Autor Thema: GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?  (Read 11161 times)

Alexander79

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #15 am: 30.06.2024 13:50 »
"Gleiches gilt". Ein unentgeltiche Eintritt in ein Organ eines Unternehmens ist somit nicht genehmigungspflichtig, wenn er zur Verwaltung eigenen Vermögens dient.
Es ist aber nicht sein eigenes Vermögen, sondern das Vermögen der GmbH.
Und der Geschäftsführer  ist nicht die GmbH.

Asperatus

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #16 am: 30.06.2024 14:20 »
Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.

MoinMoin

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #17 am: 30.06.2024 15:32 »
Wenn der Soldat alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, was hier offensichtlich der Fall sein soll, ist er im Alleineigentum der GmbH und somit auch deren Vermögens.
Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
 
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #18 am: 30.06.2024 19:37 »
Bin immer bereit dazuzulernen.
§ 20 Abs. 1 S. 1 SG führt eine Genehmigungspflicht für entgeltliche Nebentätigkeiten ein und nimmt davon die in Abs. 6 aufgeführten Ausnahmen (u. a. Verwaltung eigenen Vermögens) aus. In Abs. 1 S. 2 wird dasselbe Schema auf bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten ausgeweitet. Auch dafür gilt die Ausnahme nach Abs. 6.

Vorliegend soll die Kapitalgesellschaft lediglich Vehikel zur steueroptimierten Vermögensverwaltung sein. Die Geschäftsführung übernimmt der Alleingesellschafter. Einen darüber hinausgehenden Geschäftsbetrieb gibt es laut Sachverhalt nicht, insbesondere keine Mitarbeiter (weshalb das von Dir angeführte angebliche Gegenbeispiel - nämlich eines mot Fremdgeschäftsfühter - auch nicht verfängt). Die hier angedeuteten gelegentlichen Wertpapiergeschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung bewirken auch keine ausnahmsweise Genehmigungspflicht, wie sie sich ggf. aus komplexeren Konzernstrukturen bzw. sehr hohen Vermögen ergeben könnte.

Wer sich mit der Norm schwer tut, kann es sich morgen im Büro auch nochmal von Battis bzw. Beck erklären lassen.

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #19 am: 30.06.2024 21:45 »
Danke nochmal an alle.

Ich werde mich nochmal ein wenig einlesen, aber ich bin wie bereits eingangs geschrieben auch der Meinung, dass das unproblematisch und nicht genehmigungspflichtig ist. Danke an alle, die da so kompetente Meinungen haben - bin ja kein Jurist oder mit den Auslegungen vertraut=)

Dazu kommt meiner Meinung nach auch, selbst wenn ein Disziplinarvorgesetzter (oder sogar die höhere juristische Instanz) das anders sieht ist ja auch die Frage, wo ist der "Schaden". Also dann kann ich ja darlegen, dass ich halt ab und zu mal Aktien kaufe und verkaufe, was ich ja privat genau so machen würde (und darf) und sonst nichts anfällt. Der einzige Unterschied ist hier ja wahrhaftig nur das rechtliche Konstrukt. Auf der praktischen Ebene ist ja alles gleich, selbst der Broker - und dass ich einem Steuerberater mehr Geld bezahlen muss. Gäbe natürlich dann Ärger, aber Frage ist auch, wie viel und ob man sich da nicht einfach einigt.

Jaein, es ist Eigentum der gmbh dessen Eigentümer er ist. 🤪😳
Muss eine gmbh nicht Körperschaftsteuern auf seine Gewinne zahlen?
und erst dann kann der versteuerte Gewinn ausgeschüttet werden und wird dann mit der KapSteuer des Gesellschafters versteuert?
oder liege ich da Falsch?
 
Trotzdem kann man natürlich viel mehr steuerlich optimieren durch Kosten die man als Gesellschafter hat, die man der gmbh aufdrückt und die den Gewinn schmälern.

Nein da bist du richtig informiert. Jedoch sind reine Aktiengewinne zu 95% freigestellt, auf die restlichen 5% zahlt man dann ca. 30% (Gewerbe+Körperschaftsteuer) was einen Steuersatz von ca. 1.5% ergibt. Bei Dividenden, Termingeschäften etc. zahlt man die vollen 30%.

