Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
knopper:
Hallo zusammen,
soeben habe ich einen neuen Arbeitsvertrag bei meiner neuen (alten Dienststelle) unterschrieben und bin alles andere als zufrieden, bzw. fast aus allen Wolken gefallen trifft es eher.
Die Vorgeschichte hatte ich in diesem Thread schon mal geschrieben.
Kurz zusammengefasst, es ist ein Drittmittelprojekt was jetzt eine längere Zeit "unterbrochen" war, da sich der Antragsprozess + interne Klärungen bis jetzt hinzogen. War bis 31.12.23 beschäftigt und saß nun fast ein halbes Jahr zuhause....
Nach mehreren Nachfragen und Nachhaken, dann letzte Woche endlich die erlösende Nachricht, dass der neue Arbeitsvertrag fertig ist es ab 15.06 weiter geht.
15.06 auch deshalb, da man garantieren wollte dass meine Stufe, und auch die der Kollegen erhalten bleibt….
Beschäftigt war ich bisher, also bis 31.12.23, in E8, Stufe 2, war ja schon über 2 Jahre da.
Mit dem neuen Vertrag sollte es eine E9a werden, die Gelder sind ja auch da seitens des Drittmittelgebers.
Heute dann der neue Vertrag und ich wusste eigentlich schon was kommt ... "ja, sie sind ja jetzt eine höhere Entgeltgruppe also geht es wieder bei Stufe 1 los" :D
Das wäre wohl im TVL grundsätzlich so und eine Höhereingruppierung ist ganz schwierig, und auch keine Verhandlungssache (da es ja ÖD ist) und selbst wenn jemand aus einer höheren Entgeltgruppe kommt, landet er automatisch wieder in der 1 ::) ::) ..... ähm ja
Das kann doch eigentlich wirklich nicht rechtens sein oder?
Ich habe schon von vielen gehört, dass die Stufe sowieso 1. Verhandlungssache ist und 2. es wohl eine Regelung gibt, dass man bei entsprechender Vorerfahrung mind. in Stufe 2 eingruppiert wird.
Die nächste Ungereimtheit, hatte mich hierzu im Vorfeld auch extra informiert...Urlaub!
Hier gibt es ja den TVL und das Bundesurlaubsgesetz. TVL, 30 Tage für das gesamte Jahr und Bundesurlaubsgesetz mind. 20 Tage…
Da ich am 15.06 anfange steht mir ja hier der Mindesturlaub von 20 Tagen zu, da ich diesen im laufenden Jahr noch erwerbe bzw. am 15.12, Bundesurlaubsgesetz § 4 (Wartezeit).
naja….wie sollte es auch anders sein, "nein sie haben 15 oder max. 16 Tage, da ja erst ab Juli gezählt wird, also 6/12".
Die 20 Tage würden nur gelten wenn es andersrum ist, also wenn jemand im Juli ausscheidet...dann hat er 20 Tage. Wie bitte? :D Warum denn dann nicht andersrum?
Was gilt denn hier nun genau, bzw. wer hat recht? Ich bin der Meinung es zählt definitiv das Bundesurlaubsgesetz.
Die 3. Sache, es gibt eine neue Probezeit von 6 Monaten...auch weil die Unterbrechung zu lange war...angeblich.
1. Ist es 100% nicht mein Verschulden, dass die Unterbrechung nun so lange gedauert hat und 2. selbst wenn gibt es hier meine ich auch eine rechtliche Regelung, dass für exakt die genaue Tätigkeit (die es ja ist) bei dem gleichen Arbeitnehmer keine neue Probezeit festgesetzt werden darf.
Termin beim Personalrat ist schon sicher nächste Woche, ich wollte nur erstmal anfragen ob es denn nun konkrete Regelungen bzw. Urteile etc. zu den 3 genannten Punkten gibt.
Das gravierendste ist ja die Rücksetzung in Stufe 1. Wäre es gleich weiter gegangen, wäre ich ja ab September schon in Stufe 3, muss aber jetzt 1 Jahr warten bis ich erstmal wieder in Stufe 2 bin….. :o
Auch das mit dem Urlaub kann nicht passen.
Ich habe schon etwas den Eindruck als wolle man das Personal mit Absicht vergraulen, da ja alles zu,meinen Ungunsten gemacht wurde.
Ich werde wie ein komplett neuer Mitarbeiter behandelt und das kann es irgendwo nicht sein.
Kann jemand genau sagen wie sich die 3 Punkte (Stufenfestlegung, Urlaubsregelung, Probezeit) rechtlich verhalten? Damit ich da schon mal was in der Hand habe.
oder sind alle 3 wieder so "Kannbestimmungen", also kann so entschieden werden, muss aber nicht? :)
und ja ich will bei dieser Stelle erstmal bleiben, da alles andere eigentlich gut gepasst hat, das kollegiale Umfeld, die Arbeitszeiten, Home Office usw...
