Autor Thema: Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber  (Read 9057 times)

Ragna

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Hallo und Danke für die Aufnahme ins Forum!

Ich habe auch gleich eine Frage zur Wiedereinstellung bei meinem alten Arbeitgeber und schildere kurz die Situation:

Ich war von 10/2014 in Entgeltgruppe 13 TV-L beim Freistaat Bayern beschäftigt, dabei immer als wissenschaftliche Mitarbeiterin in befristeten Verträgen („übrige“ Stunden von BeamtInnen, Projektverträge). Diese verschiedenen Verträge hatte ich (stets nahtlos und mit Zweckgrund befristet) bis 03/2023 inne und kam so in meiner Entgeltgruppe 13 von Stufe 1 auf Stufe 4. Nach Auslaufen der Projektfinanzierung habe ich den Arbeitgeber im März 2023 verlassen, also bereits vor über einem Jahr Stand heute.

Im April 2024 habe ich eine neue Stelle (also auch wieder nahtlos anschließend) im TVÖD Kommune angetreten und auch dort überwiegend wissenschaftlich gearbeitet, allerdings nur in Entgeltgruppe 10 (die kommunale Struktur hat keine 13 hergegeben). Beim Wechsel in den TVÖD wurde mir die Vorerfahrung im TV-L auf den Tag genau angerechnet und ich durfte in Stufe 4 (die ich bei Verlassen des TV-L erreicht hatte) anfangen. Durch die taggenaue Anrechnung bin ich seit 1.1.2024 jetzt sogar in Stufe 5.

Im Februar habe ich mich auf eine feste, unbefristete Stelle als wissenschaftliche Referentin (E13, gleich wie vorher) bei meinem alten Arbeitgeber beworben und die Zusage im März erhalten. Nachdem sich jetzt vertragsmäßig ewig nichts getan hat, habe ich gestern die Mitteilung erhalten, dass ich voraussichtlich in Stufe 1 eingestellt werde, da meine Tätigkeit im Haus mehr als ein Jahr zurückliegt. Das kann m.E. so nicht rechtens sein, da ich ja (in den allermeisten Belangen) dieselbe Tätigkeit wie zwischen 2014 und 2023 ausführen werde. Das würde für mich bedeuten, dass es mindestens Stufe 2, wenn nicht sogar Stufe 3, sein müsste. Ich bringe ja die entsprechende Vorerfahrung von fast 9 Jahren mit.

Nach einem längeren Telefonat mit der Personalstelle wurde jetzt ein Tätigkeitsbericht angefordert, in dem ich nachweisen soll, dass ich in den nicht ganz anderthalb Jahren im TVÖD Entgeltgruppe 10 wissenschaftlich gearbeitet habe (ist in Arbeit). Ich werte das jetzt zunächst als entgegenkommenden Schritt und warte ab, was mir dann angeboten wird.

Fest steht für mich, dass ich die massive Verschlechterung bei Stufe 1 nicht tragen würde und den Vertrag ablehnen würde. Auch wenn die Stelle generell mit Möglichkeit auf eine Verbeamtung angelegt ist, würde es ja doch einen nicht unerheblichen Zeitraum mit finanzieller Verschlechterung bedeuten.
Kann jemand von einer ähnlichen Situation berichten?

Ist es rechtens, dass ich alle meine Stufen verliere? Oder ist es gar üblich, dass der TV-L die Zeit im TVÖD nicht mitrechnet?

Ist es möglich, dass ich meine aktuelle Stufe (5) behalte? Oder soll ich mich gegebenenfalls mit Stufe 2 oder 3 zufrieden geben? Was liegt hier im Ermessen des Arbeitgebers und wo sind ihm die Hände gebunden?

Kann eine Anrechnung der Zeit in TVÖD Entgeltgruppe 10 bei Nachweise wissenschaftlicher Arbeit überhaupt funktionieren?

Vielen Dank für Antworten und Diskussion im Voraus! Ich bin aktuell echt etwas ratlos und lese mich durch sämtliche Vorschriften.

