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(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber

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dmmx:

--- Zitat von: Quodlibet am 08.07.2024 11:00 ---Ich verstehe Deine Argumentation ehrlich gesagt nicht.

Hat die Schwerbehinderung Dich gehindert, die erforderlichen Erfahrungen zu sammeln? Denn wenn ich Dich richtig verstanden habe, bist Du aufgrund der mangelnden fachlichen Qualifikation aus dem Rennen nicht wegen der Schwerbehinderung.

--- End quote ---

Ich fürchte, ihr versteht nicht, was ich meine:
Laut §165 SGB IX ist der öffentliche AG verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die fachliche Nicht-Eignung nicht "offensichtlich" ist. Dies gilt auch, wenn bereits nach Aktenlage (Bewerbungsunterlagen) geeignetere/bessere Kandidaten vorhanden sind. Bloße Zweifel an der fachlichen Eignung reichen nicht aus, da sie in einem Vorstellungsgespräch ausgeräumt werden könnten.
Zudem muss nach AGG nicht ich nachweisen, dass der AG mich diskriminiert hat, sondern der AG, dass er mich nicht diskriminiert hat.

Ich habe nichts dagegen, dass ein besser geeigneter Kandidat die Stelle bekommt, aber mir stößt es auf, dass man sich möglicherweise die Mühe sparen will, ein sauberes Auswahlverfahren durchzuführen, weil man eh schon weiß oder zu wissen glaubt, wer als Einziger in Frage kommt. Dann kann ich mir nämlich eine Ausschreibung sparen. Und es kommt bei uns tatsächlich immer wieder vor, dass ohne Ausschreibung besetzt wird, sogar mit Externen.

cyrix42:
Du brauchst da nicht zu fürchten, dein Anliegen ist vollkommen klar -- und die Antworten hier auch. Wenn eine schwerbehinderte Person ein notwendiges Kriterium nicht erfüllt, dann ist sie offensichtlich ungeeignet. Da gibt es auch nichts dran herumzudiskutieren, ob man dieses Kriterium noch nachholen könne oder nicht.

MoinMoin:

--- Zitat von: dmmx am 08.07.2024 11:40 ---Die vorausgesetzte Ausbildung ist konkret greifbar (ja/nein), "Erfahrungen" sind zumindest etwas dehnbarer.


Hast du das Urteil greifbar, würde mir helfen.

--- End quote ---

https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/benachteiligung-eines-schwerbehinderten-bewerbers-einladung-zu-einem-vorstellungsgespraech-mindestnote-der-ausbildung/
[/quote]
Danke für den Link, aber wie ist denn jetzt das Urteil ausgegangen?
"Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes Auswahlkriterium zu bestimmen und dass dem Kläger angesichts dessen die fachliche Eignung für die ausgeschriebenen Stellen offensichtlich fehlte. Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen konnte der Senat nicht entscheiden, ob die Beklagte, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, die Anforderung eines bestimmten, mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossenen Hochschulstudiums im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren konsequent angewendet hat. Dies führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht."

Bin kein Jurist, aber ich lese da raus, dass dass BAG das Verfahren ans LAG zurückgewiesen hat, weil nicht dargelegt wurde, dass niemand mit befriedigend im Auswahl verfahren war.

Man aber durchaus berechtigt ist ein gut zu fordern und dann einen SB damit auch abzuweisen, der kein gut hat.


Und noch klarer dürfte es sein, wenn er noch nicht einmal die geforderte Ausbildung/Qualifikation hat.
Da er damit keinerlei Güte in diesem Forderungsbereich hat.

ike:
1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.

MoinMoin:

--- Zitat von: ike am 08.07.2024 12:48 ---1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.

--- End quote ---
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.

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