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Freistellung bei Hochwasser
Mariposa:
Hallo zusammen,
Ich bin in Süddeutschland persönlich vom Hochwasser betroffen. Mein Arbeitgeber meint nun ich muss dafür Urlaub nehmen. Kann das wirklich sein? Also es geht nicht um den Weg zur Arbeit sondern weil wir bei uns zu Hause Hochwasser hatten in der ganzen Stadt/Region. Hier sind Keller und Garagen überflutet... Autos weggeschwommen...Muss man bei Naturkatastrophen wirklich Urlaub nehmen?
flip:
Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber auch das Gehalt für den Arbeitsausfall fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 1982 - Az. 5 AZR 823/80).
https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeitsrecht/ArbeitsrechtlicheAuswirkungenNaturkatastrophe.pdf
Mariposa:
Das habe ich auch gefunden. Aber das muss unserer Personalabteilung ja auch bekannt sein?
andi1504:
--- Zitat von: flip am 04.06.2024 20:43 ---Nach § 616 BGB hat der Arbeitgeber auch das Gehalt für den Arbeitsausfall fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst einmal seine eigenen Angelegenheiten ordnen und regeln muss (so das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 1982 - Az. 5 AZR 823/80).
https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/dokumente/Downloads/Recht_und_Steuern/Arbeitsrecht/ArbeitsrechtlicheAuswirkungenNaturkatastrophe.pdf
--- End quote ---
Das zitierte Urteil sehe ich für den TVöD als nicht einschlägig an, da in Paragraph 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Anlässe für eine Arbeitsbefreiung nach 616 BGB benannt sind. Naturkatastrophen sind hier nicht genannt.
flip:
--- Zitat von: Mariposa am 04.06.2024 21:15 ---Das habe ich auch gefunden. Aber das muss unserer Personalabteilung ja auch bekannt sein?
--- End quote ---
Da hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, scheint es bei manchen Arbeitgebern ohne Klage nicht möglich zu sein zu seinem Recht zu kommen.
Vielleicht hilft der Personalrat. Natürlich muss man dem PR auch ein bisschen auf die Sprünge helfen mit z.B. vorgenanntem Urteil.
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