Beste Grüße
MX

E15TVL

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #1 am: 19.06.2024 21:44 »
Anspruch besteht nur auf Stufe 1, da die einschlägige Berufserfahrung (E 13 Tätigkeiten) zu lange zurückliegt. Tätigkeiten einer niedrigen Entgeltgruppe (z. B. die E 10 Tätigkeiten bei der Kommune) sind regelmäßig keine einschlägige Berufserfahrung.

Allerdings kannst Du versuchen die bisherigen Erfahrungen als förderliche Zeiten gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einzubringen. Das ist aber 1.) Verhandlungssache (kann-Regelung) und müsste 2.) zwingend vor Vertragsabschluss passieren.

Ich bin aktuell echt etwas ratlos und lese mich durch sämtliche Vorschriften.
Der TV-L ist hierfür absolut ausreichend  ;)
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT_komprimiert.pdf
« Last Edit: 19.06.2024 21:54 von E15TVL »

knopper

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #2 am: 19.06.2024 22:58 »
lol na klasse das ist echt ein Witz!
Dann wird das offenbar überall so gemacht.
Geht mir leider im Moment genauso...schon fast auf Stufe 3 in E8 gewesen und nun wieder Stufe 1 in E9, weil "ist ja eine höher".
Das kann es doch aber wirklich nicht sein, dass hier jegliche Berufserfahrung komplett gestrichen wird und man in eine neue Entgeltgruppe wie ein Berufsfänger einsteigt.

Was ist denn bspw. im folgenden (theoretischem Fall)l wenn jemand über Jahre hinweg, immer langsam eine Entgeltgruppe höher steigt.... hat z.b. in E8 schon Stufe 4 (7 Jahre), dann E9 Stufe 3 (z.b. 4 Jahre), dann in E10 Stufe 2 (2 Jahre), dann E11 Stufe 3 (5 Jahre), und letztendlich wieder Stufe 1 in E12, wo er dann wieder 7 Jahre bis Stufe 4 braucht.
So... nun sind 25 Jahre vergangen, fast ein halbes Berufsleben, er wurde 4 mal wieder in Stufe 1 gesetzt, d.h weniger Geld, und hat trotz der langen Berufserfahrung nun erst wieder die Stufe 4 erreicht...
Also gerecht ist was anderes   ;D

Irgendwie muss es doch einen Weg geben das ganze zumindest zu verkürzen bzw. gleich höher einzusteigen, TVL hin oder her. Lohnt es sich denn zu klagen, oder ist der TVL wirklich so wasserdicht dass man im Prinzip nie recht bekommt?

clarion

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #3 am: 19.06.2024 23:27 »
Das mit den nicht stufengleichen Aufstiegen ist wasserdicht!

Klagen haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn deine auszuübende Tätigkeit nicht der Bezahlung entspricht oder entsprochen hat. Die Bezahlung  richtet sich nicht nach Gutsherren-Art oder nach dem zufälligerweise vorhandenen Budget, sondern richtet sich allein nach den Tätigkeiten, die man Dir überträgt.

Knopper, gerade Du könntest evtl. schon von Anfang an,  in der E9 gewesen sein.

Ragna

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #4 am: 19.06.2024 23:53 »
Anspruch besteht nur auf Stufe 1, da die einschlägige Berufserfahrung (E 13 Tätigkeiten) zu lange zurückliegt. Tätigkeiten einer niedrigen Entgeltgruppe (z. B. die E 10 Tätigkeiten bei der Kommune) sind regelmäßig keine einschlägige Berufserfahrung.

Allerdings kannst Du versuchen die bisherigen Erfahrungen als förderliche Zeiten gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einzubringen. Das ist aber 1.) Verhandlungssache (kann-Regelung) und müsste 2.) zwingend vor Vertragsabschluss passieren.

Ich bin aktuell echt etwas ratlos und lese mich durch sämtliche Vorschriften.
Der TV-L ist hierfür absolut ausreichend  ;)
https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT_komprimiert.pdf

Danke für die Antwort.

Ich habe es in der Art befürchtet und werde jetzt zum einen versuchen, meine wissenschaftliche Tätigkeit in der niedrigeren Entgeltgruppe in der Kommune darzustellen. Im Wesentlichen habe ich da ja auch nichts anderes als im zukünftigen Job gemacht, einzig die kommunale Tarifstruktur gab nicht mehr her als ne 10er. Ich mache mir da tatsächlich kaum Hoffnung, dass es als förderlich angerechnet wird, aber einen Versuch ist es wert.

