Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[SN] Sonderurlaub für befristete Tätigkeit als Tarifbeschäftigte
Casa:
--- Zitat ---aber sag mir bitte wieso ein Sonderurlaub bei öffentlichen Interesse nicht möglich ist,
--- End quote ---
Du wirfst die Begrifflichkeiten des Gesetzes durcheinander. Nirgendwo im Gesetz steht etwas von öffentlichem Interesse.
--- Zitat ---Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
wichtiger öffentlicher Belange oder
besonders wichtiger persönlicher Gründe
bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
--- End quote ---
§ 15 Abs. SUVO
Es besteht kein wichtiger öffentlicher Belang darin einem Beamten Sonderurlaub zu gewähren, damit er woanders arbeitet. Dasselbe trifft für wichtige dienstliche Interessen zu. Zu besonders wichtigen persönlichen Gründen steht oben schon etwas.
Sonderurlaub bedeutet zudem grundsätzlich, dass keine Dienstbezüge geleistet werden. Anderes müsste im Gesetz ausdrücklich geregelt sein, was es nicht ist.
--- Zitat ---Ja ich lese es, aber deine Argumentation, dass Beihilfe oder Bezüge für RV Freiheit benötigt werden stimmt einfach nicht.
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Woher nimmst du die Weisheit? "Stimmt einfach nicht" ist kein Argument.
--- Zitat ---Wie ich aber geschrieben habe, mag der Punkt für die Versorgung einschlägig sein,
--- End quote ---
Auch hier wirfst du etwas durcheinander.
Der Beamte ist versicherungsfrei in seiner Beschäftigung als Beamter.
Aus der Kommentierung, wie bereits zitiert.
--- Zitat ---Die Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen ist begrenzt auf die Beschäftigung, auf der die Befreiung beruht.
--- End quote ---
Das spielt hier keine Rolle, weil im Sonderurlaub ohne Dienstbezüge keine Beschäftigung als Beamter erfolgt.
Der Beamte ist versicherungsfrei in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Das passiert nicht, da kein Sonderurlaub bewilligt wird. Die Versorgungsanwartschaft wird auch nicht auf die weitere Beschäftigung erstreckt. Argumente dazu, siehe oben. Dazu sagst du selbst, der Urlaub wird ohne dienstliches Interesse bewilligt.
--- Zitat ---Der Dienstherr erklärt die Versorgung nicht, weil es schon am Sonderurlaub für anderweitige Beschäftigung scheitert. Abgesehen davon müsste der Dienstherr für die Zeit den Aufbau von Versorgungsansprüchen bejahen, obwohl er nichts davon hat und der Beamte würde zusätzlich noch Ansprüche in der RV aufbauen. Das ist völlig widersinnig und entspricht nicht im Ansatz den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.
--- End quote ---
Hat der Dienstherr keinerlei Vorteil von der Tätigkeit des Beamten, besteht kein dienstliches Interesse die Versorgung auf die weitere Beschäftigung zu erstrecken.
Als sonstiger Beschäftigter einer KdöR besteht auch keine Versicherungsfreiheit, da nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
Warum glaubst du, der SU wird bewilligt? Nach welchem Tatbestand? Wichtige öffentliche Belange, wichtige dienstliche Interessen oder wichtige persönliche Gründe? Wie wird der einschlägige Tatbestand begründet?
Warum glaubst du der Beamte könnte weiter besoldet werden?
Warum glaubst du, die Versorgung erstreckt sich auf die weitere Beschäftigung? Worin siehst du das dienstliche Interesse?
Warum glaubst du, ein nicht besoldeter Beamter ohne Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit wäre als sonstiger Beschäftigter einer KdöR versicherungsfrei?
Fragmon:
Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse, da ich schon deine erste Reaktion nicht nachvollziehen kann, da ich die rechtliche Grundlage schon mehrfach zitiert habe. Warum zitierst du immer eine SUVO, die hier nicht mal ansatzweise für eine sächsische Beamtin einschlägig ist.
§14 SächsUrlMuEltVO
§ 14 Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden.
Versicherungspflicht GKV
(1) Versicherungsfrei sind (...) 2. Beamte, (...) wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
--> keine Bezüge da Sonderurlaub daher Versicherungspflicht
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Versicherungspflicht RV
1) Versicherungsfrei sind Beamte und Richter auf Lebenszeit (...) in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
--> Versicherungspflicht abhängig von Versorgungsanwartschaft
--> Dies könnte durch die Regelungen des SächsBeamtVersG bestätigt werden:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.
Somit ist es für mich möglich, dass bei Bestätigung von öffentlichen Belangen, eine Befreiung von der RV erfolgen kann.
Casa:
--- Zitat ---Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse, da ich schon deine erste Reaktion nicht nachvollziehen kann, da ich die rechtliche Grundlage schon mehrfach zitiert habe. Warum zitierst du immer eine SUVO, die hier nicht mal ansatzweise für eine sächsische Beamtin einschlägig ist.
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Das war ein Zitierfehler bei der Quelle. Der Inhalt entspricht der SächsUrlMuEltVO.
--- Zitat -----> Dies könnte durch die Regelungen des SächsBeamtVersG bestätigt werden:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.
--- End quote ---
Für den Urlaub bedarf es eines wichtigen öffentlichen Belangs.
Für die Versorgung der Anerkennung eines öffentlichen Belangs.
Im Ergebnis muss ein wichtiger öffentlicher Belang vorliegen.
Dann sind wir wieder bei der Frage:
--- Zitat ---Wie wird der einschlägige Tatbestand begründet?
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--- Zitat ---Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse
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Meine Antwort mag nicht deine Wunschantwort sein. Das ändert aber nichts am notwendig zu erfüllenden Tatbestand.
Fragmon:
--- Zitat von: Casa am 01.07.2024 11:47 ---Meine Antwort mag nicht deine Wunschantwort sein. Das ändert aber nichts am notwendig zu erfüllenden Tatbestand.
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Mir ging es darum, ob man den Wunsch des Bediensteten nachkommen kann. Bevor man jedoch das Konstrukt des Sonderurlaubes überhaupt prüft, galt es für mich herauszufinden, ob dies überhaupt einen Mehrwert bietet.
Wenn ja, dann könnte man als Dienstherr den öffentlichen Belang ggf. konstruieren. Wäre aber der Mühe nicht wert, wenn es dann im Ergebnis den Beamten sogar noch schlechter als bei einer Abordnung stellt.
Casa:
--- Zitat ---Wenn ja, dann könnte man als Dienstherr den öffentlichen Belang ggf. konstruieren.
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Nein. Das wäre mindestens rechtswidrig. Bei irgendwelchen Konstruktionen ist man auch schnell im Bereich der Untreue.
--- Zitat ---Mir ging es darum, ob man den Wunsch des Bediensteten nachkommen kann.
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Das habe ich versucht herauszufinden. Ich sehe keine rechtliche Möglichkeit, wenn Sonderurlaub genommen werden soll.
--- Zitat ---Wäre aber der Mühe nicht wert, wenn es dann im Ergebnis den Beamten sogar noch schlechter als bei einer Abordnung stellt.
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Es geht dem Beamten nur nicht besser als jetzt. Dafür wird es ihm in seiner aktiven Dienstzeit auch nie schlechter gehen, als jetzt. Mit gewissen Rechten und Sicherheiten gehen auch gewisse Pflichten und Einschränkungen einher.
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