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[SN] Sonderurlaub für befristete Tätigkeit als Tarifbeschäftigte

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Organisator:

--- Zitat von: Fragmon am 28.06.2024 11:27 ---Es geht in dem Fall aber um SN nicht SH.

In SN gilt § 14 SächsUrlMuEltVO
Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.

Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.

--- End quote ---

Bei der Rente würde ich nochmal ins Gesetz schauen. Nach meiner Erinnerung sind Beamte versicherungsfrei, allerdings nur in ihrer Tätigkeit als Beamte. Fürs Angestelltenverhältnis gilt insofern auch die übliche SV-Pflicht.

ggf. weiß Rentenonkel hier mehr?

Casa:

--- Zitat ---Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.
--- End quote ---

Der Wunsch nach Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist kein besonders wichtiger persönlicher Grund.


--- Zitat ---Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d. h. „bewältigt“ werden müssen und bei denen kein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar (vgl. BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 21.3.2013 – 1 WB 24/12 –, juris ).

Die Frage, ob ein (sonstiger) wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 1.7.1999 – 1 WB 37/99 –, ES/B III 2 Nr. 63 = DVBl. 1999, 1444 f. = RiA 2000, 33 f.; NRW OVG NRW 25.2.2005 – 6 B 2127/04 –, juris ). Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (st. Rspr., BVerwG 15.3.1989 – BVerwG 1 WB 161.88 –, juris ; BVerwG 21.4.1993 – 1 WB 48/92 –, ZBR 1993, 333; BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 28.6.2007 – 1 WDS-VR 5/07 –, DÖD 2008, 14).
--- End quote ---

Der Grund, Aufnahme einer Beschäftigung ist nicht zwingend. Es besteht kein objektiv gewichtiges oder schutzwürdiges Interesse des Beamten.




--- Zitat ---Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.[/quote


Weil beides an die Zahlung von Dienstbezügen bzw. an die Beihilfeberechtigung geknüpft ist (siehe genannte Gesetze). Die Beihilfeberechtigung besteht in Sachsen, wenn Besoldung gezahlt wird, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SächsBG. Eine Ausnahme gem. § 80 Abs. 2 S. 2 SächsBG kommt hier nicht im Ansatz in Betracht.


--- Zitat ---Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.
--- End quote ---

Nein.

Keine Dienstbezüge bedeutet keine Beihilfeberechtigung und damit keine Versicherungsfreiheit. I. E. besteht Versicherungspflicht in GKV und RV.


--- Zitat ---Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.
--- End quote ---


Der Dienstherr müsste schon erklären, dass sich die Versorgung auf die weitere Beschäftigung erstreckt.


--- Zitat ---Die Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen ist begrenzt auf die Beschäftigung, auf der die Befreiung beruht. Weitere Beschäftigungen sind grundsätzlich weiterhin versicherungspflichtig, so dass ein Beamter, der eine nicht geringfügige Nebentätigkeit ausübt, wegen dieser Nebentätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sein kann. Allerdings kann der Dienstherr die Versorgung auf weitere Beschäftigungen erstrecken, so dass diese auch versicherungsfrei sind (Abs. SGB_VI § 5 Absatz 1 S. 1 aE). Die Erstreckung kann sich auf eine während der Hauptbeschäftigung erfolgte Zweitbeschäftigung beziehen, aber auch auf eine während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge erfolgte anderweitige Beschäftigung. Dabei muss die andere Beschäftigung nicht für den gleichen Dienstherren erfolgen, maßgeblich ist lediglich die Erstreckungsentscheidung des Dienstherrn, der die Versorgungslast trägt.
--- End quote ---
BeckOK SozR/Geckeler SGB VI § 5 Rn. 10

Der Dienstherr erklärt die Versorgung nicht, weil es schon am Sonderurlaub für anderweitige Beschäftigung scheitert. Abgesehen davon müsste der Dienstherr für die Zeit den Aufbau von Versorgungsansprüchen bejahen, obwohl er nichts davon hat und der Beamte würde zusätzlich noch Ansprüche in der RV aufbauen. Das ist völlig widersinnig und entspricht nicht im Ansatz den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.


Darüber hinaus müsste der Umfang der Beschäftigung innerhalb der Zeiten des Sonderurlaubs - faktisch eine Nebentätigkeit nach SächsBG - gesondert genehmigt werden, wenn die Hälfte der sonst regelmäßigen Arbeitszeit überschritten wird, § 98 Abs. 6 SächsBG.








--- End quote ---

Fragmon:
Bitte bleibt beim Thema. Es geht hier nicht um die Bewilligung des Sonderurlaubs sondern nur deren Auswirkungen. Bitte unterstellt, dass ein Sonderurlaub ohne dienstliches Interesse bewilligt wird.

Und nochmal: Woraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Bezüge oder Beihilfeanspruches bei der Befreiung zur RV?Die hier schon mehrfach angeführte Grundlage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI ist für mich nicht einschlägig da dies nur für Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Landesbeamtin ist aber ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.

Ich denke, es würde wenn dann hieran scheitern:
Versicherungsfrei sind
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit (...)
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.

Dies könnte man aber durch die Regelungen des SächsBeamtVersG abhelfen:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.

Casa:

--- Zitat ---Und nochmal: Woraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Bezüge oder Beihilfeanspruches bei der Befreiung zur RV?Die hier schon mehrfach angeführte Grundlage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI ist für mich nicht einschlägig da dies nur für Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Landesbeamtin ist aber ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.
--- End quote ---

Du liest aber das Gesetz und was ich aus der Kommentierung zitierte?


--- Zitat ---(1) Versicherungsfrei sind

1.
    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,


in dieser Beschäftigung

und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
--- End quote ---

Die Besoldung erstreckt sich schon nicht auf die Tätigkeit als AN und die Gewährleistung der Verorgungsanwartschaft in der weiteren Beschäftigung ist in der Kombination SU + Beschäftigung nicht möglich. Es liegt keine Versicherungsfreiheit vor.

Ich sehe nicht im Ansatz eine Möglichkeit für das Vorhaben.



--- Zitat ---Bitte bleibt beim Thema. Es geht hier nicht um die Bewilligung des Sonderurlaubs sondern nur deren Auswirkungen. Bitte unterstellt, dass ein Sonderurlaub ohne dienstliches Interesse bewilligt wird.
--- End quote ---

Die Möglichkeit des SU gehört dazu. Über den zweiten Schritt müssen wir nict sprechen, wenn schon der erste Schritt rechtlich nicht möglich ist.

Fragmon:
Ja ich lese es, aber deine Argumentation, dass Beihilfe oder Bezüge für RV Freiheit benötigt werden stimmt einfach nicht.

Wie ich aber geschrieben habe, mag der Punkt für die Versorgung einschlägig sein, aber sag mir bitte wieso ein Sonderurlaub bei öffentlichen Interesse nicht möglich ist, wo, wenn der Dienstherr will, er die Versorgung auf die Beschäftigung erstreckt?

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