Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zulagen- und Stufenberechnung TVöD im Bereich VKA
Umlauf:
--- Zitat von: colaverk am 13.06.2024 07:39 ---Danke euch für den Input.
@Wean25: Ich bin zu E09b Stufe 1 angestellt worden. Selbst wenn ich ab Tag 1 nachträglich höhergruppiert werden würde, müsste das doch trotzdem in Stufe 2 passieren? Denn eine Höhergruppierung muss nach mindestens Stufe 2 geschehen. Oder würde das dann so angesehen werden, dass ich direkt zu E10 Stufe 1 angestellt wurde und es faktisch keine Höhergruppierung gibt/gab?
@FearOfTheDuck: wie in meinem Beitrag oben beschrieben: "Ich sollte quasi ab der ersten Woche aber in einem Team aushelfen, deren Stelle auf E10 bewertet ist." Somit habe ich also die höherwertige Tätigkeit ab 01.04.2023 ausgeübt und habe die Stelle dann erst ab 01.12.23 gewechselt.
@MoinMoin: Genau richtig. Alles weitere zu der Entscheidung sollen sich andere streiten :)
--- End quote ---
Das stimmt soweit. Allerdings gilt bei korrigierenden Höhergruppierungen der Zeitpunkt der fehlerhaften Übertragung. Das wäre hier die Einstellung. Diese würde tatsächlich nur in Stufe 1 erfolgen.
Diese Regelung schützt in 99% der Fälle die Mitarbeiter vor Verlusten, kann aber, wie hier, auch nach Hinten losgehen. Grad habe ich ein entsprechendes Urteil hier im Forum gelesen.
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123279.0.html
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2023/03/6-AZR-459-21.pdf
MoinMoin:
--- Zitat von: colaverk am 13.06.2024 07:39 ---Danke euch für den Input.
@Wean25: Ich bin zu E09b Stufe 1 angestellt worden. Selbst wenn ich ab Tag 1 nachträglich höhergruppiert werden würde, müsste das doch trotzdem in Stufe 2 passieren? Denn eine Höhergruppierung muss nach mindestens Stufe 2 geschehen. Oder würde das dann so angesehen werden, dass ich direkt zu E10 Stufe 1 angestellt wurde und es faktisch keine Höhergruppierung gibt/gab?
@FearOfTheDuck: wie in meinem Beitrag oben beschrieben: "Ich sollte quasi ab der ersten Woche aber in einem Team aushelfen, deren Stelle auf E10 bewertet ist." Somit habe ich also die höherwertige Tätigkeit ab 01.04.2023 ausgeübt und habe die Stelle dann erst ab 01.12.23 gewechselt.
@MoinMoin: Genau richtig. Alles weitere zu der Entscheidung sollen sich andere streiten :)
Generell dazu: Stand jetzt bekomme ich seit 01.12.23 die E10 Stufe 2 ausbezahlt. Somit würde dann auch am 01.12.23 die Stufenlaufzeit neu beginnen, richtig?
Wenn ich dann rückwirkend ab 01.04.23 die E10 bekomme, dann würde wieder am 01.04.23 die Stufenlaufzeit beginnen (Egal ob es dann mit Stufe 1 oder 2 losgeht)?
--- End quote ---
ja
ja
Wenn dir ab deinem ersten Arbeitstag diese Tätigkeiten vorübergehend übertragen wurde, dann fällst du auf die Stufe 1 zurück, wenn am zweiten dann auf Stufe 2.
colaverk:
Danke auch an euch für die Infos und Klärung meiner Fragen :)
Gut dann schaue ich mal intern, was ich noch in Erfahrung bringen kann.
Lieben Dank an euch!
FearOfTheDuck:
Noch ein Hinweis: Die ausgeübte Tätigkeit ist leider irrelevant. Wichtig ist, was dir wann von dazu befugtem Personal übertragen wurde.
colaverk:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 13.06.2024 21:05 ---Noch ein Hinweis: Die ausgeübte Tätigkeit ist leider irrelevant. Wichtig ist, was dir wann von dazu befugtem Personal übertragen wurde.
--- End quote ---
Danke für den Hinweis!
Die Dinge habe ich alle per Mail im Postfach, würde das ausreichen?
Und hätte mir die Personalstelle ein Schriftstück geben müssen, dass ich ab Datum X höherwertige Tätigkeiten ausführe und mir deshalb eine Zulage zusteht? Oder würde ich das auch rückwirkend durchkriegen ohne ein Schriftstück (Stichwort: Nebenabreden)? Ich hoffe man versteht was ich meine :)
Grüße!
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