Autor Thema: Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung zurückziehen?  (Read 6101 times)

Ihasta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem. Ich habe einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung gestellt. Dieser wurde so entschieden, dass mir eine höhere Gruppe zusteht. Allerdings habe ich durch die rückwirkende Umsetzung eine Erfahrungsstufe verloren. Dadurch werde ich nun schlechter bezahlt und soll dem Arbeitgeber auch rückwirkend für ein halbes Jahr Geld zurückzahlen.

Mir war bewusst, dass die Prüfung so ausgehen kann (aber nicht muss). Die höherwertigen Aufgaben wurden mir in mehreren Etappen übertragen und es war unklar, zu welchem exakten Zeitpunkt die Höhergruppierung anerkannt wird.

Warum habe ich dann trotzdem den Antrag eingereicht? Weil mir die Kollegin von der Personalstelle versichert hat, sie würde natürlich ein nachteiliges Ergebnis nicht umsetzen, sondern dies erst mit mir besprechen. Daran kann sie sich aber nun nicht mehr erinnern.

Hat irgendjemand eine Idee, ob/wie man die Höhergruppierung noch abwenden oder den Antrag zurückziehen kann? Auch langfristig wird mir die Höhergruppierung nichts bringen, da ich den öffentlichen Dienst in Kürze verlasse. In Summe habe ich nur zwei Jahre mehr Arbeit gemacht und muss dafür nun Geld zahlen.

Vielen Dank im Voraus!


MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,435
Wurde dir den tatsächlich die Tätigkeiten von der Personalstelle in mehreren Etappen nachweislich übertragen, oder nur von irgendeinem Vorgesetzten, der nicht befugt ist Änderungen am Av vorzunehmen?

Du könntest also bestreiten, dass dir die Tätigkeiten wirksam übertragen wurden.


Denn man kann eine Höhergruppierung nur abwenden, wenn man es abwendet, dass man höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt.
Denn das ist eine Änderung des Avs und das geht nur einvernehmlich.

Ihasta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Danke für deine Antwort!

Die erste Erweiterung des Aufgabengebiets, auf die sich die Höhergruppierung nun bezieht, wurde mir tatsächlich offiziell und schriftlich übertragen. Nur die Aufgaben, die später dazukamen, wurden mir direkt vom Vorgesetzten übertragen. Aber die scheinen für die Höhergruppierung gar nicht mehr ausschlaggebend gewesen zu sein.

Schade, dann scheint es ja keine Chance zu geben.

Beamter

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Du kannst die dauerhafte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten natürlich auch ablehnen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,435
Du kannst die dauerhafte Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten natürlich auch ablehnen.
Sie hat der Übertragung doch schon zu gestimmt. Und zwar im Bewusstsein, dass es eine HG zur Folge haben kann.
Das diese Übertragung zu dem Zeitpunkt, als es tatsächlich offiziell und schriftlich übertragen wurde, ein ungünstiger Zeitpunkt wg. Stufenlaufzeiten etc. ist, war somit durchaus bekannt, ihr aber nicht bewusst.



Thomber

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Zitat
Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung
  Der Begriff "Antrag" klingt immer so... negativ, denn ICH bin dann am Ende verantwortlich für das Ergebnis. Aber eigentlich müsste jede Personalstelle die Wertigkeit der Tätigkeiten aus eigener Zuständigkeit heraus doch überprüfen (wenn Änderungen dort bekannt werden).
Es ist zwar üblich....aber im Grund traurig, dass man oftmals so einen Antrag stellen muss, bevor sich etwas tut.

Dass man das Ergebnis akzeptieren muss.... sehe ich nicht, bin aber dazu auch nicht tariffest genug.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 272
Zitat
Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung
  Der Begriff "Antrag" klingt immer so... negativ, denn ICH bin dann am Ende verantwortlich für das Ergebnis. Aber eigentlich müsste jede Personalstelle die Wertigkeit der Tätigkeiten aus eigener Zuständigkeit heraus doch überprüfen (wenn Änderungen dort bekannt werden).
Es ist zwar üblich....aber im Grund traurig, dass man oftmals so einen Antrag stellen muss, bevor sich etwas tut.
Es handelt sich hier auch nicht um einen Antrag, sondern um einen Hinweis auf einen Eingruppierungsirrtum verbunden mit der Aufforderung, das tariflich vereinbarte Entgelt zu zahlen - kurz gesagt: Eine freundliche Erinnerung, gefälligst den arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen.

