Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
neuer Arbeitsvertrag, Einstufung + weitere Probleme....
Unknown:
Ich frage mich immer wieder, warum man Verträge unterschreibt mit denen man nicht einverstanden ist. Die aufgezählten Punkte sollte man immer vor Unterschrift klären.
Mein Rat, suche dir eine neue Beschäftigung die dir weniger Knebel anlegt und dich besser behandelt.
knopper:
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 18:03 ---Als erstes würd ich nächsten Monat schriftlich das Entgelt der Stufe 2 einfordern, dann kannst du später noch gemütlich klagen.
"So wie es mir die Sachbearbeiterin gesagt hat, wäre es ja sogar wieder in E8 (oder sogar E7) die Stufe 1, da der Vertrag neu beginnt. Also das kann so nicht ganz passen"
Da deine SB offensichtlich von minderer Qualität bzgl. ihres Wissens ist, besteht durchaus die Chance, dass ein klügerer SB, dass korrigiert, wenn du mit deiner Forderung kommst.
Denn natürlich ist die Anerkennung von eB etwas was nur bei einem neuem Vertrag stattfindet.
Kannst sie ja mal fragen, ob sie den §16 Abs. 2 Satz 2 vom TV-L kennt.
--- End quote ---
ok, dann werde ich das erstmal so handhaben, also schriftlich einfordern.
wie sieht es denn hiermit aus?
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
--- Zitat ---Bei der Höhergruppierung nimmt der Beschäftigte allerdings nicht seine bereits erreichte Entgeltstufe mit, sondern fällt vielmehr in den Stufen der neuen Entgeltgruppe so weit zurück, daß sein neues Gehalt mindestens dem alten entspricht.
Es erfolgt jedoch mindestens eine Zuordnung zur Stufe 2.
--- End quote ---
gilt das denn noch so? insbesondere der letzte Satz?
--- Zitat von: MoinMoin am 14.06.2024 18:03 ---Wenn dir die vollen 20 Tage des gesetzlichen Urlaubs zustehen, weil die 6 Monate um sind, dann würden dir eben diese 20 Tage zustehen, plus die 5 Tage des tariflichen.
Fraglich ist und du diese 6 Monate zusammen bekommst, da mW hier immer ganze Monate zählen und nicht 30Tage.
Somit sind erst mit Ablauf des 31.12 dein 6 Monate erfüllt und nicht am 15.12., sie steht es dort doch:
"mit Ablauf des letzten Tages im sechsten Monat"
Damit hast du in diesem Jahr nicht deine Wartezeit voll und bekommst nur anteilig.
--- End quote ---
ja ist so eine Sache. Es steht halt genau auf Kipp. Der 1.6 wäre vermutlich sicherer.
So wie ich es verstanden habe zählen hier die 6 Monate immer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und nicht erst ab dem "1. danach", also bei mir der 1.7.
Dann könnte ich ja auch gleich am 1.7 anfangen und es würde keinerlei Unterschied machen.
hier steht es jedenfalls so:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaub-811-beginn-oder-ende-des-arbeitsverhaeltnisses-im-urlaubsjahr_idesk_PI13994_HI1437508.html
--- Zitat ---Praxis-Beispiel:
Ein Beschäftigter, der einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen hat, beginnt am 15.5. sein Arbeitsverhältnis in der 5-Tage-Woche. Sein Urlaubsanspruch nach TVöD beträgt (7/12 =) 17,5, aufgerundet 18 Arbeitstage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jedoch nach Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00 Uhr 20 Arbeitstage, sodass dem Beschäftigten ab dem 15.11. 20 Arbeitstage Erholungsurlaub zustehen. Mit Ablauf der Wartezeit ist der Vollurlaubsanspruch entstanden und fällig.
--- End quote ---
hier bloß der 15.5 …. aber "Ablauf der Wartezeit am 14.11. 24.00", und nicht erst am 30.11
weiteres Bespiel. (Zwar am Beispiel einer Ausbildung aber das sollte ja analog sein.)
https://www.hwk-schwaben.de/downloads/info-urlaubsanspruch-71,386.pdf
--- Zitat ---Es wird nicht gezwölftelt bei
....