Wie seht ihr das?
MoinMoin:
--- Zitat von: knopper am 14.06.2024 14:39 ---Beschäftigt war ich bisher, also bis 31.12.23, in E8, Stufe 2, war ja schon über 2 Jahre da.
Mit dem neuen Vertrag sollte es eine E9a werden, die Gelder sind ja auch da seitens des Drittmittelgebers.
Heute dann der neue Vertrag und ich wusste eigentlich schon was kommt ... "ja, sie sind ja jetzt eine höhere Entgeltgruppe also geht es wieder bei Stufe 1 los" :D
Das wäre wohl im TVL grundsätzlich so und eine Höhereingruppierung ist ganz schwierig, und auch keine Verhandlungssache (da es ja ÖD ist) und selbst wenn jemand aus einer höheren Entgeltgruppe kommt, landet er automatisch wieder in der 1 ::) ::) ..... ähm ja
Das kann doch eigentlich wirklich nicht rechtens sein oder?
--- End quote ---
Doch das kann sehr gut rechtens sein, aber man kann auch förderliche Zeiten anerkennen und die Stufe 2,3,4,5,6 als AG geben.
--- Zitat ---Ich habe schon von vielen gehört, dass die Stufe sowieso 1. Verhandlungssache ist und 2. es wohl eine Regelung gibt, dass man bei entsprechender Vorerfahrung mind. in Stufe 2 eingruppiert wird.
--- End quote ---
Bei einschlägiger Berufserfahrung von einem Jahr ist man in stufe 2 bei eB von 3 Jahren in Stufe 3 eingruppiert.
Sofern du eB in der EG8 erworben hast, dann ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese nicht als eB für die 9a anzuerkennen ist.
Möglic ist es aber, wenn man entsprechende Tätigkeiten nachweisen, kann. Hier liegt der Verdacht sehr nahe, dass eB vorliegt, wenn direkt weitergearbeitet werden kann.
--- Zitat ---Die nächste Ungereimtheit, hatte mich hierzu im Vorfeld auch extra informiert...Urlaub!
Hier gibt es ja den TVL und das Bundesurlaubsgesetz. TVL, 30 Tage für das gesamte Jahr und Bundesurlaubsgesetz mind. 20 Tage…
Da ich am 15.06 anfange steht mir ja hier der Mindesturlaub von 20 Tagen zu, da ich diesen im laufenden Jahr noch erwerbe bzw. am 15.12, Bundesurlaubsgesetz § 4 (Wartezeit).
naja….wie sollte es auch anders sein, "nein sie haben 15 oder max. 16 Tage, da ja erst ab Juli gezählt wird, also 6/12".
Die 20 Tage würden nur gelten wenn es andersrum ist, also wenn jemand im Juli ausscheidet...dann hat er 20 Tage. Wie bitte? :D Warum denn dann nicht andersrum?
Was gilt denn hier nun genau, bzw. wer hat recht? Ich bin der Meinung es zählt definitiv das Bundesurlaubsgesetz.
--- End quote ---
Du meinst also die Frage ob dein gesetzlicher Urlaubsanspruch 10 oder 20 Tage beträgt?
--- Zitat ---Die 3. Sache, es gibt eine neue Probezeit von 6 Monaten...auch weil die Unterbrechung zu lange war...angeblich.
--- End quote ---
Das dürfte korrekt sein, könnte man aber ebenfalls verhandeln.
--- Zitat ---1. Ist es 100% nicht mein Verschulden, dass die Unterbrechung nun so lange gedauert hat und 2. selbst wenn gibt es hier meine ich auch eine rechtliche Regelung, dass für exakt die genaue Tätigkeit (die es ja ist) bei dem gleichen Arbeitnehmer keine neue Probezeit festgesetzt werden darf.
--- End quote ---
Soso, wo steht denn das?
Neue AV ist neuer Av und mit Unterbrechung ist mit Unterbrechung.
Da ist es dem Richter egal, wer für die Unterbrechung verantwortlich ist.
Termin beim Personalrat ist schon sicher nächste Woche, ich wollte nur erstmal anfragen ob es denn nun konkrete Regelungen bzw. Urteile etc. zu den 3 genannten Punkten gibt.
--- Zitat ---Kann jemand genau sagen wie sich die 3 Punkte (Stufenfestlegung, Urlaubsregelung, Probezeit) rechtlich verhalten? Damit ich da schon mal was in der Hand habe.
oder sind alle 3 wieder so "Kannbestimmungen", also kann so entschieden werden, muss aber nicht? :)
und ja ich will bei dieser Stelle erstmal bleiben, da alles andere eigentlich gut gepasst hat, das kollegiale Umfeld, die Arbeitszeiten, Home Office usw...
