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Verstoß gegen den Datenschutz?
Strandboy:
Eines muss man noch bedenken...............Auch vor 9 Jahren war ich ordentlich schon unkündbar. Ein Wechsel des Arbeigebers im Öffentlichen Dienst hätte nach meinem Kenntnisstand bedeutet, dass ich meinen ordentlichen Unkündbarkeitsstatus verloren hätte, bzw. erneut 15 Jahre warten müssen, um den Status neu zu erlangen. Und die Ordentliche Unkündbarkeit ist ein deutlich besserer Kündigungsschutz, als der normale Kündigungsschutz. Die Ordentliche Unkündbarkeit erstreckt sich auf alle Bereiche, egal ob Kündigung wegen Krankheit, Kündigung wegen Schlechtleistung, usw. Jeder der als Angestellter seinen Arbeitgeber wechselt, sollte das bedenken. Oder irre ich mich da jetzt? Bei einem Wechsel des Arbeitgebers würde man die Ordentliche Unkündbarkeit für die nächsten 15 Jahre aufgeben und müsste darüber hinaus die ersten 6 Monate beim neuen Arbeitgeber sogar ohne Kündigungsschutz leben, denn der Kündigungsschutz greift erst nach den ersten 6 Monaten. So ein Risiko würde ich im gereiften Alter bestimmt nicht eingehen!
MoinMoin:
Du irrst dich gewaltig was die Bedeutung der Unkündbarkeit angeht.
Und bist somit einer gewaltigen Lebenstäuschung aufgelegen.
Aber wer für solchen gefühlsbasierten Grundlagen Dekaden mit einem unliebsamen AG zusammenlebt, muss schon besonders sein.
Oder ein echter öDler.
clarion:
MoinMoin,
Ich schließe mich deinen Ausführungen an. Wie freudlos muss das Arbeiten sein, wenn man eine Befriedigung daraus zieht, endlich mal dem Arbeitgeber einen Fehler nachweisen zu können. Soviel Hass ist sicher nicht die Regel, auch im ÖD nicht.
MoinMoin:
Und dieser Glauben an der vermeintliche Sicherheit der Unkündbarkeit ist halt auch ein Trauerspiel, dass man glaubt, dass man damit save ist.
Eine außerordentliche Kündigung ist weiterhin möglich.
Somit kann auch ein Unkündbarer bei häufigen Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden.
Oder betriebsbedingt, wenn der Laden dicht gemacht wird.
Oder bei vorsätzlicher Minderleistung.
Den besten Kündigungsschutz hat mal im öD allerdings, weil der Laden idR groß ist und die Personaler relativ unfähig so etwas rechtssicher durchzuziehen.
Hier mal was für Strandboy zum nachlesen:
https://www.hensche.de/Unkuendbarkeit_unkuendbar_Unkuendbarkeit_Arbeitnehmer_unkuendbar.html
Strandboy:
Ja, eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist ist auch wegen Krankheit möglich, aber nur bei extremen Fehlzeiten! Es gibt zwei interessante Urteile beim Bundesarbeitgericht. Einmal ist das eine Friedhofsgärtnerin, die krankheitsbedingt gekündigt werden sollte, obwohl sie ordentlich unkündbar war. Der Arbeitgeber ist gescheitert! Gefährlicher wird es, wenn es viele verschiedene Krankheiten sind, und immer wieder die Lohnfortzahlung neu beginnt. Aber auch da kann man sich erheblich mehr erlauben, als wenn man nur normalen Kündigungsschutz hätte. Dazu gibt es das Beispiel von so einem Mitarbeiter im Krankenhaus, der über einen 3-Jahreszeitraum durchschnittlich über 90 Tage MIT Lohnfortzahlung krank gefeiert hat auf zig verschiedene Krankheiten. Da hat das Bundesarbeitsgericht eine Grenze festgelegt, bis zu welcher man "gefahrlos" MIT Lohnfortzahlung krank feiern kann. Und zwar bei einem rückwirkenden 3-Jahreszeitraum durchschnittlich 83 Tage ALLES MIT Lohnfortzahlung! Das ist deutlich mehr, als in der freien Wirtschaft möglich wäre! Und wenn es ohne Lohnfortzahlung ist, dann sind die Möglichkeiten noch wesentlich größer. Ich zum Beispiel bin jedes Jahr zwischen 50 und 65 Tagen MIT Lohnfortzahlung auf verschiedene Krankheiten arbeitsunfähig. Das ist so hoch seit ungefähr 2007 ohne Unterbrechungen! Alles kein Problem. In einem Betrieb der freien Wirtschaft ohne ordentliche Unkündbarkeit wäre das zuviel. Ich kenn mich dabei sehr gut aus und habe schon viele Urteile dazu gelesen.......alles in Zusammenhang mit ordentlicher Unkündbarkeit und Krankheit. Also schreibt nicht so einen Müll, dass das keine zusätzliche Sicherheit wäre! Und ja, ich arbeite in einem Laden mit ca. 3500 Mitarbeitern plus Kliniken. Hier noch das Urteil bezüglich der Krankheit bei ordentlicher Unkündbarkeit, wenn ALLE KRANKHEITSTAGE MIT LOHNFORTZAHLUNG sind: Nach einer neueren Entscheidung des BAG soll eine außerordentliche Kündigung dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitgeber für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Gehalt trotz Krankheit (sog. Entgeltfortzahlung) zahlen muss (BAG, Urt. v. 25.4.2018 – 2 AZR 6/18). Also selbt wenn alles mit Lohnfortzahlung belegt ist, kann man schon ordentlich lange krank feiern bei ordentlicher Unkündbarkeit! Und bei Krankengeldbezug ist noch sehr sehr viel mehr möglich!
Bezüglich des Verstoßes gegen den Datenschutz bei meinem Arbeitgeber: Habe heute eine E-Mail vom Datenschutzbeauftragten bekommen, dass aktuell die Überprüfung läuft! Bin mal gespannt. Ich werde weiter informiert. Großes Kino und zurücklehnen.
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