Wo steht das denn? Im Beamtenstatusgesetz finde ich nichts zur Nichtigkeit bei fehlender Befähigung.
§ 11
Nichtigkeit der Ernennung
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form entspricht,
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde oder
3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine Ernennung erfolgen durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zugelassen war,
b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter vorlag oder
c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.