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Höhergruppierung nach Bewährung

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Organisator:

--- Zitat von: BlackVoodoo am 27.06.2024 11:33 ---Danke. Dann kann man die 'Bewährungszeit von 6 Monaten' als quasi vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit ansehen, welche dann ab 01.01.2025 zur dauerhaften Übertragung wird.

--- End quote ---

Zum Beispiel. Allerdings hat dies Auswirkungen auf die Entgelthöhe, nämlich in Form einer Zulage für den Zeitraum der vorübergehenden Übertragung

Albeles:
Sieht fast so aus, als ob der Job noch keine richtige Tätigkeitsbeschreibung hat mit Zeit Anteilen.  So weißt Du ja auch eine höherwertige Arbeit nach. Du Dokumentierst 6 Monate deine Tätigkeiten mit Zeit Anteilen und gehst dann hin und forderst. Die höhere EG.
Also fordern musst Du sie eigentlich sofort nach §37, aber wirklich beweisen halt erst nach den 6 Monaten. Klingt für mich jetzt nicht Spektakulär.
Die Tätigkeit wird erstmal wohl nur vorübergehend Übertragen und dann dauerhaft.
Wahrscheinlich will der AG sich eine fundierte Rechtsmeinung durch die Tätigkeitserfassung bilden, nicht das es doch eine 9a Tätigkeit ist z.B.
Bei mir gab es auch keine Erfahrung in dem Bereich und wir haben das dann von uns aus gemacht und wurden dann Höhergruppiert als Feststand das wir höherwertige Tätigkeiten ausüben als eigentlich eingruppiert. Wurde dann auch für alle umgesetzt.

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