Wie seht ihr das?
--- End quote ---
Ich sehe es so, dass du etwas unterschrieben hast und du dir damit sämtliche Möglichkeiten genommen hast.
Du kannst auf Stufe 2 Klagen wegen vorliegen einer eB. Wenn sie nicht vorliegt, Pech gehabt.
Du hättest aber die Stufe 2 auch als Bedingung zu machen können, jetzt nicht mehr. Dumm gelaufen, es ohne vorheriger Klärung zu unterschreiben.
Beim Urlaub kann überblicke ich es noch nicht, ob 10 oder 20 Tage ab 15.12 (da mir schwant, dass immer nur Volle Monate zählen somit der ersten halbe Monat irrelevant ist, denn vom 15.6. bis zum 15.12. sind es nur 5 Volle Monate nicht 6
Probezeit und und Wartezeit KSchG sind beide wieder voll da, gut für dich kannste gleich zum Monatsende kündigen und denen vorschlagen, dass sie dann dir einen neuen AV ausstellen können....zu deinen Bedingungen.
Auf Probezeit hätte der Ag aber durchaus verzichten können, aber warum sollte er, wenn du es nicht einforderst?
Maggus:
Anspruch auf Urlaub entsteht nur für volle Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses.
In diesem Fall für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2024.
Gilt für den gesetzlichen, wie auch für den tariflichen Urlaubsanspruch.
Bezüglich der Stufe:
Eine Höhergruppierung kommt gemäß Sachverhalt nicht in Frage, da das bisherige AV komplett beendet war. Damit kein Anspruch auf Beibehaltung der Stufe außer einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit ist vorhanden, was der Arbeitgeber jedenfalls nicht so sieht.
knopper:
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---
Möglic ist es aber, wenn man entsprechende Tätigkeiten nachweisen, kann. Hier liegt der Verdacht sehr nahe, dass eB vorliegt, wenn direkt weitergearbeitet werden kann.
--- End quote ---
ja das ist definitiv der Fall. Ok dann hab ich ja schon mal was.
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---
Du meinst also die Frage ob dein gesetzlicher Urlaubsanspruch 10 oder 20 Tage beträgt?
--- End quote ---
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---Beim Urlaub kann überblicke ich es noch nicht, ob 10 oder 20 Tage ab 15.12 (da mir schwant, dass immer nur Volle Monate zählen somit der ersten halbe Monat irrelevant ist, denn vom 15.6. bis zum 15.12. sind es nur 5 Volle Monate nicht 6
--- End quote ---
nun ja es sind 6 (volle) Monate wenn man ab dem 15.06 zählt. Warum sollte es ab 01.07 zählen?
nein nicht 10 oder 20 Tage sondern 15 oder 20 Tage, 15 aus dem TVL (6/12, wenn ab Juli gezählt wird), oder 20 aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Hier heißt es unter anderem auf der Seite
https://mgp-rechtsanwalt.de/ab-wann-steht-mir-der-volle-jahresurlaub-zu/
--- Zitat ---Laut § 4 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) heißt es: „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.“
Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer bereits mit dem 01.01. in dem Unternehmen eingestiegen ist. Die Wartezeit beginnt mit dem Tag des vereinbarten rechtlichen Beginns des Arbeitsverhältnisses, § 187 Abs. 2 BGB. Dieser Tag wird bei der Berechnung mitgezählt. Die Wartezeit endet mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, § 188 Abs. 2 BGB. Demnach ist bei einer Beschäftigung vom 01.05. bis zum 01.11. die Wartezeit bereits erfüllt.
...
Ist die Wartezeit erfüllt, steht dem Arbeitnehmer im Arbeitsrecht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub zu, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis kein volles Kalenderjahr bestanden hat.
--- End quote ---
demnach also eindeutig 6 Monate, also 20 tage. Passt das denn so, wie es da steht?
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---Das dürfte korrekt sein, könnte man aber ebenfalls verhandeln.
--- End quote ---
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---Soso, wo steht denn das?
Neue AV ist neuer Av und mit Unterbrechung ist mit Unterbrechung.
Da ist es dem Richter egal, wer für die Unterbrechung verantwortlich ist.
--- End quote ---
naja es gab zuvor schon ein paar Verlängerungen bzw. neue Arbeitsverträge, wleche aber direkt anschlossen. Es gab weder eine neue Probezeit, noch irgendeine Auswirkung auf den Jahresurlaub.
Weiterhin wurde mir Anfang des Jahres gesagt dass die Unterbrechung max. 1 Monat dauere und auch bei längrer Unterbrechung keinerlei nachteile entstehen, da ich ja nichts dafür kann. Ich solle mir also keine Gedanken machen.
