Hallo Casa, von A7 nach A9 würde aber gegen das Laufbahnprinzip verstoßen, oder? A8 wäre ...hauptsekretär*in
Du hast aber Recht, ...Inspektor*in kann Endamt mD oder Einstiegsamt gD bedeuten.
Macht nichts. Die Ernennung ist dann zwar materiell rechtswidrig, aber nicht nichtig und auch nicht aufhebbar. Das ist auch gut so.
§§ 11, 12 BeamtStG sind die lex specialis zu §§ 48, 49 VwVfG (bzw. entsprechendes Landesgesetz).
Nichtigkeit:Ich bediene mich hier der für das BeamtStG zutreffenden Literatur zum BBG und der Literatur zum BeamtStG.
Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des Beamtenstatus (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 17.6.2010, ES/A II 1.4 Nr. 197 mwN) und ist Ausfluss der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG ), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln (s. dazu näher Rn 14 ). Aufgrund dieser Formstrenge ist für die rechtliche Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen.
Die Regelungen über die Nichtigkeit oder die Rücknehmbarkeit einer Ernennung (§§ NDSBG § 18, NDSBG § 19 NdsBG; §§ BRRG § 8, BRRG § 9 BRRG) stellen für das Beamtenrecht spezielle Regelungen dar, die die Anwendbarkeit der §§ VWVFG § 44, VWVFG § 48 VwVfG ausschließen. §§ BRRG § 8 und BRRG § 9 BRRG wie §§ NDSBG § 18, NDSBG § 19 NdsBG sind Ausdruck des hergebrachten Grundsatzes (Art. GG Artikel 33 GG Artikel 33 Absatz V GG) der “Rechtsbeständigkeit” bzw. der “gesteigerten Bestandskraft" der Ernennung, wonach im Interesse der Rechtssicherheit und der Ämterstabilität die Nichtigkeits- und Rücknahmetatbestände durch eine abschließende und erschöpfende Regelung beschränkt sein sollen. Dies gilt auch - wie noch darzulegen ist - für ernennungsähnliche Verwaltungsakte, auf die die Regelungen über die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit von Ernennungen entsprechend anwendbar sind.
BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25/87
Wird versehentlich eine falsche Amtsbezeichnung (etwa aus einer anderen Laufbahn, für die der Bewerber nicht die notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen besitzt) gewählt, ist ein solcher Fehler in einer Ernennungsurkunde grundsätzlich unschädlich. Es genügt, dass das verliehene Amt haushalts- und besoldungsrechtlich vorhanden ist. Wird es vom Dienstherrn unter Verkennung der Qualifikationsvoraussetzungen dem Beamten übertragen, so liegt weder ein Fall der Nichternennung vor noch ist die Amtsübertragung nichtig (BVerwGE 81, BVERWGE Jahr 81 Seite 282 = NVwZ 1989, NVWZ Jahr 1989 Seite 757).
BeckOK BeamtenR Bund/Thomsen BBG § 13 Rn. 8
Bestimmt die Amtsbezeichnung in der Ernennungsurkunde das Amt nicht eindeutig, wird zB das übertragene Amt unter mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt, so ist das Amt im Wege der Auslegung und der Heranziehung auch solcher Umstände zu ermitteln, die nicht in der Urkunde aufgeführt sind, zB der Einweisung in eine Planstelle (BVerwG NJW 1965, 1978).
Battis BBG/Battis BBG § 10 Rn. 12
Eine Nichtigkeit der Ernennung liegt sehr deutlich nicht vor.
Rücknahme der Ernennung:SprungbeförderungEine Rücknahme der Ernennung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG hat zu erfolgen, wenn eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbehörde unterblieben ist und nachgeholt wird (und der Landesbeamtenausschuss (LBA) der Sprungbeförderung nicht zustimmt). Der gem. seiner in § 94 Abs. 1 LBG SH in Betracht kommende LBA hätte bei der Beteiligung womöglich beteiligt werden müssen.
Gem. § 20 Abs. 2, 3 LBG SH ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf von einem Jahr seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht, Ämter die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Der Landesbeamtenausschuss kann Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
Ich gehe davon aus, dass eine Beförderungssperre nicht vorliegt. Allerdings war das Amt A8 zu durchlaufen und wurde übersprungen, was der Mitwirkung des LBA bedarf. Insoweit hat nach Beteiligung des LBA und der Ablehnung der Sprungbeförderung eine Rücknahme der Beförderung zu erfolgen (VG München, Urteil vom 02.08.2023 – M 5 K 20.3287).
Wer den Antrag stellen kann ist für mich im Gesetz nicht offensichtlich. Aus dem Antragsformular ergibt sich allerdings, dass eine Behörde den Antrag stellen muss. Das ist insoweit schlüssig.
Beförderung zur Regierungsinspektorin ohne Laufbahnbefähigung für den gDFür den Aufstieg kommen §§ 25-27a ALVO SH in Betracht. Für keine der dort vorgesehenen Aufstiegsmöglichkeiten gibt es Ausnahmen, über die der LBA zu entscheiden hätte (vgl. Anlage I zum Formular des LBA).
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/I/Service/Mitbestimmung/mitbestimmungsgremien/Downloads/AntragLandesbeamtausschuss.pdf?__blob=publicationFile&v=2§ 17 LBG SH ist wegen der umfangreichen und damit höchstwahrscheinlich abschließenden Regelungen der §§ 25-27a ALVO SH für die bereits verbeamtete Frau im mD nicht einschlägig.
Hinzu kommt, dass in der Urkunde ein schlichter Schreibfehler bei der Bezeichnung Regierungsinspoektorin vorliegen kann.
Wird versehentlich eine falsche Amtsbezeichnung (etwa aus einer anderen Laufbahn, für die der Bewerber nicht die notwendigen Qualifikationsvoraussetzungen besitzt) gewählt, ist ein solcher Fehler in einer Ernennungsurkunde grundsätzlich unschädlich. Es genügt, dass das verliehene Amt haushalts- und besoldungsrechtlich vorhanden ist. Wird es vom Dienstherrn unter Verkennung der Qualifikationsvoraussetzungen dem Beamten übertragen, so liegt weder ein Fall der Nichternennung vor noch ist die Amtsübertragung nichtig (BVerwGE 81, BVERWGE Jahr 81 Seite 282 = NVwZ 1989, NVWZ Jahr 1989 Seite 757).
Auf die Planstelle oder deren Einweisung kommt es, als haushalterische Gegebenheit, nicht an. Eine Nichtigkeit oder Rücknahme der Ernennung ist mangels Planstelle oder Einweisung in eine Planstelle nicht vorgesehen.
I. E. könnte eine Rücknahme gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG nach der weiteren Maßgabe des § 12 LBG SH erfolgen.