Autor Thema: Bautechniker von E9a in die E10  (Read 5192 times)

Werner Hansch

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Bautechniker von E9a in die E10
« am: 27.06.2024 16:26 »
Hallo alle zusammen,

Ich bin Hochbautechniker und bei uns in der Verwaltung in E9a eingruppiert. Anfang des Jahres wurde auf meinen Wunsch die Stelle über die Kommunalberatung neu bewertet. Das Ergebnis war, dass alle Tätigkeiten, die angegeben wurden, in die Tätigkeit von Ingenieuren eingestuft wurden und als abschließende Beurteilung die E10 herausgekommen ist.

Die Verwaltung will einer Höhergruppierung nicht zustimmen, weil die Kommunalaufsicht sagt, als Techniker ist maximal die 9b möglich und selbst die 9b wird nicht gesehen.
Etliche Gespräche mit der Amtsleitung brachten keinen Erfolg. Welche Chancen bestehen auf dem Klageweg die Eingruppierung in die E10 zu erzwingen?


Es wurden alle Paragrafen aus dem Tarifvertrag und der Entgeltordnung vorgelegt, die nach meiner Auffassung etliche Optionen bieten, auch einen Techniker in die E10 einzugruppieren. Allerdings war dies nicht von Erfolg gekrönt.

Vorab schon mal Danke für die Antworten.

Casa

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #1 am: 27.06.2024 16:34 »
Zitat
Etliche Gespräche mit der Amtsleitung brachten keinen Erfolg. Welche Chancen bestehen auf dem Klageweg die Eingruppierung in die E10 zu erzwingen?

Techniker können bis E9b eingeruppiert werden.
Ab E10 liegt eine Ingenieursstelle vor.

Zitat
Entgeltgruppe 10
Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Be-
schäftigte
, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende Tätigkeiten ausüben.

Die Protokollerklärung 1 muss zudem zutreffen.

Zitat
Protokollerklärungen:
1. Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:
a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art ein-
schließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Ver-
dingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden
laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rech-
nungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von
Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
b) Im Bereich Garten- und Landschaftsbau: Aufstellung und Prüfung von
Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen- und Kosten-
berechnung oder von Verdingungsunterlagen, Bearbeiten der damit
zusammenhängenden technischen Angelegenheiten - auch im techni-
schen Rechnungswesen; örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Lei-
tung von nicht nur einfachen Gartenbau-, Landschaftsbau-, Obstbau-,
Pflanzenbau-, Pflanzenschutz- oder Weinbaumaßnahmen und deren
Abrechnung



Wenn du die Tätigkeit bereits erfolgreich ausübst, ggf. sogar länger, und die Protokollerklärung zu deiner Tätigkeit passt, kommt eine Eingruppierung in die E10 als sonstiger Beschäftigter in Betracht.

Sofern sich die Stelle nach Prüfung durch ein Gericht tatsächlich als eine E10-Stelle erweist, erscheint mir die Klage erfolgversprechend.

Vorher würde ich mal mit den Säbeln rasseln und sowohl im eigenen Amt, als auch beim Personalamt mitteilen, dass du dir mangels korrekter Eingruppierung eine neue Stelle suchen wirst.
Entweder darauf wird reagiert und du bekommst die E10, du bewirbst dich weg oder klagst. Jedenfalls aber solltet du eine Ansprüche auf die höhere Bezahlung sofort schriftlich geltend machen.
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Werner Hansch

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #2 am: 27.06.2024 17:09 »
Danke für die schnelle Antwort, Casa

Sitze schon seit 15 Monaten auf der Stelle und mach genau das, was in der Stellenbewertung mit 100 % den Ingenieurtätigkeiten zugewiesen wurde.

Das Problem ist nicht einmal unbedingt die eigene Dienststelle, sondern vielmehr die Kommunalaufsicht, die das Ganze blockiert.

Mark87

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #3 am: 27.06.2024 17:22 »
Kenne genug Techniker in E10 und E11. Es ist also grundsätzlich möglich..

