Autor Thema: Höhergruppierung nur mit Aufstiegsfortbildung?  (Read 2668 times)

Zwockel

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Guten Morgen zusammen,
ich hoffe es kann mir jemand helfen. Ich bin Angestellte in NRW und aktuell bekomme ich TV-L 9a. Bin also quasi am Ende von dem was man im "mittleren Dienst" bekommt. Nun führe ich schon seit einiger Zeit Tätigkeiten nach EG 10 aus. Ich bekomme eine Zulage nach TV-L 9 b. Die Tätigkeiten sind aber nicht vorübergehend, sondern dauerhaft.
Nun soll es so sein, dass ich nur entsprechend eingruppiert werden kann nach entsprechender Qualifizierungsmaßnahme. Also zum Beispiel Angestelltenlehrgang II oder Betriebswirt. Nicht dass ich das nicht gern tun würde, aber familiär ist das für mich nahezu nicht zu machen.
Gibt es da noch andere Möglichkeiten oder muss diese Qualifizierung immer gemacht werden?

Casa

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Antw:Höhergruppierung nur mit Aufstiegsfortbildung?
« Antwort #1 am: 20.06.2024 12:01 »
Dein AG kann dich für die Weiterbildung freistellen und auch die Kosten für diese tragen.

Wenn ich es richtig sehe, besteht für die E10 in der Verwaltung (TV-L) keine Möglichkeit der Einstellung eines "sonstigen Beschäftigten" bei selber Vergütung. Der Beschäftigte ist zwingend eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren, wenn er die Anforderung an die Qualifikation nicht erfüllt.


Zitat
Aus Teil I

Entgeltgruppe 10

Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit
und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)


Entgeltgruppe 9b

1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie
besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst,
deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leis-
tungen erfordert.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-
dienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11)

Zitat
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Aus-
bildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbil-
dung oder Ausbildung nicht besitzen,

- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal er-
fasst werden oder

- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonsti-
gen Beschäftigten“ erfüllen,

bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tä-
tigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere
Eingruppierung vorsehen; Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen
Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z. B. „in der Tätigkeit von ...“) enthält.


https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/TV-L/TV-L__i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12_VT_komprimiert.pdf
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Zwockel

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Antw:Höhergruppierung nur mit Aufstiegsfortbildung?
« Antwort #2 am: 20.06.2024 12:34 »
Super vielen Dank. Das hilft mir schon weiter.
 :)