Autor Thema: [Allg] Klinikrechnung Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung für Sohn  (Read 2022 times)

Nicknack

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Hallo,

der Sohn meines Mannes möchte sich demnächst stationär in einer Privatklinik behandeln lassen, da es eine sehr gute Klinik für sein Krankheitsbild ist. Da er noch Student ist, ist er bei seiner Mutter gesetzlich familienversichert. Gleichzeitig ist er aber auch zu 70 % über meinen Mann beihilfeberechtigt bei stationären, privaten Krankenhausaufenthalten. Sogar mit 2-Bett-Zimmer und Chefarztbehandlung. Die gesetzliche Krankenkasse hat nun kulanterweise zugesagt, dass sie die Behandlungskosten bis zu der Höhe, wie sie für gesetzlich Versicherte anfallen würde, erstatten wird (bis auf ca. 4000 Euro). Die Beihilfe zahlt die Rechnung auch bis 70 %.
Nun zu meiner Frage: Wenn wir die Abschlussrechnung bei beiden Stellen einreichen, dann machen wir fetten Gewinn, was ja vermutlich nicht sein darf. Wir wollen eigentlich nur, dass wir auf keinen Kosten sitzen bleiben. Wie geht man da am besten vor?

Gruß Nicknack

« Last Edit: 11.07.2024 22:25 von Admin »

Knucki

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Ich hatte schon einen ähnlichen Fall. Die Beihilfe erstattet nur die 70% auf den Anteil, den die GKV nicht zahlt. Damit bleibt ein kleiner Teil, den du selbst zahlen muss. Die Beihilfe wird sich hier einen Nachweis über die von der GKV gezahlten Kosten geben lassen.

flip

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Mag bei den Ländern in der Beihilfeverodnung anders / unterschiedlich geregelt sein, aber beim Bund wird, korrekte Abrechnung nach GOÄ mit entsprechenden Steigerungssätzen vorausgesetzt, der Behilfesatz auf den gesamten Rechnungsbetrag gezahlt.

Sollte eine Erstattung von anderer Seite vorliegen, egal ob PKV, GKV oder sonstige, darf die Summe der Erstatttungen den Rechnungsbetrag nicht übersteigen und die Beihilfe wird entsprechend gekürzt.

Cherry

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Der Betrag ist grds. auf die Kosten begrenzt. In NRW ist dies in 12 Abs. 6 BVO NRW geregelt.

6) Die Beihilfe darf zusammen mit den erbrachten Leistungen einer Versicherung, Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Unberücksichtigt bleiben Leistungen aus Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-, Pflegezusatz-, Pflegerentenzusatzversicherungen und sonstigen Summenversicherungen, soweit sie für den Beihilfeberechtigten und seine berücksichtigungsfähigen Personen jeweils 100 Euro täglich nicht überschreiten. Der Summe der mit einem Antrag geltend gemachten Aufwendungen ist die Summe der hierauf entfallenden Versicherungsleistungen gegenüberzustellen. Aufwendungen nach den §§ 5, 5a bis 5g sind getrennt abzurechnen. Dabei sind die beihilfefähigen Pauschalen nach § 5e Nummer 2, § 5f Absatz 1 und der beihilfefähige Betrag nach § 5a Absatz 3 als dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen nach § 4 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Satz 2 bleiben bei Anwendung der Sätze 1 bis 3 unberücksichtigt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen nach § 3 Absatz 3 eine Beihilfengewährung ausgeschlossen ist.

Nicknack

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Vielen Dank für eure Beträge.
Am einfachsten wäre es ja, wenn wir zuerst die Rechnung bei der Beihilfe in Hessen einreichen würden und nach der Abrechnung dann den Rest von der gesetzlichen Kasse anfordern würden. Damit wären dann 100 Prozent erstattet und die gesetzliche Kasse, die ja freiwillig ihren Anteil hierbei leistet (und dies ja jetzt auch schon vorher zugesagt hat), einen deutlich kleineren Betrag zahlen würde.

Bap

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Um welches Beihilfenrecht geht es?

Die Rechnung zuerst bei der Beihilfe einzureichen wird nicht sinnvoll sein, da sich diese dafür interessieren wird:

1) ob die GKV gezahlt hat
2) wenn 1) zutrifft, in welcher Höhe sie gezahlt hat.

Eine Beihilfe für GKV-Versicherte kommt üblicherweise auch nicht in Betracht, wenn die GKV bereits einen Anteil zahlt. Sinnvollerweise sollte man das vorab mit der Beihilfestelle klären.