Autor Thema: [SN] Sonderurlaub für befristete Tätigkeit als Tarifbeschäftigte  (Read 4441 times)

Fragmon

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Im Rahmen einer Rotation möchte eine Landesbeamtin für einen befristeten Zeitraum (zwei Jahre) bei einem anderen Arbeitgeber (Kommune) tätig werden.

Sie möchte sich gerne Beurlauben lassen und einen befristete AV abschließen, da die Stelle bei dem anderen Arbeitgeber höher bewertet ist, als die derzeitige Besoldungsgruppe.

Folgende Fragen:
- Kann der Beamtin den Beihilfeanspruch belassen werden, wenn die Rotation auch im dienstlichen Interesse liegt?
- Da sie weiterhin Beamte ist, kann sie die Befreiung von (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) beantragen?

Casa

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Üblicherweise wird so etwas über eine Abordnung des Beamten geregelt.

Die Regelungen zum gewünschten Sonderurlaub finden sich in § 19 SUVO SH. Es ist eine Kann-Bestimmung. Bei Sonderurlaub und Ausüben einer Erwerbstätigkeit ist eine Verpflichtung zur Abführung des Einkommens aus Beschäftigung denkbar.


Die Beihilfeberechtigung besteht nur bei Erhalt von Dienstbezügen, § 80 Abs. 5 LBG SH. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.
Für die AV habe ich nun nicht nachgeschaut, sollte aber i. E. identisch sein.

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Fragmon

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Üblicherweise wird so etwas über eine Abordnung des Beamten geregelt.

Die Regelungen zum gewünschten Sonderurlaub finden sich in § 19 SUVO SH. Es ist eine Kann-Bestimmung. Bei Sonderurlaub und Ausüben einer Erwerbstätigkeit ist eine Verpflichtung zur Abführung des Einkommens aus Beschäftigung denkbar.


Die Beihilfeberechtigung besteht nur bei Erhalt von Dienstbezügen, § 80 Abs. 5 LBG SH. Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.
Für die AV habe ich nun nicht nachgeschaut, sollte aber i. E. identisch sein.

Danke, aber das reicht leider noch nicht. Es soll explizit keine AO sein.

Meine Einschätzung:
Beihilfe (-), da kein dringendes dienstliches Interesse.
GKV (+), da wieder Versicherungspflicht (da keine Beihilfe) besteht
RV (-), da die Beamtin ja weiterhin Beamtin ist (Notwendigkeit einer Besoldung / Beihilfe ist in der RGL nicht ersichtlich).

Casa

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Zitat
Meine Einschätzung:
Beihilfe (-), da kein dringendes dienstliches Interesse.

Schon die Genehmigung von Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit > 1 Monat hängt vom dienstlichen Interesse ab.
Daraus ergibt sich die Folge, Zahlung von Dienstbezügen und Anspruch auf Beihilfe oder nicht. In der Folge ergibt sich dann Verischerungspflicht oder nicht. GKV + und RV - ist in der Kombination nicht möglich.



Sonderurlaub kann bis 3 Monate genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist praktisch kein Sonderurlaub möglich, wenn der einzige Grund ist, dass man woanders arbeiten möchte.

Dazu kommen eventuelle Regelungen aus dem Beamtenrecht, dass Nebentätigkeiten >8h wöchentlich während des Sonderurlaubs nicht ausgeführt werden dürfen.

Einfach mal § 19 SUOV SH lesen.


Das Beamtentum ist kein Wunschkonzert.
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Fragmon

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Es geht in dem Fall aber um SN nicht SH.

In SN gilt § 14 SächsUrlMuEltVO
Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.


Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.

Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.

Organisator

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Es geht in dem Fall aber um SN nicht SH.

In SN gilt § 14 SächsUrlMuEltVO
Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.


Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.

Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.

