Autor Thema: [NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?  (Read 3667 times)

Woldemar

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Hallo,

wir haben Ende April 2024 vom LBV NRWdie Eingangsbestätigung für den Widerspruch bzgl. amtsangemessener Alimentation für das Jahr 2023 erhalten. Im Gegensatz zu den Antwortschreiben der Vorjahre fehlte dieses Mal der Satz

"Für die Dauer des Ruhens des Verfahrens verzichte ich auf die Einrede der Verjährung"

Heute habe ich vom LBV die Auskunft erhalten, dass dies bewusst und auf Anweisung ("von ganz oben") aus dem Finanzministerium geschehen ist. Gleichzeitig meinte aber der SB, dass dies seines Wissens erst für die Widersprüche mit Eingang ab 2024 gelten sollte.

Hat hier noch jemand eine Antwort für 2023 erhalten, in der dieser Satz fehlt?


Konsequenz wäre ja nun, dass man "zeitnah" klagen müsste, um eben nicht am Ende auf die Verjährung verwiesen zu werden. Es wird also offenkundig darauf spekuliert, dass zumindest einige diesen Fallstrick nicht erkennen und/oder den nächsten Schritt auf der Eskalationsspirale - die Klage - nicht wagen werden.

Ich bin etwas konsterniert, ob dieser Behandlung...



Floki

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #1 am: 10.06.2024 13:53 »
Es gab dazu umfassende Anhörungen im Landtag. Die Protokolle liegen schon etwas zurück, sind aber noch einsehbar. Auf die Einrede der Verjährung wird praktisch ab 2023 verzichtet. Zunächst wollte man auch genrell auf die Ruhendstellung verzichten, hierzu hat man aber Abstand genommen.
Laut Aussage der anwesenden Vertreterin der Verwaltungsrichter ist eine Einrede der Verjährung ohnehin nicht nötig. Sie wurde diesbezüglich explizit von der CDU befragt.

Cherry

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #2 am: 10.06.2024 15:42 »
Die lassen einfach alles liegen, bis es geklärt ist. Der Finanzminister hatte gesagt, dass die Überprüfung erst nachträglich möglich ist, wenn alle statischen Daten vorliegen. Also kann man davon ausgehen, dass die Besoldung immer auf Kante genäht wird. Daher bekommst du auch nur die Info über den Eingang und keinen Widerspruchsbws heid.

Woldemar

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #3 am: 10.06.2024 18:01 »
Es gab dazu umfassende Anhörungen im Landtag. Die Protokolle liegen schon etwas zurück, sind aber noch einsehbar.

Hast du dazu ein Datum, oder irgendeinen Hinweis, um das suchen zu können? Idealerweise einen Link :-P

Zitat
Laut Aussage der anwesenden Vertreterin der Verwaltungsrichter ist eine Einrede der Verjährung ohnehin nicht nötig. Sie wurde diesbezüglich explizit von der CDU befragt.

Ich habe nun keine Ahnung vom Verwaltungs-/Besoldungsrecht, aber rein denklogisch erscheint es mir suspekt, dass in 2020, 2021 und 2022 der oben genannte Satz im Antwortschreiben enthalten war, er nun aber scheinbar ab 2023, auf explizite Anweisung hin, gestrichen wurde.
Wenn der denn ohnehin obsolet wäre, wieso das Prozedere in der Vergangenheit und weshalb die ausdrückliche Anweisung ihn nicht mehr zu verwenden?

Und was soll "ist nicht nötig" bedeuten? Der Dienstherr muss sich nicht darauf berufen, er kann aber.
Ich hingegen laufe als Beamter Gefahr, nach Ablauf der Verjährung meine Ansprüche nicht mehr einklagen zu können, wenn der Dienstherr besagte Einrede der Verjährung doch erhebt (was er offensichtlich beabsichtigt und deshalb Anweisung erteilte die entsprechende Verzichtserklärung zu streichen).

Cherry

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #4 am: 10.06.2024 21:49 »
Schau mal im Ausschussprotokoll 18/503 vom
22.02.2024. Da müsstet du was finden.

Woldemar

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #5 am: 10.06.2024 23:21 »
Hab Dank,

ich habe darüber das Ausschlussprotokoll 18/460 gefunden (https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-460.pdf) und konnte dem auf Seite 21 die Aussage von Dr. Nadeschda Wilkitzki entnehmen, dass ein nicht beschiedener Widerspruch nicht verjähren kann, da entweder die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hat, oder bis zur Entscheidung über den Widerspruch gehemmt wurde.

Ich verstehe vor diesem Hintergrund allerdings immer noch nicht, weshalb man das in der Vergangenheit nicht schon berücksichtigt hat - hatten die im ganzen Ministerium keinen Verwaltungsrechtler an der Hand?
Oder anders gesagt: Wenns tatsächlich völlig irrelevant ist, hätte man doch einfach bei dem Textbaustein bleiben können, um nicht tausende Widerspruchsführer unnötig zu verunsichern...

Und auch die diversen Muster-Widersprüche, die ich in den letzten Jahren gespeichert habe, haben dieses Vorgehen (Bitte um Ruhendstellung bzw. Verzicht auf Einrede der Verjährung) explizit eingefordert. Waren die Verfasser alle einfach schlecht informiert?