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---
Ich sehe es so, dass du etwas unterschrieben hast und du dir damit sämtliche Möglichkeiten genommen hast.
Du kannst auf Stufe 2 Klagen wegen vorliegen einer eB. Wenn sie nicht vorliegt, Pech gehabt.
Du hättest aber die Stufe 2 auch als Bedingung zu machen können, jetzt nicht mehr. Dumm gelaufen, es ohne vorheriger Klärung zu unterschreiben.
--- End quote ---
Ja ich weiß.
Andererseits ich warte halt schon seit über 5 Monaten, es hieß immer wieder "bald kommen die Verträge", und da habe ich eben erstmal unterschrieben.
Ich hoffe doch es geht erstmal ohne den Klageweg, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und es hier ja Karenzzeiten gibt. Wie gesagt erstmal Personalrat und mein Vorgesetzter.
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 15:24 ---
Probezeit und und Wartezeit KSchG sind beide wieder voll da, gut für dich kannste gleich zum Monatsende kündigen und denen vorschlagen, dass sie dann dir einen neuen AV ausstellen können....zu deinen Bedingungen.
Auf Probezeit hätte der Ag aber durchaus verzichten können, aber warum sollte er, wenn du es nicht einforderst?
--- End quote ---
wäre eine Möglichkeit, aber mit Risiko, da das Projekt eh in der Schwebe hängt, heißt Gelder wurden zwar bewilligt aber die Uni hat keine richtige Verwendung dafür, da mein Vorgesetzter in Rente geht.
und ich daher den Eindruck habe dass die Personalabteilung nur auf so etwas wartet damit sie mich nicht selber kündigen müssen.
also...sehr ungern.
--- Zitat von: Maggus am 14.06.2024 16:21 ---
Bezüglich der Stufe:
Eine Höhergruppierung kommt gemäß Sachverhalt nicht in Frage, da das bisherige AV komplett beendet war.
--- End quote ---
das ist ja im Prinzip egal. Es gibt ja viele die zuvor in der FW waren, oder Jahre zuvor schon mal im ÖD und die, aufgrund der Berufserfahrung, bei einer bestimmten Entgeltgruppe auch gleich in Stufe 2 oder sogar höher einsteigen.
So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen.
--- Zitat von: Maggus am 14.06.2024 16:21 ---Damit kein Anspruch auf Beibehaltung der Stufe außer einschlägige Berufserfahrung für die neue Tätigkeit ist vorhanden, was der Arbeitgeber jedenfalls nicht so sieht.
--- End quote ---
das sieht im Moment nur die Personalabteilung so.
--- Zitat von: Maggus am 14.06.2024 16:21 ---Anspruch auf Urlaub entsteht nur für volle Kalendermonate des Beschäftigungsverhältnisses.
In diesem Fall für den Zeitraum 01.07. - 31.12.2024.
Gilt für den gesetzlichen, wie auch für den tariflichen Urlaubsanspruch.
--- End quote ---
Laut dem Link
https://mgp-rechtsanwalt.de/ab-wann-steht-mir-der-volle-jahresurlaub-zu/
Ab dem Stichtag (§ 187 Abs. 2 BGB und § 188 Abs. 2 BGB)
MoinMoin:
Wenn dir die vollen 20 Tage des gesetzlichen Urlaubs zustehen, weil die 6 Monate um sind, dann würden dir eben diese 20 Tage zustehen, plus die 5 Tage des tariflichen.
Fraglich ist und du diese 6 Monate zusammen bekommst, da mW hier immer ganze Monate zählen und nicht 30Tage.
Somit sind erst mit Ablauf des 31.12 dein 6 Monate erfüllt und nicht am 15.12., sie steht es dort doch:
"mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat"
Damit hast du in diesem Jahr nicht deine Wartezeit voll und bekommst nur anteilig.
"Ich hoffe doch es geht erstmal ohne den Klageweg, da ich keine Rechtsschutzversicherung habe und es hier ja Karenzzeiten gibt. Wie gesagt erstmal Personalrat und mein Vorgesetzter."
Wenn dein Ag bei der Meinung bleibt, dass du keine eB hast, dann bleibt nur der Klage weg.
Als erstes würd ich nächsten Monat schriftlich das Entgelt der Stufe 2 einfordern, dann kannst du später noch gemütlich klagen.
"So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen"
Da deine SB offensichtlich von minderer Qualität bzgl. ihres Wissens ist, besteht durchaus die Chance, dass ein klügerer SB, dass korrigiert, wenn du mit deiner Forderung kommst.
Denn natürlich ist die Anerkennung von eB etwas was nur bei einem neuem Vertrag stattfindet.
Kannst sie ja mal fragen, ob sie den §16 Abs. 2 Satz 2 vom TV-L kennt.
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