Bei der Rente würde ich nochmal ins Gesetz schauen. Nach meiner Erinnerung sind Beamte versicherungsfrei, allerdings nur in ihrer Tätigkeit als Beamte. Fürs Angestelltenverhältnis gilt insofern auch die übliche SV-Pflicht.

ggf. weiß Rentenonkel hier mehr?

Casa

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Zitat
Somit kann man auch ohne dienstliches Interesse länger als 1 Jahr beurlaubt werden.

Der Wunsch nach Beschäftigung bei einem Arbeitgeber ist kein besonders wichtiger persönlicher Grund.

Zitat
Kennzeichnend für einen wichtigen Grund sind bestimmte Tatbestände oder Situationen, die in einem überschaubaren Zeitraum unter selbstgesetztem Zeitdruck oder vorgegebenem Termindruck absolviert, d. h. „bewältigt“ werden müssen und bei denen kein persönlicher Erholungs- oder Erlebniszweck im Vordergrund steht. Sonderurlaub stellt daher nicht einen „besonderen Erholungsurlaub“ dar (vgl. BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 21.3.2013 – 1 WB 24/12 –, juris ).

Die Frage, ob ein (sonstiger) wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub anzunehmen ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 1.7.1999 – 1 WB 37/99 –, ES/B III 2 Nr. 63 = DVBl. 1999, 1444 f. = RiA 2000, 33 f.; NRW OVG NRW 25.2.2005 – 6 B 2127/04 –, juris ). Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Beamte seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind. Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Beamten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Handelt es sich um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Beamten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (st. Rspr., BVerwG 15.3.1989 – BVerwG 1 WB 161.88 –, juris ; BVerwG 21.4.1993 – 1 WB 48/92 –, ZBR 1993, 333; BVerwG 30.1.1996 – BVerwG 1 WB 46.95 –, ES/B III 2 Nr. 54 = ZBR 1996, 182 = DÖV 1996, 565 ff. = NVwZ 1997, 71 f.; BVerwG 28.6.2007 – 1 WDS-VR 5/07 –, DÖD 2008, 14).

Der Grund, Aufnahme einer Beschäftigung ist nicht zwingend. Es besteht kein objektiv gewichtiges oder schutzwürdiges Interesse des Beamten.



Zitat
Kannst du erklären wieso GKV + und RV - nicht möglich ist. Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.[/quote


Weil beides an die Zahlung von Dienstbezügen bzw. an die Beihilfeberechtigung geknüpft ist (siehe genannte Gesetze). Die Beihilfeberechtigung besteht in Sachsen, wenn Besoldung gezahlt wird, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SächsBG. Eine Ausnahme gem. § 80 Abs. 2 S. 2 SächsBG kommt hier nicht im Ansatz in Betracht.

Zitat
Nur die Regelung zur GKV verlangt explizit Bezüge und Beihilfe. Die Regelung zur RV verlangt nur den abstrakten Status eines Beamten.

Nein.

Keine Dienstbezüge bedeutet keine Beihilfeberechtigung und damit keine Versicherungsfreiheit. I. E. besteht Versicherungspflicht in GKV und RV.

Zitat
Die Krankenversicherungsfreiheit besteht nur bei Anspruch auf Beihilfe, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Die RV-Freiheit besteht bei Anspruch auf Dienstbezüge bei Krankheit oder Beihilfe, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI.


Der Dienstherr müsste schon erklären, dass sich die Versorgung auf die weitere Beschäftigung erstreckt.

Zitat
Die Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen ist begrenzt auf die Beschäftigung, auf der die Befreiung beruht. Weitere Beschäftigungen sind grundsätzlich weiterhin versicherungspflichtig, so dass ein Beamter, der eine nicht geringfügige Nebentätigkeit ausübt, wegen dieser Nebentätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sein kann. Allerdings kann der Dienstherr die Versorgung auf weitere Beschäftigungen erstrecken, so dass diese auch versicherungsfrei sind (Abs. SGB_VI § 5 Absatz 1 S. 1 aE). Die Erstreckung kann sich auf eine während der Hauptbeschäftigung erfolgte Zweitbeschäftigung beziehen, aber auch auf eine während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge erfolgte anderweitige Beschäftigung. Dabei muss die andere Beschäftigung nicht für den gleichen Dienstherren erfolgen, maßgeblich ist lediglich die Erstreckungsentscheidung des Dienstherrn, der die Versorgungslast trägt.
BeckOK SozR/Geckeler SGB VI § 5 Rn. 10

