aber sag mir bitte wieso ein Sonderurlaub bei öffentlichen Interesse nicht möglich ist,
Du wirfst die Begrifflichkeiten des Gesetzes durcheinander. Nirgendwo im Gesetz steht etwas von öffentlichem Interesse.
Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
wichtiger öffentlicher Belange oder
besonders wichtiger persönlicher Gründe
bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
§ 15 Abs. SUVO
Es besteht kein wichtiger öffentlicher Belang darin einem Beamten Sonderurlaub zu gewähren, damit er woanders arbeitet. Dasselbe trifft für wichtige dienstliche Interessen zu. Zu besonders wichtigen persönlichen Gründen steht oben schon etwas.
Sonderurlaub bedeutet zudem grundsätzlich, dass keine Dienstbezüge geleistet werden. Anderes müsste im Gesetz ausdrücklich geregelt sein, was es nicht ist.
Ja ich lese es, aber deine Argumentation, dass Beihilfe oder Bezüge für RV Freiheit benötigt werden stimmt einfach nicht.
Woher nimmst du die Weisheit? "Stimmt einfach nicht" ist kein Argument.
Wie ich aber geschrieben habe, mag der Punkt für die Versorgung einschlägig sein,
Auch hier wirfst du etwas durcheinander.
Der Beamte ist versicherungsfrei in seiner Beschäftigung als Beamter.
Aus der Kommentierung, wie bereits zitiert.
Die Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen ist begrenzt auf die Beschäftigung, auf der die Befreiung beruht.
Das spielt hier keine Rolle, weil im Sonderurlaub ohne Dienstbezüge keine Beschäftigung als Beamter erfolgt.
Der Beamte ist versicherungsfrei in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Das passiert nicht, da kein Sonderurlaub bewilligt wird. Die Versorgungsanwartschaft wird auch nicht auf die weitere Beschäftigung erstreckt. Argumente dazu, siehe oben. Dazu sagst du selbst, der Urlaub wird ohne dienstliches Interesse bewilligt.
Der Dienstherr erklärt die Versorgung nicht, weil es schon am Sonderurlaub für anderweitige Beschäftigung scheitert. Abgesehen davon müsste der Dienstherr für die Zeit den Aufbau von Versorgungsansprüchen bejahen, obwohl er nichts davon hat und der Beamte würde zusätzlich noch Ansprüche in der RV aufbauen. Das ist völlig widersinnig und entspricht nicht im Ansatz den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
Hat der Dienstherr keinerlei Vorteil von der Tätigkeit des Beamten, besteht kein dienstliches Interesse die Versorgung auf die weitere Beschäftigung zu erstrecken.
Als sonstiger Beschäftigter einer KdöR besteht auch keine Versicherungsfreiheit, da nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
Warum glaubst du, der SU wird bewilligt? Nach welchem Tatbestand? Wichtige öffentliche Belange, wichtige dienstliche Interessen oder wichtige persönliche Gründe? Wie wird der einschlägige Tatbestand begründet?
Warum glaubst du der Beamte könnte weiter besoldet werden?
Warum glaubst du, die Versorgung erstreckt sich auf die weitere Beschäftigung? Worin siehst du das dienstliche Interesse?
Warum glaubst du, ein nicht besoldeter Beamter ohne Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit wäre als sonstiger Beschäftigter einer KdöR versicherungsfrei?