Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
E15TVL:
--- Zitat von: Ragna am 19.06.2024 23:53 ---Ich habe es in der Art befürchtet und werde jetzt zum einen versuchen, meine wissenschaftliche Tätigkeit in der niedrigeren Entgeltgruppe in der Kommune darzustellen. Im Wesentlichen habe ich da ja auch nichts anderes als im zukünftigen Job gemacht, einzig die kommunale Tarifstruktur gab nicht mehr her als ne 10er. Ich mache mir da tatsächlich kaum Hoffnung, dass es als förderlich angerechnet wird, aber einen Versuch ist es wert.
--- End quote ---
Der "korrekte" Versuch zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist der, klar vor Vertragsabschluss zu sagen: "Entweder ihr gebt mir Stufe X oder ich komme nicht!". Nur so wird es zur Verhandlungsmasse und der Arbeitgeber kann einen Personaldeckungsbedarf begründen, die zur Anerkennung förderlicher Zeiten notwendig ist. Diese Forderung sollte also schriftlich passieren, dass der Arbeitgeber etwas zum Lochen und Abheften hat (wichtig!).
--- Zitat von: Ragna am 19.06.2024 23:53 ---Und da ich im neuen Job quasi meinen alten einfach fortführe (auch wenn er mehr als 1 Jahr zurückliegt), werde ich an der Stelle versuchen, die Berufserfahrung als einschlägig oder mindestens als förderlich anrechnen zu lassen. Zumindest Stufe 3 würde ich mir schon erhoffen, nachdem ich dieselbe Tätigkeit 9 Jahre gemacht habe.
--- End quote ---
Die Einschlägigkeit der alten E 13 Tätigkeiten ist tariflich dahin, das wird nicht funktionieren. Die Stufe 3 sollte dem Arbeitgeber aber nicht an den Hintern gebacken sein, also fordere sie konkret und schriftlich unter der Maßgabe ein, dass Du ansonsten nicht kommst (verhandeln!).
--- Zitat von: Ragna am 19.06.2024 23:53 ---Es ist irgendwie schon absurd, dass ich wegen der über 1 Jahr dauernden Unterbrechung plötzlich von (fast) ganz oben nach ganz unten fallen soll. Ich werde definitiv keinen Vertrag mit Stufe 1 unterschreiben. Ich verdiene aktuell in der Kommune mehr als auf E13 mit Stufe 5. Wenn sie mich haben möchten, sollen sie den rechtlichen Rahmen ausschöpfen. Und das VOR Vertragsabschluss.
--- End quote ---
So wäre es vernünftig ;)
E15TVL:
--- Zitat von: knopper am 19.06.2024 22:58 ---Was ist denn bspw. im folgenden (theoretischem Fall)l wenn jemand über Jahre hinweg, immer langsam eine Entgeltgruppe höher steigt.... hat z.b. in E8 schon Stufe 4 (7 Jahre), dann E9 Stufe 3 (z.b. 4 Jahre), dann in E10 Stufe 2 (2 Jahre), dann E11 Stufe 3 (5 Jahre), und letztendlich wieder Stufe 1 in E12, wo er dann wieder 7 Jahre bis Stufe 4 braucht.
So... nun sind 25 Jahre vergangen, fast ein halbes Berufsleben, er wurde 4 mal wieder in Stufe 1 gesetzt, d.h weniger Geld, und hat trotz der langen Berufserfahrung nun erst wieder die Stufe 4 erreicht...
Also gerecht ist was anderes ;D
--- End quote ---
Dieser theoretische Fall ist dennoch übertrieben unrealistisch. Nicht, weil ein Beschäftigter in seinem Leben sechs unterschiedliche Entgeltgruppen bekommt (E 8 bis E 12), sondern dass dort jedesmal ein Arbeitgeberwechsel stattfinden soll und/oder irgendwelche schädlichen Unterbrechungen dazwischen liegen sollen. Beim selben Arbeitgeber wären das normale Höhergruppierungen, die a) immer so ausfallen, dass man nach einer Höhergruppierung nicht weniger Geld bekommt als vorher (betragsmäßige Höhergruppierung), sondern "sogar" mindestens einen Garantiebetrag und b) immer mindestens in Stufe 2 führen.
Nicht zuletzt darf man vergessen, dass Höhergruppierungen nur einvernehmlich stattfinden. Wer sich also in der Art bescheißen lässt, dass er sich immer kurz vor Stufenaufstiege höhergruppieren lässt, ist dann auch irgendwo selbst schuld.
