderten Arbeitsplatz.

VG Hain

EG 13 ist natürlich hoch...schade, dass es kein erstinstanzliches Urteil gibt. Dann werde ich es wohl so versuchen müssen. Es wird keine außergerichtliche Einigung geben; die Arbeitsplatzbeschreibung ist unglaublich umfangreich. Gefühlt hat die Stadt alles Mögliche in diese reingeschrieben, damit hinterher nicht behauptet werden kann, dass etwas nicht erfasst wurde.

Es wird daher vermutlich nur um die Bewertung und Anteile der Tätigkeiten gehen. Deshalb ist es mir so wichtig, möglichst insgesamt anforderungshohe Arbeitsvorgänge zu bilden.

Liebe Grüße

Hain

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #11 am: 28.05.2024 11:48 »
Die Bildung von Arbeitsvorgängen war in dem von mir betreuten Verfahren ein wesentlicher Klagegegenstand und hat sehr viel Zeit beansprucht. Verschiedene Aspekte daraus können beispielsweise der unter https://openjur.de/u/2203656.html zu findenden Entscheidung entnommen werden, ebenfalls enthalten sind Ausführungen zur besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Bereich Unterhalt.


VaKl

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Antw:Eingruppierung Jugendamt Beistandschaft
« Antwort #13 am: 29.05.2024 11:21 »
Die Bildung von Arbeitsvorgängen war in dem von mir betreuten Verfahren ein wesentlicher Klagegegenstand und hat sehr viel Zeit beansprucht. Verschiedene Aspekte daraus können beispielsweise der unter https://openjur.de/u/2203656.html zu findenden Entscheidung entnommen werden, ebenfalls enthalten sind Ausführungen zur besonderen Schwierigkeit und Bedeutung im Bereich Unterhalt.

Guten Morgen,

vielen Dank! Das Urteil hat mir sehr geholfen. Dann muss ich nur noch Argumende bzgl. des Merkmals "Bedeutung" finden, um einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Liebe Grüße!