Und da ich im neuen Job quasi meinen alten einfach fortführe (auch wenn er mehr als 1 Jahr zurückliegt), werde ich an der Stelle versuchen, die Berufserfahrung als einschlägig oder mindestens als förderlich anrechnen zu lassen. Zumindest Stufe 3 würde ich mir schon erhoffen, nachdem ich dieselbe Tätigkeit 9 Jahre gemacht habe.

Es ist irgendwie schon absurd, dass ich wegen der über 1 Jahr dauernden Unterbrechung plötzlich von (fast) ganz oben nach ganz unten fallen soll. Ich werde definitiv keinen Vertrag mit Stufe 1 unterschreiben. Ich verdiene  aktuell in der Kommune mehr als auf E13 mit Stufe 5. Wenn sie mich haben möchten, sollen sie den rechtlichen Rahmen ausschöpfen. Und das VOR Vertragsabschluss.

Für weitere Antworten bin ich dankbar und ich schreibe definitiv rein, was im Endeffekt rausgekommen ist.

E15TVL

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #5 am: 20.06.2024 06:48 »
Ich habe es in der Art befürchtet und werde jetzt zum einen versuchen, meine wissenschaftliche Tätigkeit in der niedrigeren Entgeltgruppe in der Kommune darzustellen. Im Wesentlichen habe ich da ja auch nichts anderes als im zukünftigen Job gemacht, einzig die kommunale Tarifstruktur gab nicht mehr her als ne 10er. Ich mache mir da tatsächlich kaum Hoffnung, dass es als förderlich angerechnet wird, aber einen Versuch ist es wert.
Der "korrekte" Versuch zur Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist der, klar vor Vertragsabschluss zu sagen: "Entweder ihr gebt mir Stufe X oder ich komme nicht!". Nur so wird es zur Verhandlungsmasse und der Arbeitgeber kann einen Personaldeckungsbedarf begründen, die zur Anerkennung förderlicher Zeiten notwendig ist. Diese Forderung sollte also schriftlich passieren, dass der Arbeitgeber etwas zum Lochen und Abheften hat (wichtig!).

Und da ich im neuen Job quasi meinen alten einfach fortführe (auch wenn er mehr als 1 Jahr zurückliegt), werde ich an der Stelle versuchen, die Berufserfahrung als einschlägig oder mindestens als förderlich anrechnen zu lassen. Zumindest Stufe 3 würde ich mir schon erhoffen, nachdem ich dieselbe Tätigkeit 9 Jahre gemacht habe.
Die Einschlägigkeit der alten E 13 Tätigkeiten ist tariflich dahin, das wird nicht funktionieren. Die Stufe 3 sollte dem Arbeitgeber aber nicht an den Hintern gebacken sein, also fordere sie konkret und schriftlich unter der Maßgabe ein, dass Du ansonsten nicht kommst (verhandeln!).

Es ist irgendwie schon absurd, dass ich wegen der über 1 Jahr dauernden Unterbrechung plötzlich von (fast) ganz oben nach ganz unten fallen soll. Ich werde definitiv keinen Vertrag mit Stufe 1 unterschreiben. Ich verdiene  aktuell in der Kommune mehr als auf E13 mit Stufe 5. Wenn sie mich haben möchten, sollen sie den rechtlichen Rahmen ausschöpfen. Und das VOR Vertragsabschluss.
So wäre es vernünftig  ;)

