Der Tarifvertrag legt in § 6 die durchschnittlich regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit fest. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD ist für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Das bedeutet, dass der Dienstplan bzw. die betriebsübliche Arbeitszeit so gestaltet werden kann, dass der einzelne Arbeitnehmer die Wochenstundenzahl überschreiten oder unterschreiten kann, solange jedenfalls innerhalb eines Jahres die regelmäßige Wochenstundenzahl im Durchschnitt erreicht wird. Der Tarifvertrag legt den Ausgleichszeitraum nicht abschließend fest. Es kann vielmehr „bis zu einem Jahr“ betragen. Damit besteht ein Regelungsspielraum, der im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung ausgefüllt werden kann.
Für eine von dir beschriebene Maßnahme bedarf es einer Mitbestimmung des Personalrats, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird.