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Freistellung bei Hochwasser

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Mariposa:
Puh Klagen... unfassbar das man das im Zweifel muss. Personalrat ist noch eine Idee. Das man den mit dem Urteil auf die Sprünge helfen muss ist auch unfassbar. Manchmal habe ich das Gefühl bei uns kann weder Personalabteilung noch PR googeln :-X

andi1504:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/arbeitsbefreiung-bei-fortzahlung-desentgelts_idesk_PI13994_HI710602.html

flip:

--- Zitat von: andi1504 am 04.06.2024 21:45 ---Das zitierte Urteil sehe ich für den TVöD als nicht einschlägig an, da in Paragraph 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Anlässe für eine Arbeitsbefreiung nach 616 BGB benannt sind. Naturkatastrophen sind hier nicht genannt.

--- End quote ---

Ein Tarifvertrag schlägt kein Gesetz.

NelsonMuntz:

--- Zitat von: flip am 04.06.2024 22:17 ---
--- Zitat von: andi1504 am 04.06.2024 21:45 ---Das zitierte Urteil sehe ich für den TVöD als nicht einschlägig an, da in Paragraph 29 Abs. 1 TVöD abschließend die Anlässe für eine Arbeitsbefreiung nach 616 BGB benannt sind. Naturkatastrophen sind hier nicht genannt.

--- End quote ---

Ein Tarifvertrag schlägt kein Gesetz.

--- End quote ---

Das Gesetz ist aber in hohem Maße interpretationsfähig. Ab wann wäre dem AN das Erscheinen bei einem Hochwasserschaden nicht mehr zumutbar:
 
5cm Wasser im Keller?
5cm Wasser im Erdgeschoss?
Oder erst, wenn die Wassermassen das gesamte Gebäude mitgerissen haben?

Das Gesetz allein gibt das eben nicht vor.

2strong:
§ 29 Abs. 3 TVöD sieht immerhin vor, dass der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 für bis zu drei Arbeitstage gewähren kann.

Beim Hochwasser in Westdeutschland im Juli 2021 haben viele Arbeitgeber hier in der Region übertariflich Freistellung gewährt, "Überstundenspenden" ermöglicht und oft pragmatische Lösungen für den Einzelfall gefunden.

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