Autor Thema: AN Kündigung in der Probezeit  (Read 3455 times)

Nerostar

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AN Kündigung in der Probezeit
« am: 10.06.2024 13:41 »
Hallo,

ein Kollege, welcher erst im Januar 2024 bei uns anfing, ist Ende Januar an Corona erkrankt und das wohl nach Hörensagen ziemlich stark, sodass er gleich im Anschluss aufgrund von "LongCovid" in die Reha musste.

Er wurde nun in der Probezeit gekündigt, da man aufgrund der erheblichen Fehlzeiten seine persönliche und fachliche Eignung nicht einschätzen konnte.

Soweit natürlich erstmal in Ordnung und rechtlich sauber.

Da der Kollege allerdings fachlich top und gut qualifiziert zu uns kam und zumindest wir als Kollegen ihn eigentlich halten wollen, haben wir darüber nachgedacht, was man denn in solch einem Fall tun könnte.

Hätte er denn die Möglichkeit, beim PR vorstellig zu werden und um eine Probezeitverlängerung zu bitten? Für Krankheit kann eben niemand etwas und soweit wir wissen, wollte er auch gerne nach der Reha wiederkommen.

Wie realistisch wäre dieses Vorhaben? Kann der PR die Kündigung überhaupt noch kippen?
Ich meine ja, ein anderer Kollege meinte, dass der Drops wohl gelutscht sei, da der PR ja auch der Kündigung zugestimmt habe.

MoinMoin

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Antw:AN Kündigung in der Probezeit
« Antwort #1 am: 10.06.2024 14:16 »

Der Grund ist doch sachlich ok: Wir können ihn nicht beurteilen, also können wir auch nicht positiv entscheiden, ob er für den Job tauglich ist.
Mit welcher Argumentation will der PR denn da einer Probezeitkündigung entgegen wirken?

Frage: Könnte das KSchG freiwillig vom zu Kündigenden ausgesetzt werden?
Ansonsten ist doch eine Probezeitverlängerung nichts wert.

Nerostar

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Antw:AN Kündigung in der Probezeit
« Antwort #2 am: 10.06.2024 15:46 »

Frage: Könnte das KSchG freiwillig vom zu Kündigenden ausgesetzt werden?
Ansonsten ist doch eine Probezeitverlängerung nichts wert.

Stimmt, das hatten wir tatsächlich nicht bedacht.

DerTechniker

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Antw:AN Kündigung in der Probezeit
« Antwort #3 am: 10.06.2024 15:48 »

Der Grund ist doch sachlich ok: Wir können ihn nicht beurteilen, also können wir auch nicht positiv entscheiden, ob er für den Job tauglich ist.
Mit welcher Argumentation will der PR denn da einer Probezeitkündigung entgegen wirken?

Frage: Könnte das KSchG freiwillig vom zu Kündigenden ausgesetzt werden?
Ansonsten ist doch eine Probezeitverlängerung nichts wert.

Und wie will die Personalabteilung sowas beurteilen? Arbeiten nicht einmal mit Ihm zusammen. Jetzt kann man hier über Recht philosophieren. Beurteilen könnten das nur die Kollegen. Trotzdem wird ja der Personaler seinen Willen durchsetzen :)

MoinMoin

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Antw:AN Kündigung in der Probezeit
« Antwort #4 am: 10.06.2024 17:31 »
Und wie will die Personalabteilung sowas beurteilen? Arbeiten nicht einmal mit Ihm zusammen. Jetzt kann man hier über Recht philosophieren. Beurteilen könnten das nur die Kollegen. Trotzdem wird ja der Personaler seinen Willen durchsetzen :)
Wenn jemand nur zu 1 Monat da ist, dann lange Zeit fehlt und man ihn dann abermals einarbeiten darf, dann können natürlich die Kollegen objektiv beurteilen, ob derjenige sich gut eingearbeitet hat und ob er geeignet ist.
In sofern kann der Personaler durchaus beurteilen, dass die Beurteilungszeit zu kurz ist und man das Risiko nicht eingehen will.
Der Kandidat, kann sich abermals auf die Stelle bewerben und damit dann abermals erproben lassen, da dann die 6 Monate vom KSchG wieder von vorne läuft.
Was ist daran objektiv falsch und hat mit Willen durchsetzen zu tun?

Umlauf

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Antw:AN Kündigung in der Probezeit
« Antwort #5 am: 10.06.2024 18:25 »
Und wie will die Personalabteilung sowas beurteilen? Arbeiten nicht einmal mit Ihm zusammen. Jetzt kann man hier über Recht philosophieren. Beurteilen könnten das nur die Kollegen. Trotzdem wird ja der Personaler seinen Willen durchsetzen :)
Wenn jemand nur zu 1 Monat da ist, dann lange Zeit fehlt und man ihn dann abermals einarbeiten darf, dann können natürlich die Kollegen objektiv beurteilen, ob derjenige sich gut eingearbeitet hat und ob er geeignet ist.
In sofern kann der Personaler durchaus beurteilen, dass die Beurteilungszeit zu kurz ist und man das Risiko nicht eingehen will.
Der Kandidat, kann sich abermals auf die Stelle bewerben und damit dann abermals erproben lassen, da dann die 6 Monate vom KSchG wieder von vorne läuft.
Was ist daran objektiv falsch und hat mit Willen durchsetzen zu tun?

So in der Art haben wir es auch einmal gemacht. Die Kollegin ist übrigens heute immer noch bei uns. War also nicht wirklich ein Nachteil für sie, zumindest in die Zukunft wirkend.