Der Dienstherr erklärt die Versorgung nicht, weil es schon am Sonderurlaub für anderweitige Beschäftigung scheitert. Abgesehen davon müsste der Dienstherr für die Zeit den Aufbau von Versorgungsansprüchen bejahen, obwohl er nichts davon hat und der Beamte würde zusätzlich noch Ansprüche in der RV aufbauen. Das ist völlig widersinnig und entspricht nicht im Ansatz den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.


Darüber hinaus müsste der Umfang der Beschäftigung innerhalb der Zeiten des Sonderurlaubs - faktisch eine Nebentätigkeit nach SächsBG - gesondert genehmigt werden, wenn die Hälfte der sonst regelmäßigen Arbeitszeit überschritten wird, § 98 Abs. 6 SächsBG.







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Fragmon

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Bitte bleibt beim Thema. Es geht hier nicht um die Bewilligung des Sonderurlaubs sondern nur deren Auswirkungen. Bitte unterstellt, dass ein Sonderurlaub ohne dienstliches Interesse bewilligt wird.

Und nochmal: Woraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Bezüge oder Beihilfeanspruches bei der Befreiung zur RV?Die hier schon mehrfach angeführte Grundlage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI ist für mich nicht einschlägig da dies nur für Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Landesbeamtin ist aber ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.

Ich denke, es würde wenn dann hieran scheitern:
Versicherungsfrei sind
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit (...)
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.

Dies könnte man aber durch die Regelungen des SächsBeamtVersG abhelfen:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.
« Last Edit: 28.06.2024 14:41 von Fragmon »

Casa

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Zitat
Und nochmal: Woraus ergibt sich die Notwendigkeit eines Bezüge oder Beihilfeanspruches bei der Befreiung zur RV?Die hier schon mehrfach angeführte Grundlage § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB VI ist für mich nicht einschlägig da dies nur für Personen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Die Landesbeamtin ist aber ein Fall des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.

Du liest aber das Gesetz und was ich aus der Kommentierung zitierte?

Zitat
(1) Versicherungsfrei sind

1.
    Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,


in dieser Beschäftigung

und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.

Die Besoldung erstreckt sich schon nicht auf die Tätigkeit als AN und die Gewährleistung der Verorgungsanwartschaft in der weiteren Beschäftigung ist in der Kombination SU + Beschäftigung nicht möglich. Es liegt keine Versicherungsfreiheit vor.

Ich sehe nicht im Ansatz eine Möglichkeit für das Vorhaben.


Zitat
Bitte bleibt beim Thema. Es geht hier nicht um die Bewilligung des Sonderurlaubs sondern nur deren Auswirkungen. Bitte unterstellt, dass ein Sonderurlaub ohne dienstliches Interesse bewilligt wird.

Die Möglichkeit des SU gehört dazu. Über den zweiten Schritt müssen wir nict sprechen, wenn schon der erste Schritt rechtlich nicht möglich ist.
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Fragmon

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Ja ich lese es, aber deine Argumentation, dass Beihilfe oder Bezüge für RV Freiheit benötigt werden stimmt einfach nicht.

Wie ich aber geschrieben habe, mag der Punkt für die Versorgung einschlägig sein, aber sag mir bitte wieso ein Sonderurlaub bei öffentlichen Interesse nicht möglich ist, wo, wenn der Dienstherr will, er die Versorgung auf die Beschäftigung erstreckt?
« Last Edit: 28.06.2024 14:51 von Fragmon »

Casa

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Zitat
aber sag mir bitte wieso ein Sonderurlaub bei öffentlichen Interesse nicht möglich ist,

Du wirfst die Begrifflichkeiten des Gesetzes durcheinander. Nirgendwo im Gesetz steht etwas von öffentlichem Interesse.