Danach muss man, wenn man die Gewinne ausschüttet, 26% Kapitalertragssteuer zahlen. Kann es aber auch im Teileinkünfteverfahren auszahlen, wodurch je nach Höhe der Auszahlungen niedrigere Steuersätze als 26% zusammenkommen, je nach sonstigem persönlichem Einkommen. Das Ganze ist vor allem aufgrund der Steuerstundungseffekte spannend wenn man relativ hohe Renditen über einen längeren Zeitraum erzielt und natürlich aufgrund der von dir angesprochenen Kosten, die man auf die GmbH umlegen kann. Aber das ist eher Off-Topic.

Ozymandias

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #20 am: 30.06.2024 22:08 »
Wie gesagt, mein Rat ist es einfach mal in einen Kommentar zum Soldatengesetz zu schauen.
Der Paragraph ist ja sowieso schon bekannt. Das ist auch für einen Laien möglich. Kann man auch mit minmalen Geld- und Zeitaufwand hinbekommen.
Damit hat man eine bessere Rechtssicherheit, als von Laien oder sogar Anwälten und kann bei Problemen einfach dem Vorgesetzten einen Ausdruck/Foto unter die Nase reiben.

Ich würde auch eher dazu tendieren, dass es unter Verwaltung des eigenen Vermögens fällt. Aber falls es irgendwie bekannt wird (Kollegen etc.), könnte es geprüft werden und dazu müsste die Personalbehörde z.B. erst in das Handelsregister schauen was die GmbH eigentlich macht. Und dann besteht aufgrund sagen wir mal, mangelnder Fachkenntnis vieler Behörden zunächst Streitpotential, weil es unklar ist, was die GmbH oder der Geschäftsfüher machen und es könnte eine nicht gemeldete Nebentätigkeit unterstellt werden.

Immer lieber proaktiv als reaktiv agieren, sollte man als Soldat eigentlich verinnerlicht haben.  8)

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #21 am: 30.06.2024 23:13 »
Kann man auch genau umgekehrt sehen: Was Dritte einen Scheiß angeht, geht Dritte einen Scheiß an. Und das kann man Dritten auch immer wieder in Erinnerung rufen.

2strong

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #22 am: 30.06.2024 23:14 »
Doppelt gepostet

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #23 am: 30.06.2024 23:17 »
Immer lieber proaktiv als reaktiv agieren, sollte man als Soldat eigentlich verinnerlicht haben.  8)

Meist gilt eher "Nicht vormucken!" und wer viel fragt kriegt unangenehme Antworten.


Wie gesagt, mein Rat ist es einfach mal in einen Kommentar zum Soldatengesetz zu schauen.
Der Paragraph ist ja sowieso schon bekannt. Das ist auch für einen Laien möglich. Kann man auch mit minmalen Geld- und Zeitaufwand hinbekommen.
Damit hat man eine bessere Rechtssicherheit, als von Laien oder sogar Anwälten und kann bei Problemen einfach dem Vorgesetzten einen Ausdruck/Foto unter die Nase reiben.


Hab jetzt mal über nen Zugang im Battis nachgeschaut, finde hierzu nur etwas zu BBG, aber nehme an, dass gilt genauso für Soldaten:

"Bei der Verwaltung eigenen oder eines der Nutznießung (§§ 1649 ff. BGB) unterliegenden größeren Vermögens, zB kaufmännischer, landwirtschaftlicher oder industrieller Betrieb, muss die genehmigungsfreie Vermögensverwaltung im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 von der genehmigungspflichtigen Geschäftsführung unterschieden werden. Die Einsetzung und nicht gesellschaftsrechtlich institutionalisierte Beaufsichtigung eines Geschäftsführers ist eine Maßnahme der Vermögensverwaltung. Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2). Die Privilegierung des Abs. 1 Nr. 1 greift auch dann, wenn die Tätigkeit im Organ einer Gesellschaft nicht über die reine Aufsichtsführung hinausgeht (VG Hamburg, BeckRS 2012, 47339; Peters/Grunewald/Lösch, BBG § 100 Rn. 865; Schnellenbach/Bodanowitz, § 8 Rn. 32). Entscheidend ist der Aufwand (BVerwG DöD 2012, 22; Baßlsperger, ZBR 2004, 369, 379). Eine Anzeigepflicht kann sich im Einzelfall aus den Allgemeinen Dienstpflichten ergeben (Ante ZBR 2021, 156, 161). Die gelegentliche Vermietung von Zimmern kann zur nichtgenehmigungspflichtigen Verwaltung eigenen Vermögens zählen soweit es sich überhaupt um eine Nebentätigkeit des Beamten und nicht um eine Tätigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners handelt."

