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Neueinstellung beim gleichen Arbeitgeber (Wechsel innerhalb Bundesland)

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mphstat:
Hallo!

Ich bin als WiMi (E13) beim Bundesland B, *vertreten durch* [so die Formulierung im AV] das Universitätsklinikum X, befristet beschäftigt nach TzBfG.
Meine Arbeit dort erfüllt mich nicht, ich möchte wechseln.

Könnte ich am Universitätsklinikum Y (=andere Dienststelle?) im selben Bundesland B neu-eingestellt werden, befristet nach WissZVG? Oder wäre dies eine Umsetzung?

Zuvor war ich, mit einer Unterbrechung von <1 Jahr im Jahre 2022 (WiMi-Stelle in anderem Bundesland, ebenfalls TV-L E13), im selben Bundesland B ca. 16 Jahre befristet beschäftigt nach WissZVG ohne Unterbrechung (Drittmittel- & Qualif.befristung). Ich weiß nicht, inwieweit dies eine Rolle spielt.

Würde es bei einer Neueinstellung eine 6-monatige Probezeit ohne Kündigungsschutz geben?
Mir wurde gesagt, dass eine befristete Neueinstellung (Drittmittelbefr.) möglich wäre, ich aber eine erneute Probezeit bekommen würde. Ist das korrekt?

Gäbe es für mich irgendwelche Risiken bei einer eigenen Kündigung bei der jetzigen Dienststelle vertreten durch das Bundesland B, um dann bei einem anderen Universitätsklinikum Y im selben Bundesland B, d.h. beim selben Arbeitgeber, neu eingestellt zu werden?

(Gäbe es in solch einem Fall schädliche Unterbrechungen, z.B. wenn der neue AV nicht nahtlos an den jetzigen anschließt, sondern z.B. mit 1 Monat Pause?)

Vielen Dank!

MoinMoin:
Klingt nach einem neuen oder einen Änderungsvertrag, da du für die Drittmittelstelle entsprechend mit Sachgrund befristet wirst.
Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

Das wäre das einzige Risiko. Wenn du schon Stufe 6 bist, sonst könnte es passieren, dass die Stufenlaufzeit auch wieder bei 0 anfängt, da neuer Vertrag.

mphstat:
Vielen Dank für die Antwort!

Ich bin in Stufe 6 und hoffe, dass ich diese behalten würde.


--- Zitat von: MoinMoin am 23.06.2024 15:06 ---Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

--- End quote ---

Zu meinem Verständnis eine Rückfrage:
Würde bei einem Neuvertrag (und Änderung des Befristungsgrunds zurück zu WissZVG) eine freiwillig gewählte Unterbrechung (ohne Vertrag), z.B. 1 Monat z.B. wg. Organisation von Umzug o.Ä., dann zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führen, auch wenn der Arbeitgeber gleich bleibt?

Wann wäre ein Änderungsvertrag überhaupt (theoretisch) möglich, da es sich ja um unterschiedliche Dienststellen, d.h. Unikliniken handelt?

MoinMoin:

--- Zitat von: mphstat am 23.06.2024 18:40 ---Vielen Dank für die Antwort!

Ich bin in Stufe 6 und hoffe, dass ich diese behalten würde.

--- End quote ---
Den Anspruch hat man beim gleichen AG, wenn die Unterbrechung <6 Monate (WiMi etc. <12 ) ist.

--- Zitat ---
--- Zitat von: MoinMoin am 23.06.2024 15:06 ---Sofern es nahtlos aufeinander erfolgt, bekommst du einen neue Probezeit, aber das KSchG würde weiter für dich gelten.

Wenn es da eine Unterbrechung gibt, dann hast du (so habe ich es verstanden) wieder 6 Monate Wartezeit bzgl. der Anwendung vom KSchG.

--- End quote ---

Zu meinem Verständnis eine Rückfrage:
Würde bei einem Neuvertrag (und Änderung des Befristungsgrunds zurück zu WissZVG) eine freiwillig gewählte Unterbrechung (ohne Vertrag), z.B. 1 Monat z.B. wg. Organisation von Umzug o.Ä., dann zu einem Verlust des Kündigungsschutzes führen, auch wenn der Arbeitgeber gleich bleibt?
--- End quote ---
Ich denke ja, da das KSchG §1 von ohne Unterbrechung redet.
Aber man kann natürlich vertraglich etwas anderes vereinbaren.
Ob WissZVG noch anwendbar ist wäre auch zu prüfen.

--- Zitat ---Wann wäre ein Änderungsvertrag überhaupt (theoretisch) möglich, da es sich ja um unterschiedliche Dienststellen, d.h. Unikliniken handelt?

--- End quote ---
Ein Änderungsvertrag  ist immer dann möglich, wenn es derselbe AG ist und der Ag es mitmacht.

mphstat:
Hallo,



--- Zitat ---Ich denke ja, da das KSchG §1 von ohne Unterbrechung redet.
Aber man kann natürlich vertraglich etwas anderes vereinbaren.
Ob WissZVG noch anwendbar ist wäre auch zu prüfen.

--- End quote ---

Vielen Dank für die wichtigen Hinweise wg. KSchG.

Wechsel vom TzBfG zurück ins WissZVG: Wie ist das gemeint, zu meinen Gunsten oder Ungunsten?

Warum sollte die alte Dienststelle (gleicher AG) einem Änderungsvertrag zustimmen? (Wäre es denn ratsam, sowas als AN vorzuschlagen?)

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