Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Neueinstellung beim gleichen Arbeitgeber (Wechsel innerhalb Bundesland)
cyrix42:
Ok, ich sollte konkretisieren: Drittmittel- bzw. Projektbefristungen sind natürlich weiterhin möglich; eine Befristung auf einer Haushaltsstelle dagegen nicht mehr.
Schinkensandwich:
--- Zitat von: AlphaOmega am 01.07.2024 14:45 ---Befr. nach WissZeitVG § 2 Abs. 2 hat keine Höchstgrenze (Drittmittelbefristung) in der jetzigen Fasssung. Da gehen auch 30 Jahre ;-).
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Nö, es gehen definitiv keine 30 Jahre. Auch wenn das Gesetz hier keine Höchstgrenze vorsieht, gelten natürlich die Grenzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs. Wenn die Höchstbefristungszeiten des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ausgeschöpft sind, sind Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG dann maximal für weitere 10 Jahre möglich (und da muss schon alles passen - ein vorsichtiger Arbeitgeber zieht bei 8 Jahren normalerweise die Grenze). Bei einer größeren Anzahl an Befristungen kann das durchaus schon deutlich vorher enden.
MoinMoin:
--- Zitat von: Schinkensandwich am 01.07.2024 15:48 --- Wenn die Höchstbefristungszeiten des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ausgeschöpft sind, sind Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG dann maximal für weitere 10 Jahre möglich (und da muss schon alles passen - ein vorsichtiger Arbeitgeber zieht bei 8 Jahren normalerweise die Grenze).
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Quelle? Urteile? oder woher kommt die Info.
§ 2 Abs. 2 WissZeitVG ist doch eine klassische Sachgrundbefristung.
mphstat:
--- Zitat von: MoinMoin am 01.07.2024 08:21 ---Das ist dem AG doch vollkommen selbst überlassen wie er sich intern organisiert.
Wer einer Dienststelle von oben was anweisen kann liegt doch an der Struktur des AGs. Bei einer Uni könnte ich mir vorstellen, dass da das Innenministerium/Forschungsministerium das anweisen kann.
Arbeitsrechtlich gesehen, könnte die neue DS (oder jemand anderes vom AG) dir einen Änderungsvertrag geben und du unterschreibst und die alte DS kuckt dumm aus der Wäsche, wird aber nicht passieren.
Fazit: Wie diese DS es organisieren, wie du von A nach B kommst, werden sie einvernehmlich machen (Umsetzung/Änderungsvertrag/Auflösungsvertrag-Neuvertrag)
Du kannst es nur durch Kündigung-Neuvertrag erzwingen.
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OK, vielen Dank für diese Infos!
An der zukünftigen Dienstelle, d.h. as Uni.klinikum Y (Anstalt des öffentl. Rechts) ist eine Neueinstellung vorgesehen. Eine Probezeit ist somit unvermeidbar.
Noch mal nachgefragt: Für einen AN gibt es im Vergleich zu einem Änderungsvertrag bei einer Neueinstellung keine Nachteile, vorausgesetzt, es gibt keine zeitliche Unterbrechung zwischen den Verträgen, ist das korrekt? Denn es würde dann wenigstens das KSchG weiter für mich gelten.
MoinMoin:
So habe ich das Gesetz verstanden.
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