Daraus werde ich jetzt wirklich schlauer  ::)

"Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2)" ???

Zur Vermietung von Zimmern heißt es jetzt nicht, ob dies im Rahmen einer GmbH erfolgte.


Als juristisch nicht bewanderter ist mir unklar, ob das für oder gegen eine Genehmigungspflicht spricht :D

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #24 am: 30.06.2024 23:48 »
Habe noch eine andere Quelle gefunden (ist allerdings nur von einer Firma, die Firmengründungen anbietet, unter anderem auch vermögensverwaltende GmbHs):

Vermögensverwaltende GmbHs für Beamtinnen und Beamte:

Etwas anders sieht es bei Beamtinnen und Beamten aus. Diese unterliegen strengeren Regelungen. Allerdings gehört die Verwaltung eigenen Vermögens oder die Tätigkeit eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin nicht zu einer Nebentätigkeit, die der:die Arbeitgeber:in, beziehungsweise Dienstherr:in, verbieten kann und der:die Arbeitnehmer:in anzeigen muss.

 
Hierzu gibt es mehrere Gerichtsurteile, unter anderem dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg, bei dem eine Beamtin gegen ihren Dienstherrn geklagt hatte, der die Beteiligung an einer KG untersagte. Das Gericht stellte dabei klar, dass der Dienstherr dies nicht untersagen darf.

So heißt es in der Urteilsbegründung: „Erwerb und Ausübung der Gesellschafterrechte sind genehmigungsfrei im Sinne von § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Danach ist die Verwaltung eigenen Vermögens keine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit."

Anders sieht es hingegen bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit aus. Diese ist genehmigungspflichtig. Im Bundesbeamten-Gesetz heißt es dazu:


„Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens, mit Ausnahme einer Genossenschaft."

Eine Geschäftsführertätigkeit ist dem Dienstherrn oder der Dienstherrin somit anzuzeigen, jedoch darf der diese nicht versagen. Dies ist damit begründet, dass der:die Dienstherr:in die Genehmigung nur versagen darf, „wenn zu besorgen ist, dass die Nebentätigkeit die dienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder die Unbefangenheit des Beamten oder öffentliche Interessen beeinträchtigen würde."


Haben die aber sicher nicht speziell prüfen lassen schätze ich und hier ist wieder die "gleiches gilt" Sache ignoriert nehme ich an.

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #25 am: 01.07.2024 06:24 »
"Die Mitgliedschaft in einem Organ einer Gesellschaft (auch Aufsichtsrat) bedarf auch bei einer Gesellschaft, die zum eigenen Vermögen zählt, der Genehmigung (§ 99 I 2)" ???
Gleich das mal mit seinen Ausführungen zum § 100 Abs. 1 BBG ab (ist alles analog SG geregelt). Dort stellt er selbst auf den Umfang ab (starke aktive Ausübung vs. weitgehend passive Tätigkeit). Das ist das, was ich mit der Ausnahme der „komplexen Konzernstruktur“ meinte. Du leitest ja nicht Euer multimillionen Family Office mit umfassendem Geschäftsbetrieb, sondern organisierst Deine Freizeitbeschäftigung „Wertpapierhandel“ in einer Kapitalgesellschaft ohne jeden weiteren Geschäftsbetrieb.

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #26 am: 01.07.2024 08:58 »
Ja das ergibt Sinn.

Leider geht für mich nicht eindeutig hervor, dass auch die Geschäftsführung selbst genehmigungsfrei ist.


Ich hab auch in VG Hamburg, BeckRS 2012, 47339; nachgeschaut, da ist leider die explizite Geschäftsführung ausgeklammert und es geht nur um die Gesellschaftertätigkeit.

MoinMoin

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #27 am: 01.07.2024 11:58 »
Klingt bisher so, dass du es melden musst, aber versagen darf man dir es nicht, oder?