E15TVL

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #6 am: 20.06.2024 06:54 »
Was ist denn bspw. im folgenden (theoretischem Fall)l wenn jemand über Jahre hinweg, immer langsam eine Entgeltgruppe höher steigt.... hat z.b. in E8 schon Stufe 4 (7 Jahre), dann E9 Stufe 3 (z.b. 4 Jahre), dann in E10 Stufe 2 (2 Jahre), dann E11 Stufe 3 (5 Jahre), und letztendlich wieder Stufe 1 in E12, wo er dann wieder 7 Jahre bis Stufe 4 braucht.
So... nun sind 25 Jahre vergangen, fast ein halbes Berufsleben, er wurde 4 mal wieder in Stufe 1 gesetzt, d.h weniger Geld, und hat trotz der langen Berufserfahrung nun erst wieder die Stufe 4 erreicht...
Also gerecht ist was anderes   ;D
Dieser theoretische Fall ist dennoch übertrieben unrealistisch. Nicht, weil ein Beschäftigter in seinem Leben sechs unterschiedliche Entgeltgruppen bekommt (E 8 bis E 12), sondern dass dort jedesmal ein Arbeitgeberwechsel stattfinden soll und/oder irgendwelche schädlichen Unterbrechungen dazwischen liegen sollen. Beim selben Arbeitgeber wären das normale Höhergruppierungen, die a) immer so ausfallen, dass man nach einer Höhergruppierung nicht weniger Geld bekommt als vorher (betragsmäßige Höhergruppierung), sondern "sogar" mindestens einen Garantiebetrag und b) immer mindestens in Stufe 2 führen.

Nicht zuletzt darf man vergessen, dass Höhergruppierungen nur einvernehmlich stattfinden. Wer sich also in der Art bescheißen lässt, dass er sich immer kurz vor Stufenaufstiege höhergruppieren lässt, ist dann auch irgendwo selbst schuld.
« Last Edit: 20.06.2024 07:01 von E15TVL »

MoinMoin

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #7 am: 20.06.2024 07:28 »
lol na klasse das ist echt ein Witz!
Dann wird das offenbar überall so gemacht.
Geht mir leider im Moment genauso...schon fast auf Stufe 3 in E8 gewesen und nun wieder Stufe 1 in E9, weil "ist ja eine höher".
Das kann es doch aber wirklich nicht sein, dass hier jegliche Berufserfahrung komplett gestrichen wird und man in eine neue Entgeltgruppe wie ein Berufsfänger einsteigt.
Doch das ist frei verhandelbar. nennt sich besagte förderliche Zeiten, die man frei verhandeln kann.
Und das was du beschreibst ist doch ein neuer Arbeitsvertrag bei einem neuem AG, wo man seinen Vertrag im Rahmen des Tarifes frei verhandeln kann

Zitat
Was ist denn bspw. im folgenden (theoretischem Fall)l wenn jemand über Jahre hinweg, immer langsam eine Entgeltgruppe höher steigt.... hat z.b. in E8 schon Stufe 4 (7 Jahre), dann E9 Stufe 3 (z.b. 4 Jahre), dann in E10 Stufe 2 (2 Jahre), dann E11 Stufe 3 (5 Jahre), und letztendlich wieder Stufe 1 in E12, wo er dann wieder 7 Jahre bis Stufe 4 braucht.
So... nun sind 25 Jahre vergangen, fast ein halbes Berufsleben, er wurde 4 mal wieder in Stufe 1 gesetzt, d.h weniger Geld, und hat trotz der langen Berufserfahrung nun erst wieder die Stufe 4 erreicht...
Also gerecht ist was anderes   ;D
Ja wer viermal den Ag wechselt, dem kann es passieren, dass der neue AG ihn im Preis drückt.

btw. 25 Jahre sind in der Regel mehr als das halbe Berufsleben, es ist also noch dramatischer.
Auf 50 Jahre kommt man nur wenn man mit 17 im Beruf steht, also bis 17 seine Ausbildung beendet hat.

Zitat
Irgendwie muss es doch einen Weg geben das ganze zumindest zu verkürzen bzw. gleich höher einzusteigen, TVL hin oder her. Lohnt es sich denn zu klagen, oder ist der TVL wirklich so wasserdicht dass man im Prinzip nie recht bekommt?
Und zum dritten Male: Das TV-L ermöglicht dir deine Berufszeiten voll anzuerkennen, du kannst tariflich von EG3 Stufe 6 bei einem AG Wechsel mit EG10 Stufe 6 anfangen.

MoinMoin

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #8 am: 20.06.2024 07:36 »
Anspruch besteht nur auf Stufe 1, da die einschlägige Berufserfahrung (E 13 Tätigkeiten) zu lange zurückliegt.
Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen, die einschlägige Berufserfahrung ist doch nicht per Zeitablauf begrenzt.
Die Protokollerklärung bezieht sich doch nur auf die eB, die beim gleichem AG erworben wurde (Also ab §16.2 Satz 2 anzuwenden ist) und die nach 6 bzw. 12 Monaten nicht mehr zum tragen kommt.
oder?
Wo ist tariflich festgelegt, dass die Einschlägigkeit pauschal verfällt?

