Habe noch eine andere Quelle gefunden (ist allerdings nur von einer Firma, die Firmengründungen anbietet, unter anderem auch vermögensverwaltende GmbHs):
Vermögensverwaltende GmbHs für Beamtinnen und Beamte:
Etwas anders sieht es bei Beamtinnen und Beamten aus. Diese unterliegen strengeren Regelungen. Allerdings gehört die Verwaltung eigenen Vermögens oder die Tätigkeit eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin nicht zu einer Nebentätigkeit, die der:die Arbeitgeber:in, beziehungsweise Dienstherr:in, verbieten kann und der:die Arbeitnehmer:in anzeigen muss.
Hierzu gibt es mehrere Gerichtsurteile, unter anderem dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, bei dem eine Beamtin gegen ihren Dienstherrn geklagt hatte, der die Beteiligung an einer KG untersagte. Das Gericht stellte dabei klar, dass der Dienstherr dies nicht untersagen darf.
So heißt es in der Urteilsbegründung: „Erwerb und Ausübung der Gesellschafterrechte sind genehmigungsfrei im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Danach ist die Verwaltung eigenen Vermögens keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit."
Anders sieht es hingegen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit aus. Diese ist genehmigungspflichtig. Im Bundesbeamten-Gesetz heißt es dazu:
„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft."
Eine Geschäftsführertätigkeit ist dem Dienstherrn oder der Dienstherrin somit anzuzeigen, jedoch darf der diese nicht versagen. Dies ist damit begründet, dass der:die Dienstherr:in die Genehmigung nur versagen darf, „wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder öffentliche Interessen beeinträchtigen würde."
Haben die aber sicher nicht speziell prüfen lassen schätze ich und hier ist wieder die "gleiches gilt" Sache ignoriert nehme ich an.