Da ich einen recht langen Arbeitsweg habe, überlege ich, in Zukunft mit dem Zug zu fahren und während der Fahrt zu arbeiten (mobiles Arbeiten ist bereits beantragt). Ein Kollege hat mir nun gesagt, dass ich keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, wenn ich während der Fahrt mobil arbeite. Die einzige Möglichkeit, Trennungsgeld zu erhalten und während der Fahrt zu arbeiten, sei die Rückfahrt.
Dass ich keinen Anspruch auf Trennungsgeld habe, wenn ich vor Dienstantritt mobil vor Ort arbeite, geht für mich aus der SächsTGV nicht hervor. Kennt sich diesbezüglich jemand aus?
Wer mobil arbeitet muss keinen zweiten Haushalt unterhalten, nicht zur Dienststelle und wieder nach Hause fahren und muss daher keine Zeit und Kosten aufwenden.
Nur für die notwendigen Kosten wird Trennungsgeld geleistet.
Trennungsgeld wird einem Bediensteten gewährt, um ihn in angemessenem Umfang von den Mehrkosten zu entlasten, die ihm für doppelte Haushaltsführung und notwendige Reisen zwischen Dienstort und Wohnort entstehen, weil er als Folge einer dienstlichen Maßnahme an einem anderen Ort als seinem bisherigen Dienstort Dienst zu leisten hat. Die Sächsische Trennungsgeldverordnung konkretisiert und begrenzt die Verpflichtung des Dienstherrn, diese Mehraufwendungen zu erstatten.
II. 1. Merkblatt zur Gewährung von Trennungsgeld Sachsen
Es wäre also zwischen mobilen Arbeitstagen und Präsenztagen zu trennen. Dazu unten mehr.
Neben der Anreise mit der Bahn möchte ich bei Bedarf auch teilweise mit dem Auto fahren. Besagter Kollege meinte dazu, dass es dann nicht mehr möglich sei, mit dem Auto zu fahren, wenn ich auch mit dem Zug gefahren bin. Seiner Meinung nach würde mir die Autofahrt in Zukunft nicht mehr angerechnet werden, da es ja offensichtlich möglich ist, mit der Bahn und damit günstiger zu fahren. Dann müsste ich immer mit der Bahn fahren oder auf den Kosten für das Auto sitzen bleiben.
Dies geht für mich auch nicht aus der SächsTGV hervor. Kennt sich diesbezüglich jemand aus?
Sofern überhaupt Kosten notwendig werden (mobiles Arbeiten), können Fahrtkosten mit PKW pauschal geltend gemacht werden. Es scheint mir, dass hier
keine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten in Höhe der Kosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (bspw. Zug) besteht, § 6 Abs. 1 S. 2 TGV Sachsen iVm. § 5 RKG Sachsen.
Die einzige Möglichkeit, Trennungsgeld zu erhalten und während der Fahrt zu arbeiten, sei die Rückfahrt.
Das erschließt sich mir nicht.
Du kannst freilich an mobilen Arbeitstagen zuhause arbeiten und an anderen Tagen fährst du zur Dienststelle und arbeitest im Zug. Bei der Arbeit im Zug könntest du gegen datenschutz- und dienstrechtliche Vorgaben verstoßen. Bspw. könnte das mobile Arbeiten nur an 2 von 5 Tagen gestattet sein, sodass du an den anderen Tagen nicht mobil arbeiten darfst.
Solange niemand weiß, dass du an den anderen 3 Tagen im Zug arbeitest und den Datenschutz wahrst, sehe ich aber kein Problem darin, die Zeit des mobilen Arbeitens im Zug als Arbeitszeit aufzuschreiben.