E15TVL

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #9 am: 20.06.2024 10:53 »
Kannst du mir bitte auf die Sprünge helfen, die einschlägige Berufserfahrung ist doch nicht per Zeitablauf begrenzt.
Die Protokollerklärung bezieht sich doch nur auf die eB, die beim gleichem AG erworben wurde (Also ab §16.2 Satz 2 anzuwenden ist) und die nach 6 bzw. 12 Monaten nicht mehr zum tragen kommt.
oder?
Wo ist tariflich festgelegt, dass die Einschlägigkeit pauschal verfällt?
Zugegeben, das war tatsächlich unglücklick formuliert. Danke für den Hinweis! Spid hatte sich mal ähnlich ausgedrückt und das war mir in Erinnerung geblieben (siehe hier).

- § 16 Abs. 2 S. 2 zieht nicht, da vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber (=die E 13 Tätigkeiten des TE) zu lange zurückliegt
« Last Edit: 20.06.2024 11:04 von E15TVL »

MoinMoin

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #10 am: 20.06.2024 12:34 »
Und  § 16 Abs. 2 S. 3 gilt, somit liegt einschlägige BE vor und die Stufe 3 zu gewähren und zur Not einklagbar.

Oder?

E15TVL

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #11 am: 20.06.2024 13:16 »
Der Satz 3 bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern - das ist hier nicht gegeben.

MoinMoin

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #12 am: 20.06.2024 14:58 »
Insofern @Ragna, ist es ein bodenlose Frechheit, dass man dir nicht die Stufe 3 zugesagt hat, da deis dir zusteht und du solltest klipp und klar die Stufe 5 fordern und bekommen (können) via förderliche Zeiten.
Wir stellen grundsätzlich unter Berücksichtigung von förderlichen Zeiten ein und es fordern bei uns auch alle Bewerber entsprechend die Anerkennung ihrer Zeiten im VG ein (wobei man es ihnen teilweise in den Mund legen muss, da sie nichts davon wissen)

VFA West

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #13 am: 20.06.2024 18:09 »
Der Satz 3 bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern - das ist hier nicht gegeben.
Nein, es wurde mal in einem Kommentar oder einem Urteil festgelegt, dass die einschlägige BE beim selben AG wie die einschlägige BE bei anderen AG zu werten ist. Alles andere wäre auch vollkommen absurd.

Sofern es sich wirklich um die identischen Tätigkeiten wie damals (E13) handelt, dann besteht ein Anspruch auf Zuordnung zur Stufe 3 (3 Jahre werden angerechnet). Die Stufenlaufzeit beginnt von Neuem.

Sollten aber insgesamt 10 Jahre erfüllt sein, dann kann mit einem Mix aus Zeiten einer einschlägigen BE (3 Jahre aus der früheren E13-Tätigkeit) und den weiteren als förderliche Zeiten (7 Jahre) angerechneten Zeiten eine Zuordnung zur Stufe 4 erfolgen. Die Stufenlaufzeit beginnt von Neuem.

MoinMoin

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Antw:Wiederanstellung im TV-L bei altem Arbeitgeber
« Antwort #14 am: 20.06.2024 20:34 »
Der Satz 3 bezieht sich auf Arbeitsverhältnisse zu anderen Arbeitgebern - das ist hier nicht gegeben.
Nein, es wurde mal in einem Kommentar oder einem Urteil festgelegt, dass die einschlägige BE beim selben AG wie die einschlägige BE bei anderen AG zu werten ist. Alles andere wäre auch vollkommen absurd.

Also ich sehe es nicht als absurd an, wenn man sagt, haste eb beim gleichem AG bekommst du mehr als Stufe 3, haste den ag länger nicht gesehen, dann ist bei 3 Schluss.
Aber wenn es Urteile gibt, dann bitte her damit.

Im AN Markt eh alles irrelevant, da man grundsätzlich dämlich oder in einer Zwangslage ist, wenn man nicht sämtliche förderliche Zeiten sich anerkennen lässt.