MoinMoin

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #4 am: 27.06.2024 17:25 »
Interessiert alles nicht, sofern die Kommunalberatung mit ihrer Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierug recht hat, bist du in der EG10 bzw. 9c (sofern Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt sind.
Was hast du schriftlich vorliegen?
Auf alle Fälle solltest du diesen Monat noch das Entgelt der EG10 hilfsweise der 9c schriftlich einfordern.


Als Techniker ist tariflich die EG14 möglich, sofern man 15er Tätigkeiten übertragen bekommen hat.
Aber so was will in einigen (Beamten)schädel nicht rein und daher musst du denen zur Not per ArbG das Tarifrecht erklären.

Casa

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #5 am: 27.06.2024 20:27 »
Zitat
Auf alle Fälle solltest du diesen Monat noch das Entgelt der EG10 hilfsweise der 9c schriftlich einfordern.

Würde ich nicht machen. Die Forderung nach der Vergütung E10 ist höher und beinhaltet die Vergütung E9c. Wenn man ohne Not weniger fordert, als man recht sicher bekommen könnte, könnte man den AG auf die Idee bringen dem Techniker die 9c zu geben, damit er Ruhe gibt. Die Klagebereitschaft des AN dürfte zudem bei weniger möglichem "Gewinn" sinken.



Zitat
Danke für die schnelle Antwort, Casa

Sitze schon seit 15 Monaten auf der Stelle und mach genau das, was in der Stellenbewertung mit 100 % den Ingenieurtätigkeiten zugewiesen wurde.

Das Problem ist nicht einmal unbedingt die eigene Dienststelle, sondern vielmehr die Kommunalaufsicht, die das Ganze blockiert.

Das kann stimmen oder ist nur eine Behauptung. Die Kommunalaufsicht wird vorab eher selten gefragt, auch wenn es deren ausdrückliche Aufgabe ist zu beraten.

Falls du in einer Gewerkschaft bist, lass die mal über deine Tätigkeitsbeschreibung drüber schauen und dich ggf. vor Gericht vertreten. Bist du noch kein Mitglied, wirds Zeit beizutreten. Das kostet nicht die Welt und mit E9a, ggf. E10 ist das Monatsbeitrag locker drin.

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #6 am: 27.06.2024 20:43 »
Zitat
Auf alle Fälle solltest du diesen Monat noch das Entgelt der EG10 hilfsweise der 9c schriftlich einfordern.

Würde ich nicht machen. Die Forderung nach der Vergütung E10 ist höher und beinhaltet die Vergütung E9c. Wenn man ohne Not weniger fordert, als man recht sicher bekommen könnte, könnte man den AG auf die Idee bringen dem Techniker die 9c zu geben, damit er Ruhe gibt. Die Klagebereitschaft des AN dürfte zudem bei weniger möglichem "Gewinn" sinken.



Zitat
Danke für die schnelle Antwort, Casa

Sitze schon seit 15 Monaten auf der Stelle und mach genau das, was in der Stellenbewertung mit 100 % den Ingenieurtätigkeiten zugewiesen wurde.

Das Problem ist nicht einmal unbedingt die eigene Dienststelle, sondern vielmehr die Kommunalaufsicht, die das Ganze blockiert.

Das kann stimmen oder ist nur eine Behauptung. Die Kommunalaufsicht wird vorab eher selten gefragt, auch wenn es deren ausdrückliche Aufgabe ist zu beraten.

Falls du in einer Gewerkschaft bist, lass die mal über deine Tätigkeitsbeschreibung drüber schauen und dich ggf. vor Gericht vertreten. Bist du noch kein Mitglied, wirds Zeit beizutreten. Das kostet nicht die Welt und mit E9a, ggf. E10 ist das Monatsbeitrag locker drin.

