Dein Wort in des Richters Gehörgang.
Bei der Sache hier ist das klar. Andernfalls hätte ich geschrieben, ein Gericht könnte dies anders sehen.
Doofe Frage: Warum fordert man dann, nach dieser Logik, nicht grundsätzlich das Entgelt der EG15 Stufe 6, da kann man dann nichts falsch machen.
Oder funktioniert das so nicht?
Auch eine Gemeinde kann vorgerichtlich einen RA beauftragen, um eine Forderung abzuwehren. Dem Techniker könnten (müsst ich nachlesen, aber wahrscheinlich nicht) dadurch i. E. Kosten entstehen.
Spätestens im arbeitsgerichtlichen Verfahren steigt der Streitwert und im Falle des Verlierens trägt der Kläger die Gerichtskosten für den Teil, den er verliert. Die RA-Kosten steigen entsprechend des Streitwertes und müssen erstinstanzlich von jeder Partei selbst getragen werden.
Abgesehen davon muss der Kläger beweisen, dass das Rechtsverhältnis "Eingruppierung in E15" und der Anspruch auf Zahlung bestehen. Da wirds schon eng. Lächerlich machen will man sich ja nun auch nicht. Besonders verärgern will und sollte man seinen Arbeitgeber ebenfalls nicht.
Oder funktioniert das so nicht?
Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die E10 nicht richtig ist, es eine E11 sein könnte und man sowieso klagen muss, könnte man auch auf E11 klagen. Der verlorene Teil fällt dann nicht in dem Maße ins Gewicht, wie bei E10 zu E15.
Streitwert der Eingruppierungsfeststellungsklage ist die Einkommensdifferenz über 3 Jahre, § 42 Abs. 1 ArbGG.
E8-2 zu E10-2 wären dann 4.191 € - 3.486 € = 705 €
x 36 Monate = 25.380 €.
Im Urteilsfalle also 1.347 € (3,0 Gebühr) Gerichtskosten zzgl. RA-Kosten in ca. selber Höhe (2,5 Gebühr).
Bei E8-2 zu E15-2 wäre der Streitwert 84,240 € und damit Kosten von zwei Mal ca. 3.000 €.
Wenn man in der 1. Instanz gewinnt und die 2. Instanz sieht das anders, wirds deutlich teurer, weil der Verlierer die gegnerischen RA-Kosten (LAG, Anwaltszwang) zahlen muss. Das muss man mit einkalkulieren.
Funktionieren würde es schon, sinnvoll ists aber nicht.