Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[SN] Sonderurlaub für befristete Tätigkeit als Tarifbeschäftigte

(1/4) > >>

Fragmon:
Im Rahmen einer Rotation möchte eine Landesbeamtin für einen befristeten Zeitraum (zwei Jahre) bei einem anderen Arbeitgeber (Kommune) tätig werden.

Sie möchte sich gerne Beurlauben lassen und einen befristete AV abschließen, da die Stelle bei dem anderen Arbeitgeber höher bewertet ist, als die derzeitige Besoldungsgruppe.

Folgende Fragen:
- Kann der Beamtin den Beihilfeanspruch belassen werden, wenn die Rotation auch im dienstlichen Interesse liegt?
- Da sie weiterhin Beamte ist, kann sie die Befreiung von (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) beantragen?

Casa:
Üblicherweise wird so etwas über eine Abordnung des Beamten geregelt.

Die Regelungen zum gewünschten Sonderurlaub finden sich in § 19 SUVO SH. Es ist eine Kann-Bestimmung. Bei Sonderurlaub und Ausüben einer Erwerbstätigkeit ist eine Verpflichtung zur Abführung des Einkommens aus Beschäftigung denkbar.


Die Beihilfeberechtigung besteht nur bei Erhalt von Dienstbezügen, § 80 Abs. 5 LBG SH. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.
Für die AV habe ich nun nicht nachgeschaut, sollte aber i. E. identisch sein.

Fragmon:

--- Zitat von: Casa am 27.06.2024 15:15 ---Üblicherweise wird so etwas über eine Abordnung des Beamten geregelt.

Die Regelungen zum gewünschten Sonderurlaub finden sich in § 19 SUVO SH. Es ist eine Kann-Bestimmung. Bei Sonderurlaub und Ausüben einer Erwerbstätigkeit ist eine Verpflichtung zur Abführung des Einkommens aus Beschäftigung denkbar.


Die Beihilfeberechtigung besteht nur bei Erhalt von Dienstbezügen, § 80 Abs. 5 LBG SH. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.
Für die AV habe ich nun nicht nachgeschaut, sollte aber i. E. identisch sein.

--- End quote ---

Danke, aber das reicht leider noch nicht. Es soll explizit keine AO sein.

Meine Einschätzung:
Beihilfe (-), da kein dringendes dienstliches Interesse.
GKV (+), da wieder Versicherungspflicht (da keine Beihilfe) besteht
RV (-), da die Beamtin ja weiterhin Beamtin ist (Notwendigkeit einer Besoldung / Beihilfe ist in der RGL nicht ersichtlich).

Casa:

--- Zitat ---Meine Einschätzung:
Beihilfe (-), da kein dringendes dienstliches Interesse.
--- End quote ---

Schon die Genehmigung von Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit > 1 Monat hängt vom dienstlichen Interesse ab.
Daraus ergibt sich die Folge, Zahlung von Dienstbezügen und Anspruch auf Beihilfe oder nicht. In der Folge ergibt sich dann Verischerungspflicht oder nicht. GKV + und RV - ist in der Kombination nicht möglich.



Sonderurlaub kann bis 3 Monate genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist praktisch kein Sonderurlaub möglich, wenn der einzige Grund ist, dass man woanders arbeiten möchte.

Dazu kommen eventuelle Regelungen aus dem Beamtenrecht, dass Nebentätigkeiten >8h wöchentlich während des Sonderurlaubs nicht ausgeführt werden dürfen.

Einfach mal § 19 SUOV SH lesen.


Das Beamtentum ist kein Wunschkonzert.

Fragmon:
Es geht in dem Fall aber um SN nicht SH.

In SN gilt § 14 SächsUrlMuEltVO
Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.

Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version