Zitat
Dass man das Ergebnis akzeptieren muss.... sehe ich nicht, bin aber dazu auch nicht tariffest genug.
Natürlich muss ein Irrtum korrigiert werden, sobald er bekannt wird. Dabei ist auch völlig unerheblich, wer in der Vergangenheit von dem Irrtum "profitiert" hat oder von wem der Hinweis kam, dass ein solcher vorliegt.

Thomber

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Andere Entgeltgruppe = anderer Vertrag oder?   

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 272
Andere Entgeltgruppe = anderer Vertrag oder?   
Falsch!

Eingruppierungsrelevante Änderung der übertragenen Tätigkeiten = Zustimmungsbedürftige Änderung des Vertragsverhältnisses.
Erkennen und Korrigieren eines Eingruppierungsirrtums = Erkennen und Korrigieren eines Eingruppierungsirrtums

Wenn eine Entgeltgruppe im Vertrag auftaucht, ist dies lediglich der Ausdruck einer Meinung, die, selbst wenn sie von beiden Vertragsparteien geteilt wird, eben auch falsch sein kann und dann zu korrigieren ist.

Thomber

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 941
Nun, WENN jemand aber nur Tätigkeiten nach E5 z.B. ausüben mag,...und der AG später dann feststellt, dass die Tätigkeiten E6 entsprechen  ?   Dann könnte man die Person nach E6 bezahlen, wenn sie zustimmt oder man gibt ihr vertragsgemäße Arbeiten nach E5, richtig?

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,435
Andere Entgeltgruppe = anderer Vertrag oder?   
Jain.
Andere auszuübende Tätigkeiten, geänderter Vertrag.
Wenn der Irrtum seit Anbeginn vorliegt, ist es kein andere Vertrag sondern schlicht nur falsche Bezahlung.

Hier wurden neue Tätigkeiten schriftlich übertragen, dieser Übertragung (und damit dieser AV Änderung) wurde durch Ausübung derselbe zugestimmt.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 272
Nun, WENN jemand aber nur Tätigkeiten nach E5 z.B. ausüben mag,...und der AG später dann feststellt, dass die Tätigkeiten E6 entsprechen  ?   Dann könnte man die Person nach E6 bezahlen, wenn sie zustimmt oder man gibt ihr vertragsgemäße Arbeiten nach E5, richtig?
Was eine Person "ausüben mag", ist erstmal unbeachtlich - genauso übrigens, was tatsächlich ausgeübt wird.

Der Arbeitgeber überträgt Tätigkeiten, der Arbeitnehmer stimmt dieser Übertragung zu - im Zweifelsfall konkludent, indem er sie einfach ausführt. Das gilt bei Vertragsbeginn, und jede (eingruppierungsrelevante) Änderung der übertragenen Tätigkeiten stellt eine Änderung des Vertrages dar, der beide Seiten zustimmen müssen - auch das geht grundsätzlich durch konkludentes Handeln.

Ein Arbeitnehmer, dem E5-Tätigkeiten übertragen wurden, ist in E5 eingruppiert. Wenn er jetzt anfängt, E6-Tätigkeiten auszuüben, ohne dass diese ihm übertragen wurden, verstößt er gegen seinen Arbeitsvertrag. Dass dies im Normalfall nicht geahndet wird, ist unbenommen. Erst mit der wirksamen Übertragung der Tätigkeiten und seinem Einverständnis ist er in E6 eingruppiert.

MeinerEiner

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 153
Es könnte doch auch sehr gut auch sein, dass der AG hinsichtlich dieses Eingruppierungsirrtums irrt und es sich eben nicht um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung handelte.

wedo

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 70
Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem. Ich habe einen Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung gestellt. Dieser wurde so entschieden, dass mir eine höhere Gruppe zusteht. Allerdings habe ich durch die rückwirkende Umsetzung eine Erfahrungsstufe verloren. Dadurch werde ich nun schlechter bezahlt und soll dem Arbeitgeber auch rückwirkend für ein halbes Jahr Geld zurückzahlen.


Für mich stellt sich eher die Frage wie es zu einem Verlust der Erfahrungsstufe kommen kann, da ja stufengleich Höhergruppiert wird. vielleicht kann ja der Ersteller des Beitrags dazu noch etwas Licht ins dunkel bringen.

flip

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 646
Für mich stellt sich zudem die Frage, wie es zu "schlechter bezahlt" kommen kann.
Nach Protokollerklärungen zu § 17 TVöD kann dieser Fall gar nicht eintreten.