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Höhergruppierung einer Steuerfachangestellten – Erfahrungen und Ratschläge gesuc

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PR2024:
Hallo zusammen,

ich brauche euren Rat zu einer Höhergruppierung.

Hintergrund:
Ein Kollege, aktuell in E9a, wurde von der Kommunalberatung und Gemeinde 3.0 für eine Stelle bewertet, die jetzt in E9c eingruppiert ist. Sie arbeitet in der Buchhaltung und soll die Einführung der Umsatzsteuer übernehmen.
Der Kollege, der diese Stelle besetzt, hat eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten.

Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben? Laut Entgeltordnung ist für die Eingruppierung der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine zweite Prüfung erforderlich, es sei denn, die Person weist besonders herausragende Fachkenntnisse im Sachgebiet auf. Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?

Casa:

--- Zitat ---Ist es rechtens, jemandem mit nur einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten eine höherwertige Stelle über E9a zu geben?
--- End quote ---

Ja.
Zudem sagt die Stelle noch nichts über die Eingruppierung des Mitarbeiters aus.



--- Zitat ---Laut Entgeltordnung ist für die Eingruppierung der Entgeltgruppen 9b bis 12 eine zweite Prüfung erforderlich, es sei denn, die Person weist besonders herausragende Fachkenntnisse im Sachgebiet auf.
--- End quote ---

Das ist nicht richtig.



--- Zitat ---Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
--- End quote ---

https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.


--- Zitat ---Stellt die Ausbildung zur Steuerfachangestellten solche besonderen herausragenden Fachkenntnisse dar?
--- End quote ---

Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.



Selbst wenn die Eingruppierung falsch wäre, kann ein Dritter nichts daran ändern.

PR2024:

--- Zitat ---
Das ist nicht richtig.



--- Zitat ---Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
--- End quote ---

https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.


--- End quote ---

Das das nicht richtig wäre kann ich nicht zustimmen da es so in der Entgeltordnung steht.
Es sind persönliche Voraussetzungen die hier nicht erfüllt sind in meinen Augen.


--- Zitat ---Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)
Nr. 7 (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch
die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder
Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und
Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen)
und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
--- End quote ---

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/210921_TVoeD_Entgeltordnung_VKA.pdf
S. 57 ff



--- Zitat ---Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.
--- End quote ---

Doch


--- Zitat ---(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
--- End quote ---

UNameIT:

--- Zitat von: PR2024 am 25.06.2024 12:56 ---
--- Zitat ---
Das ist nicht richtig.



--- Zitat ---Entgeltgruppe 9b
1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkei-
ten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fach-
kenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

Entgeltgruppe 9c
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt,
dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
--- End quote ---

https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/230422_TV%C3%B6D-K_AEV_16_Lesefassung_Stand%2001_08_2023_WS.pdf
S. 71 f.


--- End quote ---

Das das nicht richtig wäre kann ich nicht zustimmen da es so in der Entgeltordnung steht.
Es sind persönliche Voraussetzungen die hier nicht erfüllt sind in meinen Augen.


--- Zitat ---Anlage 1 Entgeltordnung (VKA)
Nr. 7 (2) Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 5 bis 9a ist eine Erste
Prüfung abzulegen. Für die Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 9b
bis 12 ist eine Zweite Prüfung abzulegen. Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
1Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch die Länder oder durch
die kommunalen Spitzenverbände anerkannten Verwaltungsschulen oder
Studieninstitute durchgeführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und
Prüfungen, die nicht für Beamtinnen/Beamte (Beamtenanwärter/-innen)
und Beschäftigte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für Beschäftigte durchgeführt werden.
--- End quote ---

https://www.dbb.de/fileadmin/user_upload/globale_elemente/pdfs/2021/210921_TVoeD_Entgeltordnung_VKA.pdf
S. 57 ff



--- Zitat ---Darauf kommt es bei sonstigen Beschäftigten nicht an.
--- End quote ---

Doch


--- Zitat ---(5) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versorgungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.
--- End quote ---

--- End quote ---

Naja so wie ich es verstehe besteht hier keine Prüfungspflicht für die Dame:
3Satz 1 und 2 gelten nur für auf
der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppen 5 bzw. 9b aufbauende Eingruppierungen.

Sie ist aber FG1 - siehe Haufe:
So ermöglicht die Entgeltgruppe 9b Fg.1 die Eingruppierung von Beschäftigten mit abgeschlossener Hochschulbildung (Nr. 4 der Grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen) und entsprechender Tätigkeit. Den Beschäftigten, welche nicht über die abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, aber entsprechend tätig sind, wird die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9b Fg.1 durch die Regelung zum "sonstigen Beschäftigten" ermöglicht. Als Alternative und gleichrangige Eingruppierung ermöglicht die Fallgruppe 2 (wie bisher schon) eine Eingruppierung ohne Vorliegen eines subjektiven Merkmals nach rein tätigkeitsbezogenen abstrakten Merkmalen bei Beschäftigten, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/eingruppierung-entgeltordnung-vka-124-entgeltgruppen-9b-bis-12_idesk_PI13994_HI10848651.html

Die FRage ist, warum möchtest du nicht, das die Dame in E9b eingruppiert wird?

PR2024:
Vielen Dank für deine Antwort und den Hinweis auf die Regelungen zur Eingruppierung.

Es geht hier allerdings nicht um die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, sondern um die Entgeltgruppe 9c.

Meine Bedenken sind, dass es unlogisch erscheint, jemanden, der „nur“ eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten absolviert hat, in eine Position des gehobenen Dienstes einzugruppieren. Das wäre vergleichbar mit einer Eingruppierung, die normalerweise eine höhere Qualifikation, wie eine zweite Prüfung oder eine Hochschulausbildung, erfordert.

Verwaltungsfachangestellte müssen in der Regel eine zweite Prüfung (wie den Angestelltenlehrgang II) oder eine entsprechende Hochschulausbildung absolvieren, um in diese höheren Entgeltgruppen eingruppiert zu werden. Es erscheint mir daher unfair und ungleich, dass jemand mit einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten ohne zusätzliche Fortbildung in die E9c eingruppiert werden könnte, was in etwa der Entlohnung eines Steuerfachwirts entspricht.

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