Zitat
Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
wichtiger öffentlicher Belange oder
besonders wichtiger persönlicher Gründe
bewilligt werden. Für Entscheidungen nach Satz 2 ist die Stelle zuständig, die für die Ernennung des Beamten zuständig wäre; wäre der Ministerpräsident zuständig, ist die oberste Dienstbehörde zuständig.
§ 15 Abs. SUVO

Es besteht kein wichtiger öffentlicher Belang darin einem Beamten Sonderurlaub zu gewähren, damit er woanders arbeitet. Dasselbe trifft für wichtige dienstliche Interessen zu. Zu besonders wichtigen persönlichen Gründen steht oben schon etwas.

Sonderurlaub bedeutet zudem grundsätzlich, dass keine Dienstbezüge geleistet werden. Anderes müsste im Gesetz ausdrücklich geregelt sein, was es nicht ist.


Zitat
Ja ich lese es, aber deine Argumentation, dass Beihilfe oder Bezüge für RV Freiheit benötigt werden stimmt einfach nicht.

Woher nimmst du die Weisheit? "Stimmt einfach nicht" ist kein Argument.

Zitat
Wie ich aber geschrieben habe, mag der Punkt für die Versorgung einschlägig sein,

Auch hier wirfst du etwas durcheinander.

Der Beamte ist versicherungsfrei in seiner Beschäftigung als Beamter.

Aus der Kommentierung, wie bereits zitiert.
Zitat
Die Versicherungsfreiheit der betroffenen Personen ist begrenzt auf die Beschäftigung, auf der die Befreiung beruht.

Das spielt hier keine Rolle, weil im Sonderurlaub ohne Dienstbezüge keine Beschäftigung als Beamter erfolgt.

Der Beamte ist versicherungsfrei in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Das passiert nicht, da kein Sonderurlaub bewilligt wird. Die Versorgungsanwartschaft wird auch nicht auf die weitere Beschäftigung erstreckt. Argumente dazu, siehe oben. Dazu sagst du selbst, der Urlaub wird ohne dienstliches Interesse bewilligt.

Zitat
Der Dienstherr erklärt die Versorgung nicht, weil es schon am Sonderurlaub für anderweitige Beschäftigung scheitert. Abgesehen davon müsste der Dienstherr für die Zeit den Aufbau von Versorgungsansprüchen bejahen, obwohl er nichts davon hat und der Beamte würde zusätzlich noch Ansprüche in der RV aufbauen. Das ist völlig widersinnig und entspricht nicht im Ansatz den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

Hat der Dienstherr keinerlei Vorteil von der Tätigkeit des Beamten, besteht kein dienstliches Interesse die Versorgung auf die weitere Beschäftigung zu erstrecken.


Als sonstiger Beschäftigter einer KdöR besteht auch keine Versicherungsfreiheit, da nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.


Warum glaubst du, der SU wird bewilligt? Nach welchem Tatbestand? Wichtige öffentliche Belange, wichtige dienstliche Interessen oder wichtige persönliche Gründe? Wie wird der einschlägige Tatbestand begründet?

Warum glaubst du der Beamte könnte weiter besoldet werden?

Warum glaubst du, die Versorgung erstreckt sich auf die weitere Beschäftigung? Worin siehst du das dienstliche Interesse?

Warum glaubst du, ein nicht besoldeter Beamter ohne Anspruch auf Beihilfe bei Krankheit wäre als sonstiger Beschäftigter einer KdöR versicherungsfrei?
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Fragmon

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Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse, da ich schon deine erste Reaktion nicht nachvollziehen kann, da ich die rechtliche Grundlage schon mehrfach zitiert habe. Warum zitierst du immer eine SUVO, die hier nicht mal ansatzweise für eine sächsische Beamtin einschlägig ist.