Kommunalaufsicht und auch Stellenplan sind für Angestellte sowas von egal. Die Bezahlung richtet sich nach den dir übertragenen Tätigkeiten - auch wenn der Arbeitgeber eigentlich nur Budget für die EG9a hat (weil vielleicht die Kommunalaufsicht das sagt).
Es ist egal, wie klamm die Gemeinde ist und ob EG10 Stellen eingeplant sind/waren, nur die übertragenen Tätigkeiten sind relevant.
Du kannst ja sagen, dass du dann künftig auf Arbeit nichts mehr machen wirst, weil du nur Aufgaben nach EG9a erfüllen musst, die Aufgaben, die dir übertragen worden sind, aber leider der EG 10 entsprechen.

Casa

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #7 am: 27.06.2024 20:53 »
Zitat
Du kannst ja sagen, dass du dann künftig auf Arbeit nichts mehr machen wirst, weil du nur Aufgaben nach EG9a erfüllen musst, die Aufgaben, die dir übertragen worden sind, aber leider der EG 10 entsprechen.

Das funktioniert so nicht, weil ein Anspruch auf die Bezahlung für die entsprechende Stelle besteht. Entsprechend ist auch die Arbeit zu leisten, selbst wenn der Anspruch nicht geltend gemacht wird. Andernfalls drohen Abmahnung und Kündigung.



Zitat
Kommunalaufsicht und auch Stellenplan sind für Angestellte sowas von egal. Die Bezahlung richtet sich nach den dir übertragenen Tätigkeiten - auch wenn der Arbeitgeber eigentlich nur Budget für die EG9a hat (weil vielleicht die Kommunalaufsicht das sagt).
Es ist egal, wie klamm die Gemeinde ist und ob EG10 Stellen eingeplant sind/waren, nur die übertragenen Tätigkeiten sind relevant.

Wenn die Kommunalaufsicht der Meinung ist, dass die Stelle einer E9a entspricht, darf sie der Gemeinde sehr wohl empfehlen oder gar per VA regeln, dass die Stelle nicht mit einer E10 zu vergüten ist. Die Kommunalaufsicht übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Gemeinde aus. Das betrifft auch die Aufsicht über die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Abgesehen davon ist der Ansatz einer zu hohen Entgeltgruppe für eine Stelle strafrechtlich relevant, insoweit also ein weiterer Rechtsverstoß, der in die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht fällt.

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #8 am: 27.06.2024 22:04 »
Sie darf das empfehlen, aber da sie nicht der AG sind,kanndie Aufsicht nicht verbieten, dem AN das ihm tariflich zustehende Entgelt zu bezahlen.
Sie darf vielleicht verbieten einem AN solche Tätigkeiten zu übertragen.

Casa bzgl. Forderung EG10 hilfsweise EG9c
Da geht es doch darum §37 konform das zustehende Entgelt einzufordern.
Du meinst also, wenn man eg10 einfordert, aber nur ein Anrecht auf eg9c hat, dann gilt dies als 37 konform eingefordert für das 9a Entgelt?

Casa

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #9 am: 28.06.2024 07:31 »
Zitat
Du meinst also, wenn man eg10 einfordert, aber nur ein Anrecht auf eg9c hat, dann gilt dies als 37 konform eingefordert für das 9a Entgelt?

Kurz: Ja.

Long version below.

Zitat
Casa bzgl. Forderung EG10 hilfsweise EG9c
Da geht es doch darum §37 konform das zustehende Entgelt einzufordern.
Du meinst also, wenn man eg10 einfordert, aber nur ein Anrecht auf eg9c hat, dann gilt dies als 37 konform eingefordert für das 9a Entgelt?

Es gibt hier 2 Aspekte. Der Erste ist die Eingruppierung, welche nach der Tarifautomatik erfolgt.
Der Zweite ist die Bezahlung, welche der Eingruppierung nach Tarifauftomatik folgt.

Auch wenn die E10 schön aussieht und das eigentliche Ziel ist, bringt mir die E10 wenig, wenn ich das Geld dafür nicht erhalte. Insoweit gehts im Kern um Geld. Das ist der Anspruch (!) aus dem Arbeitsverhältnis.

Wenn ich bspw. (für die E10) 100 € mehr fordere, sind davon auch 50€ mehr (für die E9a) umfasst.

