Moin!
Ich hab da mal eine Frage:
Mir ist im Oktober 2015 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen wurden. Entsprechend habe ich eine Entgeltzulage erhalten. Diese Übertragung wurde immer wieder neu vorgenommen, bis ich zum 01.01.2023 dann nahtlos dauerhaft mit dieser Tätigkeit betraut wurde und eine Höhergruppierung stattgefunden hat. Auch die Entgeltzahlung wurde entsprechend modifiziert.
Jetzt stellt sich mir jedoch das Problem, dass ich rückwirkend bis 2015 in eine niedrigere Erfahrungsstufe zurückgefallen bin, weil das Datum der vorübergehenden Übertragung vor dem 01.03.2017 lag und damals noch keine stufengleichen Höhergruppierungen vorgenommen wurden.
Die Höhergruppierung hat doch aber erst mit der dauerhaften Übertragung am 01.01.23 stattgefunden. Müsste dann nicht entsprechend der dann geltende Tarifvertrag Berücksichtigung finden und eine stufengleiche Höhergruppierung durchgeführt werden?
Hat da vielleicht jemand eine Einschätzung zu und kann mir helfen?
Schönen Gruß und Danke schon einmal! 
Schau mal in die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD:
"1 Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit
übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich
der Stufenzuordnung so gestellt, als
sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag
der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt .2Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen
4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung
erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.“
Also als wenn du 2015 in die höhere EG gekommen wärst (Verlust der Stufe), aber:
"Stufenlaufzeit: Nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD müsste die Stufenlaufzeit in der
höheren Entgeltgruppe bei „Null“ beginnen. Aufgrund der Protokollerklärung wird die Wirkung
des § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD aber zeitlich vorverlagert, denn die Beschäftigten sind bezüglich der
Stufenzuordnung so zu stellen, als sei die Höhergruppierung bereits zu Beginn der Übertragung
der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Die Stufenlaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der tatsächlichen
Höhergruppierung also nicht bei „Null“, sondern die Zeiten der vorübergehenden Übertragung
der höherwertigen Tätigkeit werden faktisch angerechnet.
Beispiel 1:
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 5 werden am 1. April 2021 vorübergehend für vier Monate höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Für die Monate April bis Juli 2021 hat der Beschäftigte Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD. Nach Ablauf der vorübergehenden Übertragung wird
ihm im unmittelbaren Anschluss daran am 1. August 2021 dieselbe Tätigkeit dauerhaft übertragen. An diesem
Tag erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6, Stufe 5.
Am 1. August 2021 wird der Beschäftigte hinsichtlich der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 6 so gestellt, als sei die
Höhergruppierung bereits ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am
1. April 2021 erfolgt. Er ist dadurch rückwirkend zum 1. April 2021 nach § 17 Abs. 5 TVöD stufengleich in Entgeltgruppe 6 der Stufe 5 zugeordnet, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6.
Am 1. August 2021 sind also bereits vier Monate Stufenlaufzeit angefallen. Die Zulage nach § 14 Abs. 1 fällt entsprechend ab dem Zeitpunkt der Höhergruppierung weg"
Also hast du bereits 9 Jahre Stufenlaufzeit hinter dir - je nachdem welche Stufe kann das schon 2 Stufen bedeuten (4Jahre in Stufe 4 plus 5 Jahre in Stufe 5) . Auch bekommst du definitiv nicht weniger Geld als vorher.