MoinMoin:
--- Zitat von: knopper am 19.06.2024 22:58 ---lol na klasse das ist echt ein Witz!
Dann wird das offenbar überall so gemacht.
Geht mir leider im Moment genauso...schon fast auf Stufe 3 in E8 gewesen und nun wieder Stufe 1 in E9, weil "ist ja eine höher".
Das kann es doch aber wirklich nicht sein, dass hier jegliche Berufserfahrung komplett gestrichen wird und man in eine neue Entgeltgruppe wie ein Berufsfänger einsteigt.
--- End quote ---
Doch das ist frei verhandelbar. nennt sich besagte förderliche Zeiten, die man frei verhandeln kann.
Und das was du beschreibst ist doch ein neuer Arbeitsvertrag bei einem neuem AG, wo man seinen Vertrag im Rahmen des Tarifes frei verhandeln kann
--- Zitat ---Was ist denn bspw. im folgenden (theoretischem Fall)l wenn jemand über Jahre hinweg, immer langsam eine Entgeltgruppe höher steigt.... hat z.b. in E8 schon Stufe 4 (7 Jahre), dann E9 Stufe 3 (z.b. 4 Jahre), dann in E10 Stufe 2 (2 Jahre), dann E11 Stufe 3 (5 Jahre), und letztendlich wieder Stufe 1 in E12, wo er dann wieder 7 Jahre bis Stufe 4 braucht.
So... nun sind 25 Jahre vergangen, fast ein halbes Berufsleben, er wurde 4 mal wieder in Stufe 1 gesetzt, d.h weniger Geld, und hat trotz der langen Berufserfahrung nun erst wieder die Stufe 4 erreicht...
Also gerecht ist was anderes ;D
--- End quote ---
Ja wer viermal den Ag wechselt, dem kann es passieren, dass der neue AG ihn im Preis drückt.
btw. 25 Jahre sind in der Regel mehr als das halbe Berufsleben, es ist also noch dramatischer.
Auf 50 Jahre kommt man nur wenn man mit 17 im Beruf steht, also bis 17 seine Ausbildung beendet hat.
--- Zitat ---Irgendwie muss es doch einen Weg geben das ganze zumindest zu verkürzen bzw. gleich höher einzusteigen, TVL hin oder her. Lohnt es sich denn zu klagen, oder ist der TVL wirklich so wasserdicht dass man im Prinzip nie recht bekommt?
--- End quote ---
Und zum dritten Male: Das TV-L ermöglicht dir deine Berufszeiten voll anzuerkennen, du kannst tariflich von EG3 Stufe 6 bei einem AG Wechsel mit EG10 Stufe 6 anfangen.
MoinMoin:
--- Zitat von: E15TVL am 19.06.2024 21:44 ---Anspruch besteht nur auf Stufe 1, da die einschlägige Berufserfahrung (E 13 Tätigkeiten) zu lange zurückliegt.
--- End quote ---
Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen, die einschlägige Berufserfahrung ist doch nicht per Zeitablauf begrenzt.
Die Protokollerklärung bezieht sich doch nur auf die eB, die beim gleichem AG erworben wurde (Also ab §16.2 Satz 2 anzuwenden ist) und die nach 6 bzw. 12 Monaten nicht mehr zum tragen kommt.
oder?
Wo ist tariflich festgelegt, dass die Einschlägigkeit pauschal verfällt?
E15TVL:
--- Zitat von: MoinMoin am 20.06.2024 07:36 ---Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen, die einschlägige Berufserfahrung ist doch nicht per Zeitablauf begrenzt.
Die Protokollerklärung bezieht sich doch nur auf die eB, die beim gleichem AG erworben wurde (Also ab §16.2 Satz 2 anzuwenden ist) und die nach 6 bzw. 12 Monaten nicht mehr zum tragen kommt.
oder?
Wo ist tariflich festgelegt, dass die Einschlägigkeit pauschal verfällt?
--- End quote ---
Zugegeben, das war tatsächlich unglücklick formuliert. Danke für den Hinweis! Spid hatte sich mal ähnlich ausgedrückt und das war mir in Erinnerung geblieben (siehe hier).
- § 16 Abs. 2 S. 2 zieht nicht, da vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber (=die E 13 Tätigkeiten des TE) zu lange zurückliegt
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version