Ich will vermeiden, dass der Techniker auch nur im Ansatz ausdrückt "ich will die E10, aber wenn ich die E9c bekomme, bin ich auch zufrieden" und die Gegenseite auf die Idee kommt, ihm nur die E9a/b/c zu geben.
Dahinter steckt auch ein psychologischer / soziologischer Ansatz. Vielleicht sagt dir der Begriff Ankerheuristik etwas. Wenn ich etwas höher ankere, werde ich etwas mehr erhalten. Wenn ich etwas niedriger ankere, werde ich etwas weniger erhalten.


Im Übrigen sieht man an der späteren Klageart, dass es bei Ansprüchen aus dem Arbeitserhältnis gem. § 37 TVöD (Wortlaut) um Geld geht.
Ein Anspruch auf Geld wird grundsätzlich mittels Leistungsklage geltend gemacht.
Die Stufenzuordnung ist wegen der Tarifautomatik kein Anspruch und auch nicht von § 37 umfasst. Weil kein Anspruch vorliegt, ist die Klageart sinnvollerweise die Feststellungsklage (Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses).

Die Eingruppierung kann auch über mehr als 6 Monate rückwirkend gefordert werden. Das Geld dafür erhält man aber nur rückwirkend für 6 Monate, da eben nur Ansprüche der Ausschlussfrist unterliegen.

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #10 am: 28.06.2024 08:05 »
Ich will vermeiden, dass der Techniker auch nur im Ansatz ausdrückt "ich will die E10, aber wenn ich die E9c bekomme, bin ich auch zufrieden" und die Gegenseite auf die Idee kommt, ihm nur die E9a/b/c zu geben.
Dahinter steckt auch ein psychologischer / soziologischer Ansatz.
Und ich will vermeiden, dass er das Entgelt der EG10 einfordert, weil die Tätigkeiten der EG10 entsprechen, er aber nur Anspruch auf das Entgelt der EG9c hat, da er dort eingruppiert ist (wg. fehlender Vorrausetzung in der Person) und dadurch der AG (oder das Gericht) sagen könnte: Du bekommst ab sofort das Entgelt der EG9c, aber da du dieses Entgelt nicht eingefordert hast, nur die letzten 6 Monate rückwirkend und nicht 6 Monate rückwirkend ab deiner "überzogenen" EG10 Forderung.

Zitat
Vielleicht sagt dir der Begriff Ankerheuristik etwas. Wenn ich etwas höher ankere, werde ich etwas mehr erhalten. Wenn ich etwas niedriger ankere, werde ich etwas weniger erhalten.
Sofern etwas zu verhandeln gibt, ok. Aber hier wird ein Gericht das letzte Wort haben und da ist es keine Verhandlung, sondern eine Tatsachen Feststellung
a) wie die Tätigkeit eingruppiert ist
b) wie der Techniker der diese ausübt eingruppiert ist.


Aber wenn du sagst, das die Nennung der EG10 Bezahlung eine Bezahlung nach 9c inkludiert und den 6 Monate Anspruch vom §37 damit zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung bring , dann ok.

Gilt das auch nach oben? Und wäre es dann nicht klüger die höchste EG einzufordern? Damit vergibt man sich doch dann nichts.

KlammeKassen

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #11 am: 28.06.2024 08:37 »

Zitat
Kommunalaufsicht und auch Stellenplan sind für Angestellte sowas von egal. Die Bezahlung richtet sich nach den dir übertragenen Tätigkeiten - auch wenn der Arbeitgeber eigentlich nur Budget für die EG9a hat (weil vielleicht die Kommunalaufsicht das sagt).
Es ist egal, wie klamm die Gemeinde ist und ob EG10 Stellen eingeplant sind/waren, nur die übertragenen Tätigkeiten sind relevant.

