Autor Thema: [NW] Verordnung Einstiegsamt 2.1 Duales Studium Bachelor of Laws § 10b  (Read 2147 times)

LawsAndBachelor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Guten Tag,

ich habe einige Fragen bezüglich des §10b der Verordnung des ersten Einstiegsamtes der Laufbgr. 2 NRW. Dabei geht es um die Möglichkeit der Teilzeit im Hinblick auf das duale Studium.

Siehe hier: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=12045&aufgehoben=N&det_id=617532&anw_nr=2&menu=1&sg=1

In Abs. 3 ist die Rede davon, dass eine Zulassung zur Teilzeit "in sonstigen Fällen" im Ermessen der jeweiligen Einstellungsbehörde steht. Da ich mich insbesondere für das in Abs. 4 geschilderte Modell Teilzeit-Praxis vgl. Abs. 4 interessiere und bereits das Studium begonnen habe würden mich dahingehend zwei Dinge interessieren:

1. Gibt es Erfahrungsberichte von Studierenden, welche ebenfalls in Vollzeit begonnen haben und während des Studiums in das Teilzeitmodell-Praxis gewechselt sind? Wie hat die Behörde in diesem Fall eine Verlängerung der Studiendauer und die Verringerung der Besoldung gehandhabt? Da man ja in den Praxisabschnitten entsprechend weniger in der Behörde ist, würde ich von einer Verringerung der Besoldung ausgehen. In den Studienabschnitten bleibt es allerdings bei dem Vollzeitstudium. Wäre die Besoldung in den Monaten der Praxis verringert und während der Theorie unverändert oder fände eine allgemeine Verringerung statt, welche aber entsprechend weniger stark reduziert wäre, weil die Vollzeit des Studiums berücksichtigt würde?

2. Ich habe keine Kinder und keine pflegebedürftige Person in der Familie und bin auch selbst nicht schwerbehindert und habe entsprechend keinen konkreten Grund aus Abs. 2. Nach Abs. 3 wäre es allerdings im Ermessen der Behörde, zumindest in der Theorie, auch mir das Teilzeitmodell-Praxis zu genehmigen. Gibt es hierzu Erfahrungen oder Meinungen? Ich persönlich würde dieses Modell aus persönlichen Gründen gerne wählen, möchte mich bevor ich womöglich das Gespräch mit meiner Behörde suche erstmal weiter informieren, ob ich zum einen §10b richtig verstehe und zum anderen was für Erfahrungen dazu existieren. Soweit ich das zurückverfolgt habe, ist §10b erst Anfang 2023 eingeführt worden und entsprechend dünn ist auch das was ich dazu sonst im Netz finden konnte.
« Last Edit: 11.07.2024 22:24 von Admin »

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Zitat
1. Gibt es Erfahrungsberichte von Studierenden, welche ebenfalls in Vollzeit begonnen haben und während des Studiums in das Teilzeitmodell-Praxis gewechselt sind? Wie hat die Behörde in diesem Fall eine Verlängerung der Studiendauer und die Verringerung der Besoldung gehandhabt? Da man ja in den Praxisabschnitten entsprechend weniger in der Behörde ist, würde ich von einer Verringerung der Besoldung ausgehen. In den Studienabschnitten bleibt es allerdings bei dem Vollzeitstudium. Wäre die Besoldung in den Monaten der Praxis verringert und während der Theorie unverändert oder fände eine allgemeine Verringerung statt, welche aber entsprechend weniger stark reduziert wäre, weil die Vollzeit des Studiums berücksichtigt würde?

Vom Wortlaut her erscheint es mir so, dass bei Wunsch die Theoriephase in Teilzeit abzuleisten, von vornherein ein Teilzeitstudium aufgenommen werden und ein Zeitwechsel während des Studiums nicht mehr möglich ist.

Eine Teilzeittätigkeit während des Studiums erscheint mir für die Praxisphase unproblematisch (§ 10b Abs. 4).
nkreten Lehrort an.

Die einschlägige Studienordnung wäre zu Rate zu ziehen.


Die quotierte Besoldung entspricht dem Teilzeitanteil an der Gesamtbesoldung. Wird in Vollzeit studiert, wird voll besoldet. Wird eine Studienphase in Teilzeit abgeleistet, wird anteilig besoldet.


Zitat
2. Ich habe keine Kinder und keine pflegebedürftige Person in der Familie und bin auch selbst nicht schwerbehindert und habe entsprechend keinen konkreten Grund aus Abs. 2. Nach Abs. 3 wäre es allerdings im Ermessen der Behörde, zumindest in der Theorie, auch mir das Teilzeitmodell-Praxis zu genehmigen. Gibt es hierzu Erfahrungen oder Meinungen? Ich persönlich würde dieses Modell aus persönlichen Gründen gerne wählen, möchte mich bevor ich womöglich das Gespräch mit meiner Behörde suche erstmal weiter informieren, ob ich zum einen §10b richtig verstehe und zum anderen was für Erfahrungen dazu existieren. Soweit ich das zurückverfolgt habe, ist §10b erst Anfang 2023 eingeführt worden und entsprechend dünn ist auch das was ich dazu sonst im Netz finden konnte.


Bitte die Studienordnung dazu lesen.
Aus allgemeiner beamtenrechtlicher Sicht spricht nichts gegen Teilzeit.


Zitat
2. Ich habe keine Kinder und keine pflegebedürftige Person in der Familie und bin auch selbst nicht schwerbehindert und habe entsprechend keinen konkreten Grund aus Abs. 2. Nach Abs. 3 wäre es allerdings im Ermessen der Behörde, zumindest in der Theorie, auch mir das Teilzeitmodell-Praxis zu genehmigen.

Auf Kinder etc. kommt es nicht an, da die Aufzählung in § 10b Abs. 4 S. 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung jeweils mit einem "oder" verknüpft ist. Die Teilzeit kann ohne besonderen Grund bei laufendem Studium bewilligt werden. Dann muss die praktische Teilzeit erst recht bereits vor Studienaufnahme bewilligt werden können.




Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

LawsAndBachelor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Vielen Dank für die guten Hinweise!

Soweit ich das beurteilen kann ist in der aktuellen Studienordnung dazu kein Vermerk zu finden. Die Studienabschnitte würden auch weiterhin in Vollzeit absolviert.
Nur für die kommenden Praxisabschnitte des bereits laufenden Studiums wäre das in diesem Sinne für mich persönlich dann relevant.

LawsAndBachelor

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 4
Gibt es denn abseits davon noch weitere Meinungen und Eindrücke?
Ich würde meinen Dienstherren im weiteren darauf ansprechen und möchte meine Stunden in den Praxisabschnitten im Idealfall auf 34 Stunden reduzieren. Ich bin mir allerdings weiterhin unsicher wie dem begegnet werden könnte, sprich, ob so etwas sehr unüblich ist oder mir negativ ausgelegt wird o.ä.