Die Skepsis bleibt...Hat jemand vielleicht die Rechtsgrundlage zur Hand, aus der das eindeutig hervor geht. Ich möchte mich jetzt nicht einzig auf die Aussage in einem Ausschuss verlassen ;-)

Floki

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #6 am: 11.06.2024 08:25 »
Das ist genau das Protokoll, welches ich gemeint hatte. Ich verstehe deine Skepsis, aber woher dieser Sinneswandel kommt, keine Ahnung. Habe auch keine Rechtsgrundlagen oder Erörterungen finden können. Es ist schon ein Erfolg, dass die Widersprüche doch wieder ruhend gestellt werden (außer man möchte unbedingt klagen).

Cherry

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #7 am: 11.06.2024 15:18 »
Das ist meiner Meinung nach Absicht. Wenn du im
Vorfeld auf die Einrede der Verjährung verzichtest, bekommst du definitiv mehr Widersprüche. Da ich aber aus den Wortbeiträgen des Finanzministers entnommen habe, dass sie keine Widersprüche bescheiden können, bevor alle Daten vorliegen, werde ich weiterhin jährlich Widerspruch einlegen. Die wissen
ja selber nicht, ob die Alimentation noch ausreichend sind, da wir immer an der Grenze bleiben werden.

JayBrak

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #8 am: 13.06.2024 17:07 »
Ohne selbst Jurist zu sein, wäre meine Vermutung die folgende: Die Regierung geht davon aus, dass zum Zeitpunkt X dein Widerspruch geprüft werden wird, sobald die notwenigen Zahlen vorliegen. Dann möchte die Landesregierung die Zahlen zum Zeitpunkt X höchstwahrscheinlich so auslegen, dass sie deinem Widerspruch nicht stattgeben wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Verjährung starten.

Nun wird es Menschen geben, die im Anschluss gegen diesem nicht stattgegebenen Widerspruch klagen werden. Dieses juristische Verfahren wird sich aber höchstwahrscheinlich länger ziehen als die allgemeine Verjährungsfrist (für alle die nicht klagen). Wenn nun in vllt. 8 Jahren ein Gericht entscheidet, dass der Widerspruch der klagenden Person rechtens war. Und du hast aber nach dem nicht stattgegebenen Widerspruch nicht geklagt - Dann wird es für dich keine Zahlungen mehr geben.

Hätte die Landesreierung nun aber direkt beim ersten Schreiben den Verzicht der Verjährung angegeben, dann solltest du auch dann Geld erhalten, wenn du nicht geklagt hast. Und das wird die Landesregierung durch die Streichung der Passage verhindern wollen.


sapere aude

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #9 am: 13.06.2024 17:23 »
Ohne selbst Jurist zu sein, wäre meine Vermutung die folgende: Die Regierung geht davon aus, dass zum Zeitpunkt X dein Widerspruch geprüft werden wird, sobald die notwenigen Zahlen vorliegen. Dann möchte die Landesregierung die Zahlen zum Zeitpunkt X höchstwahrscheinlich so auslegen, dass sie deinem Widerspruch nicht stattgeben wird. Ab diesem Zeitpunkt sollte die Verjährung starten.

Nun wird es Menschen geben, die im Anschluss gegen diesem nicht stattgegebenen Widerspruch klagen werden. Dieses juristische Verfahren wird sich aber höchstwahrscheinlich länger ziehen als die allgemeine Verjährungsfrist (für alle die nicht klagen). Wenn nun in vllt. 8 Jahren ein Gericht entscheidet, dass der Widerspruch der klagenden Person rechtens war. Und du hast aber nach dem nicht stattgegebenen Widerspruch nicht geklagt - Dann wird es für dich keine Zahlungen mehr geben.

Hätte die Landesreierung nun aber direkt beim ersten Schreiben den Verzicht der Verjährung angegeben, dann solltest du auch dann Geld erhalten, wenn du nicht geklagt hast. Und das wird die Landesregierung durch die Streichung der Passage verhindern wollen.

Wenn nach einer Widerspruchsentscheidung nicht geklagt wird, dann tritt Bestandskraft ein. In diesem Fall spielt die Verjährung keine Rolle. Der Betroffene wird nicht von einer günstigen Entscheidungen des BverfG profitieren.

Cherry

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Antw:[NW] Kein Verzicht auf Einrede der Verhjährung (mehr)?
« Antwort #10 am: 14.06.2024 14:32 »
Es gibt ja keinen Widerspruchsbescheid.Der müsste ja begründet werden. Dafür fehlen aber die Zahlen. In hatte mir das Video aus dem Plenum um 12.06.2024 angesehen. Der einzig sinnvolle Beitrag war vom Abgeordneten Witzel. Hier kam noch einmal klar zum Ausdruck, dass man irritiert ist, dass die Besoldung für 2024 und 2025 amtsantemwssen ist, wenn man aktuell nicht abschließend feststellen kann, ob sie für 2022 und 2023 verfassungsgemäß war. Jetzt hat man aber ja die Besoldungserhöhung an das Doppelverdienermodell geknüpft. Auch hier hat nur Herr Witzel etwas zum neuen Verfahren gesagt. Jetzt geht es in die Ausschüsse und wird durch die Regierungsparteien angenommen.