[HB] Widerspruch gegen Besoldung/Versorgung, Diskussion #2

Begonnen von Joulupukki, 22.06.2024 18:58

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Magda

Zitat von: yogiii in 12.12.2025 17:51
Zitat von: Magda in 24.11.2025 08:40
Ich habe bei meiner Gewerkschaft angefragt, ob es ein neues Muster geben wird. Ansonsten würde ich einfach das Schreiben von 2024 nehmen und um das neue Urteil des BVerfG ergänzen.

Hast du schon eine Antwort bekommen?
Leider nicht. Ich werde meinen Widerspruch aus 2024 anpassen. Die Begründnung damals war recht schlank und für das Verfahren ist eine ausführliche Begründung auch nicht notwendig. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids geht das Ganze ja wieder an die Rechtschutzabteilung und die begründen dann den Widerspruchs nochmals.


Magda

ZitatEin individueller Widerspruch ist zwar ein persönliches Rechtsmittel, aber keine zwingende Voraussetzung mehr, wenn ein rückwirkendes Anpassungsgesetz erlassen wird.
Und hier sehe ich die Gefahr, dass eben nicht groß rückwirkend angepasst wird, sondern maximal wenige Monate (evtl. Ende 2026 rückwirkend zu Mitte 2026), so besänftigt man die Mehrheit und diejenigen, die eh schon jedes Jahr Widerspruch und Klage eingereicht haben, müssen eben weiterhin diesen Weg gehen.

AR Wtb

Mein eigener Antrag/Widerspruch für das Haushaltsjahr 2025, 09.12.2025, abgesandt am  lautete wie folgt:

Performa Nord
- Besoldungsabrechnungen -
Schillerstr. 1
28195 Bremen



per Telefax an 0421 361-6766 sowie per E-Mail an Office@performanord.bremen.de

Personal-Nr. ...   Sachbearbeiter-Nr. 8097

Einwendungen gegen die unzureichende Höhe meiner Bezüge für das Jahr 2025 mit Antrag auf amtsangemessene Alimentation



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Einwendungen gegen die unzureichende Höhe meiner Versorgungsbe-züge für das laufende Haushaltsjahr 2025 und beantrage, mir für das Jahr 2025 den Vorga-ben des Art. 33 Abs. 5 GG gerecht werdende Bezüge zu zahlen.

Zur Begründung dieses Antrags beziehe ich mich auf meinen ähnlich gelagerten Antrag vom 12.12.2024 für das Jahr 2024 sowie auf meine beim VG Bremen unter den Az. 6K 1771/24 und 6 K 1852/25 anhängigen Klagen, die Jahre 2017 bis 2023 betreffend. An meiner dort vertretenen Rechtsauffassung halte ich uneingeschränkt fest; die Gründe für meine Beanstandungen einer zu niedrigen Gesamtversorgungshöhe treffen auch für das Jahr 2025 zu.

Weitere Anhaltspunkte für meine verfassungswidrige Unteralimentation ergeben sich aus der jüngsten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 17.09.2025, Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18 und 2 BvL 9/18), die zwar formal nur die Besoldungsgesetze des Bundeslands Berlin betrifft, die aber nach den Ausführungen des BVerfG (Hinweis auf Rz. 36 der Entscheidungsgründe des vorgenannten Beschlusses) erhebliche ,,Signalwirkung" für sämtliche Besoldungsgesetze sowohl des Bundes als auch aller anderen Bundesländer hat. Die vom BVerfG jetzt postulierte sog. Fortschreibungsprü-fung ergibt für den Parameter ,,Tariflohnindex" für das Jahr 2025 die Vermutung einer Unter-alimentation i.H.v. 5,5%, denn in diesem Umfang sind die Tariflöhne im öffentlichen Dienst in der Tarifgemeinschaft der Länder, der auch Bremen angehört, im Jahr 2025 ehöht worden, während es für die Beamten und Pensionäre des Landes Bremen im Jahr 2025 gar keine Anpassung ihrer Bezüge gab.

Ich bitte darum, meinen heutigen Antrag derzeit nicht zu bescheiden sondern ruhend zu stellen, bis über meine o.g. beim Verwaltungsgericht Bremen anhängigen Klagen entschieden worden ist.
Für eine Bestätigung des (fristwahrenden) Eingangs dieses Antrags wäre ich Ihnen dankbar, wobei mir eine E-Mail völlig ausreichen würde.

Mit freundlichen Grüßen


Magda

Heute ist eine Vorlage im Senat, die zwar nur den Gesetzesentwurf für die bereits beschlossene rückwirkende Besoldungserhöhung weiterführen soll, in dieser Vorlage steht aber auch drin:

ZitatAm 19. November 2025 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss vom 17. September 2025 zur Amtsangemessenheit der Besoldung des Landes Berlin (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2025, 2 BvL 20/17 u. a.). Da-bei hat das BVerfG seine Prüfungsmaßstäbe zur Feststellung einer amtsangemessenen Alimentation aus seiner bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich verändert und fortentwickelt. Auch wenn diese Rechtsprechung zunächst unmittelbare Auswirkungen auf das Landesbesoldungsrecht Berlins hat, so müssen doch die Besoldungsgesetzgeber des Bundes und der übrigen Länder ihre besoldungsrechtlichen Vorschriften aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung entsprechend überprüfen.
Die umfassende Prüfung der Alimentation im Land Bremen rückwirkend für das Jahr 2024 dauert noch an. Gleichwohl besteht im bremischen Besoldungsrecht weiterhin folgender Umsetzungsbedarf, der mit dem o. g. Gesetzentwurf nach der ersten Senatsbefassung vom 7. Oktober 2025 nunmehr weiterverfolgt werden soll:
Da kann man ja durchaus guter Dinge sein, dass zumindest für 2025 nochmals eine rückwirkende Anpassung erfolgen wird (jenseits der Widersprüche & Klagen).

arbeitswütig

Danke Magda,

da bin ich mal gespannt, was da kommt und wie lange man sich mit der Prüfung befassen wird.

Vielleicht ist damit ja auch die 41 Stunden/Woche wieder vom Tisch, dann können sie es toll verkaufen..

Zauberberg

Danke Magda ! Es bleibt spannend. Dieses Jahr wird meine Klageerhebungzum FEZ zweiten Geburttag feiern. Unglaublich !

Zauberberg

Gerade die Beschlüsse des Senats gelesen. Magda, kannst Du mir erklären was nun hinsichtlich FEZ und ATZ neu ist ?