Wenn die Kommunalaufsicht der Meinung ist, dass die Stelle einer E9a entspricht, darf sie der Gemeinde sehr wohl empfehlen oder gar per VA regeln, dass die Stelle nicht mit einer E10 zu vergüten ist. Die Kommunalaufsicht übt die Fach- und Rechtsaufsicht über die Gemeinde aus. Das betrifft auch die Aufsicht über die haushalterischen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Abgesehen davon ist der Ansatz einer zu hohen Entgeltgruppe für eine Stelle strafrechtlich relevant, insoweit also ein weiterer Rechtsverstoß, der in die Zuständigkeit der Kommunalaufsicht fällt.

Ja das ist alles richtig mit Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Wenn die Aufgaben, die übertragen worden sind, einer EG10 entsprechen, ist die EG10 zu zahlen (oder bei Mangel in der beruflichen Qualifikation EG9c) - selbst wenn die Kommunalaufsicht zu Zeiten der Genehmigung des Haushalts mit einer EG9a gerechnet hat (weil sie im Stellenplan so erfasst war beispielsweise) - wenn sich dann im Laufe des Jahres herausstellt, dass die EG10 aber für die Aufgaben richtig ist, ist diese zu zahlen.

Sie ist dann zu bezahlen und die Kommunalaufsicht kann nicht sagen, dass dafür kein Geld da ist oder der Stellenplan das nicht vorsieht/hergibt. Die Kommunalaufsicht kann dann bei der nächsten Haushaltsgenehmigung ggf. Sicherungskonzepte oder ähnliches verlangen. Insofern die Aufgaben jedoch so übertragen worden sind, ist die Vergütung zu zahlen.

Ist auch richtig so, sonst wäre es ja vollkommen Willkür. Sonst würde die Kommunalaufsicht bei allen Pleite-Gemeinden sagen "Gruppiert eure Stellen mal alle schön 2 Entgeltgruppen herunter, auch wenn das nicht den auszuübenden Tätigkeiten entspricht"

Casa

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #12 am: 28.06.2024 11:07 »
Zitat
Und ich will vermeiden, dass er das Entgelt der EG10 einfordert, weil die Tätigkeiten der EG10 entsprechen, er aber nur Anspruch auf das Entgelt der EG9c hat, da er dort eingruppiert ist (wg. fehlender Vorrausetzung in der Person) und dadurch der AG (oder das Gericht) sagen könnte: Du bekommst ab sofort das Entgelt der EG9c, aber da du dieses Entgelt nicht eingefordert hast, nur die letzten 6 Monate rückwirkend und nicht 6 Monate rückwirkend ab deiner "überzogenen" EG10 Forderung.

Es ist ausgeschlossen, dass er bei einer Forderung von 100 € und wenn ihm tatsächlich nur 50 € zustehen, er nichts erhält, weil er zu viel gefordert hat. So funktioniert das nicht. Er würde dann wenigstens die 50 € erhalten. Für die weiteren 50 € müsste er klagen.


Zitat
Sofern etwas zu verhandeln gibt, ok. Aber hier wird ein Gericht das letzte Wort haben und da ist es keine Verhandlung, sondern eine Tatsachen Feststellung
a) wie die Tätigkeit eingruppiert ist
b) wie der Techniker der diese ausübt eingruppiert ist.


Aber wenn du sagst, das die Nennung der EG10 Bezahlung eine Bezahlung nach 9c inkludiert und den 6 Monate Anspruch vom §37 damit zu diesem Zeitpunkt zur Anwendung bring , dann ok.

Gilt das auch nach oben? Und wäre es dann nicht klüger die höchste EG einzufordern? Damit vergibt man sich doch dann nichts.

Wenn er das Geld aus der E10 fordert, hat er eben nur bspw. 100 € gefordert. Sollte sich herausstellen, dass er in E11 einzugruppieren ist, bei der er 180 € mehr erhalten würde, verfällt der Anspruch auf die weiteren 80 € 6 Monate nach Fälligkeit. Er hat eben nur 100 € geltend gemacht.


Die Bezahlung aus der E10 sollte er mit Blick aufs Datum heute noch schriftlich einreichen (Poststempel seiner Behörde könnte reichen).