AusbildungsBEGINN vor dem 01.07. oder
...
Beispiel für Ausbildungsvertrag mit Beginn 15.06. Tariflicher Jahresurlaubsanspruch: 25 Arbeitstage (=30 Werktage) 1/12 pro vollen Ausbildungsmonat
→ Urlaubsanspruch laut Tarifvertrag: 6 volle Monate = 6/12 = 12,5 → aufgerundet 13 Arbeitstage
→ Ausbildungsbeginn aber vor dem 01.07. Daher mindestens voller gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen (§§3,5 Abs. 1 a BUrlG)
--- End quote ---
Ob das nun so passt weiß ich nicht.
--- Zitat von: Unknown am 14.06.2024 18:19 ---Ich frage mich immer wieder, warum man Verträge unterschreibt mit denen man nicht einverstanden ist. Die aufgezählten Punkte sollte man immer vor Unterschrift klären.
--- End quote ---
da mir eigentlich vorher versichert wurde dass es keinen Stufenverlust gibt, deshalb auch der 15.06.
cyrix42:
--- Zitat von: knopper am 14.06.2024 19:16 ---wie sieht es denn hiermit aus?
https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/hoehergruppierung.html
--- End quote ---
Da ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, liegt keine Höhergruppierung vor. Also ist der Verweis für dich nicht von Bedeutung.
knopper:
--- Zitat von: cyrix42 am 14.06.2024 19:27 ---
Da ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, liegt keine Höhergruppierung vor. Also ist der Verweis für dich nicht von Bedeutung.
--- End quote ---
ok also ginge es nur über die Berufserfahrung, welche ich ja definitiv habe. Die interne Stellenausschreibung umfasste in der Tätigkeitsbeschreibung jedenfalls genau die Aufgaben die ich schon die 2,5 Jahre zuvor gemacht hatte.
Würde das prinzipiell ausreichen?
bzw. muss dies nur bestätigt werden oder haarklein nachgewiesen?
cyrix42:
Da einschlägige Berufserfahrung nicht durch Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe erworben werden kann, müsstest du schon begründen, dass du bisher auch schon Tätigkeiten, die für sich in die EG 9a führen, dauerhaft zur Ausübung übertragen bekommen hattest -- dass du nur auch weitere Tätigkeiten, die dann insgesamt für dich in die EG 8 führten, auszuüben hattest (oder ein Eingruppierungsirrtum vorlag). Die Verwaltung wird sich erst einmal darauf zurückziehen, dass EG 8 nicht EG 9a ist, und du also keine einschlägige Berufserfahrung hast.
Es wäre auch tatsächlich erst einmal zu prüfen, was deine dir dauerhaft übertragenen Tätigkeiten waren bzw. sein werden; und ob damit überhaupt einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Ein Beispiel: Person X war bisher als staatlich geprüfter Techniker (mit entsprechenden Aufgaben) beschäftigt --> EG 8. Nun soll er die gleichen Aufgaben, aber selbstständig (also ohne Überwachung und mit eigener Verantwortung) ausführen --> EG 9a. Dieses Mehr an Verantwortung führt aber dazu, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit und damit auch erworbene Berufserfahrung nicht einschlägig ist -- die Aufgaben werden ja gerade nicht einfach so wie bisher fortgesetzt! Sicherlich ist die bisherige Berufserfahrung in der EG 8 förderlich für die nun neuen in der EG 9a; aber eben nicht einschlägig...
Und Zeiten förderlicher Berufserfahrung können vom AG bei einer Einstellung zwar anerkannt werden. Dies setzt aber Personalmangel voraus; insbesondere muss die Stelle also nicht ohne diese Anerkennung adäquat besetzbar sein. Dies ist mit deiner Unterschrift aber passe´, da du ja nun die Stelle besetzt, ohne dass förderliche Zeiten anerkannt werden mussten.
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