Nein da bist du richtig informiert. Jedoch sind reine Aktiengewinne zu 95% freigestellt, auf die restlichen 5% zahlt man dann ca. 30% (Gewerbe+Körperschaftsteuer) was einen Steuersatz von ca. 1.5% ergibt. Bei Dividenden, Termingeschäften etc. zahlt man die vollen 30%.

Danach muss man, wenn man die Gewinne ausschüttet, 26% Kapitalertragssteuer zahlen. Kann es aber auch im Teileinkünfteverfahren auszahlen, wodurch je nach Höhe der Auszahlungen niedrigere Steuersätze als 26% zusammenkommen, je nach sonstigem persönlichem Einkommen. Das Ganze ist vor allem aufgrund der Steuerstundungseffekte spannend wenn man relativ hohe Renditen über einen längeren Zeitraum erzielt und natürlich aufgrund der von dir angesprochenen Kosten, die man auf die GmbH umlegen kann. Aber das ist eher Off-Topic.
Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus  25% Kap (oder individuellen Steuersatz)   plus Kichensteuer

Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)

Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??

HallerJ

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #28 am: 01.07.2024 12:08 »
Klingt bisher so, dass du es melden musst, aber versagen darf man dir es nicht, oder?


Schwierig. Ich hab jetzt noch gefunden, dass man als Komplementär eine Gesellschaft auch als Organ gilt, weil man Geschäftsführerbefugnisse hat. Hieraus hätte ich abgeleitet, dass für den "Organeintritt Geschäftsführer" die gleiche Ausnahmeregel (Abs6) gelten müsste. Aber ob das so ist, weiß ich nicht.

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Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus  25% Kap (oder individuellen Steuersatz)   plus Kichensteuer

Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)

Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??

Quasi ja. Im Endeffekt ist der Steuerstundungseffekt das Spannendste und dass man es per Teileinkünfteverfahren ausschütten kann. Macht bei hohen Renditen über einen hohen Zeitraum extrem krasse Unterschiede und in der Rente gut, weil nur 60% nach pers. Steuersatz wenn per Teileinkünfteverfahren.

MoinMoin

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Antw:GmbH als Soldat - wann nicht Genehmigungspflichtig?
« Antwort #29 am: 01.07.2024 12:39 »
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Also zahlst du bei der GmbH ca. 1,5% plus Kosten für Steuerberater etc minus "grauzonen" Tricksereien, die man in einer GmbH was Anschaffung, Abschreibung etc. angeht, machen kann plus  25% Kap (oder individuellen Steuersatz)   plus Kichensteuer

Und sonst 25% Kap plus KSt (oder individuellen Steuersatz)

Bei Dividende, Termingeschäften 30% plus 25% Kap??

Quasi ja. Im Endeffekt ist der Steuerstundungseffekt das Spannendste und dass man es per Teileinkünfteverfahren ausschütten kann. Macht bei hohen Renditen über einen hohen Zeitraum extrem krasse Unterschiede und in der Rente gut, weil nur 60% nach pers. Steuersatz wenn per Teileinkünfteverfahren.
Steuerstundungseffekt ist ein oftmals ein nettes zinsloses Darlehen, aber nicht zwangsweise, das FA kann doch da auch Zinsen nehmen, oder?
Und kenne ich auch so bei privat Person, wenn es mal hakelt, aber da ist es schwieriger.
Aber das ist dann doch immer "nur von einem Jahr aufs nächste geschaufelt und nicht nach dem Motte: Ich will diese Steuern erst in 20 Jahren zahlen (wenn ich in Rente bin).

Oder meinst du damit, dass du die höhe und den Zeitpunkt bestimmts, wann du deine 25% KapSt auf den ausgezahlten Gewinn zahlst (und jedes Jahr natürlich Freibetragsoptimiert agieren kannst).
(Den Effekt hat man doch bei thesaurienden ETF doch auch, oder?)
Am Endewenn du dein Geld endlich selbst bekommst. kommst du natürlich in eine höhere Progression.

"Teileinkünfteverfahren" hast du im Prinzip doch auch wenn du deine Steuererklärung machst und dein individueller Steuersatz unter 25% liegt.

Wo ich einen Vorteil sehe ist die Gewinnverschiebung (und Freibetragsausnutzung) unter den Gesellschaftern.
Nimmst deine Familie mit rein und die mit den niedrigsten Steuersatz (Teileinkünfte) kriegen mehr ausgeschüttet, weil sie so engagiert waren.