§14 SächsUrlMuEltVO
§ 14 Urlaub aus sonstigen Gründen
(1) Urlaub aus sonstigen Gründen kann nur bewilligt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Urlaub über ein Jahr hinaus kann nur bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen, wichtiger öffentlicher Belange oder besonders wichtiger persönlicher Gründe bewilligt werden.

Versicherungspflicht GKV
(1) Versicherungsfrei sind (...) 2. Beamte, (...) wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

--> keine Bezüge da Sonderurlaub daher Versicherungspflicht
-----------------------------------------------
Versicherungspflicht RV
1) Versicherungsfrei sind Beamte und Richter auf Lebenszeit (...) in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.

--> Versicherungspflicht abhängig von Versorgungsanwartschaft
--> Dies könnte durch die Regelungen des SächsBeamtVersG bestätigt werden:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.


Somit ist es für mich möglich, dass bei Bestätigung von öffentlichen Belangen, eine Befreiung von der RV erfolgen kann.



Casa

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Zitat
Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse, da ich schon deine erste Reaktion nicht nachvollziehen kann, da ich die rechtliche Grundlage schon mehrfach zitiert habe. Warum zitierst du immer eine SUVO, die hier nicht mal ansatzweise für eine sächsische Beamtin einschlägig ist.

Das war ein Zitierfehler bei der Quelle. Der Inhalt entspricht der SächsUrlMuEltVO.


Zitat
--> Dies könnte durch die Regelungen des SächsBeamtVersG bestätigt werden:
(4) Die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, und im staatlichen Bereich die Beamtin oder der Beamte einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt, die ihr oder ihm ohne die Beurlaubung zustehen würden.

Für den Urlaub bedarf es eines wichtigen öffentlichen Belangs.
Für die Versorgung der Anerkennung eines öffentlichen Belangs.

Im Ergebnis muss ein wichtiger öffentlicher Belang vorliegen.

Dann sind wir wieder bei der Frage:

Zitat
Wie wird der einschlägige Tatbestand begründet?


Zitat
Ich glaube wir können es an der Stelle dabei belasse

Meine Antwort mag nicht deine Wunschantwort sein. Das ändert aber nichts am notwendig zu erfüllenden Tatbestand.
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Fragmon

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Meine Antwort mag nicht deine Wunschantwort sein. Das ändert aber nichts am notwendig zu erfüllenden Tatbestand.

Mir ging es darum, ob man den Wunsch des Bediensteten nachkommen kann. Bevor man jedoch das Konstrukt des Sonderurlaubes überhaupt prüft, galt es für mich herauszufinden, ob dies überhaupt einen Mehrwert bietet.

Wenn ja, dann könnte man als Dienstherr den öffentlichen Belang ggf. konstruieren. Wäre aber der Mühe nicht wert, wenn es dann im Ergebnis den Beamten sogar noch schlechter als bei einer Abordnung stellt.

Casa

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Zitat
Wenn ja, dann könnte man als Dienstherr den öffentlichen Belang ggf. konstruieren.

Nein. Das wäre mindestens rechtswidrig. Bei irgendwelchen Konstruktionen ist man auch schnell im Bereich der Untreue.

Zitat
Mir ging es darum, ob man den Wunsch des Bediensteten nachkommen kann.

Das habe ich versucht herauszufinden. Ich sehe keine rechtliche Möglichkeit, wenn Sonderurlaub genommen werden soll.


Zitat
Wäre aber der Mühe nicht wert, wenn es dann im Ergebnis den Beamten sogar noch schlechter als bei einer Abordnung stellt.

Es geht dem Beamten nur nicht besser als jetzt. Dafür wird es ihm in seiner aktiven Dienstzeit auch nie schlechter gehen, als jetzt. Mit gewissen Rechten und Sicherheiten gehen auch gewisse Pflichten und Einschränkungen einher.
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