Zitat
Sie ist dann zu bezahlen und die Kommunalaufsicht kann nicht sagen, dass dafür kein Geld da ist oder der Stellenplan das nicht vorsieht/hergibt. Die Kommunalaufsicht kann dann bei der nächsten Haushaltsgenehmigung ggf. Sicherungskonzepte oder ähnliches verlangen. Insofern die Aufgaben jedoch so übertragen worden sind, ist die Vergütung zu zahlen.

Wir wissen nicht ob und was die Kommunalaufsicht sagt. "Kein Geld da" ist jedenfalls nichts, was in den Aufgabenbereich der Kommunalaufsicht fällt. Rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, also auch Verpflichtungen aus Arbeitsvertrag + Tarifvertrag, sind immer zu erfüllen. Reichen die Einnahmen nicht, müssen Einnahmen generiert werden.

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MoinMoin

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Antw:Bautechniker von E9a in die E10
« Antwort #13 am: 28.06.2024 12:35 »
Es ist ausgeschlossen, dass er bei einer Forderung von 100 € und wenn ihm tatsächlich nur 50 € zustehen, er nichts erhält, weil er zu viel gefordert hat. So funktioniert das nicht.
Dein Wort in des Richters Gehörgang.
Doofe Frage: Warum fordert man dann, nach dieser Logik, nicht grundsätzlich das Entgelt der  EG15 Stufe 6, da kann man dann nichts falsch machen.
Oder funktioniert das so nicht?



Casa

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« Antwort #14 am: 28.06.2024 14:16 »
Zitat
Dein Wort in des Richters Gehörgang.

Bei der Sache hier ist das klar. Andernfalls hätte ich geschrieben, ein Gericht könnte dies anders sehen.


Zitat
Doofe Frage: Warum fordert man dann, nach dieser Logik, nicht grundsätzlich das Entgelt der  EG15 Stufe 6, da kann man dann nichts falsch machen.
Oder funktioniert das so nicht?

Auch eine Gemeinde kann vorgerichtlich einen RA beauftragen, um eine Forderung abzuwehren. Dem Techniker könnten (müsst ich nachlesen, aber wahrscheinlich nicht) dadurch i. E. Kosten entstehen.
Spätestens im arbeitsgerichtlichen Verfahren steigt der Streitwert und im Falle des Verlierens trägt der Kläger die Gerichtskosten für den Teil, den er verliert. Die RA-Kosten steigen entsprechend des Streitwertes und müssen erstinstanzlich von jeder Partei selbst getragen werden.

Abgesehen davon muss der Kläger beweisen, dass das Rechtsverhältnis "Eingruppierung in E15" und der Anspruch auf Zahlung bestehen. Da wirds schon eng. Lächerlich machen will man sich ja nun auch nicht. Besonders verärgern will und sollte man seinen Arbeitgeber ebenfalls nicht.

Zitat
Oder funktioniert das so nicht?

Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die E10 nicht richtig ist, es eine E11 sein könnte und man sowieso klagen muss, könnte man auch auf E11 klagen. Der verlorene Teil fällt dann nicht in dem Maße ins Gewicht, wie bei E10 zu E15.

Streitwert der Eingruppierungsfeststellungsklage ist die Einkommensdifferenz über 3 Jahre, § 42 Abs. 1 ArbGG.
E8-2 zu E10-2 wären dann 4.191 € - 3.486 €  = 705 €
x 36 Monate = 25.380 €.
Im Urteilsfalle also 1.347 € (3,0 Gebühr) Gerichtskosten zzgl. RA-Kosten in ca. selber Höhe (2,5 Gebühr).

Bei E8-2 zu E15-2 wäre der Streitwert 84,240 € und damit Kosten von zwei Mal ca. 3.000 €.


Wenn man in der 1. Instanz gewinnt und die 2. Instanz sieht das anders, wirds deutlich teurer, weil der Verlierer die gegnerischen RA-Kosten (LAG, Anwaltszwang)  zahlen muss. Das muss man mit einkalkulieren.


Funktionieren würde es schon, sinnvoll ists aber nicht.
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