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(Nicht-)Einladung schwerbehinderter interner Bewerber

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Beamter:
Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

ike:

--- Zitat von: Beamter am 08.07.2024 13:36 ---Interne Bewerbung.

Kein Schutz GdB.

--- End quote ---

Wie meinen?

dmmx:
Das ist richtig, ich habe das Urteil nur überflogen.
Was aber stimmt: eine sb Systemgastronomin, die nicht eingeladen wurde, weil Leute mit u.a. kaufmännischem Abschluss gesucht wurden, hat eine Abfindung erhalten.
https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstposten/themen/beitrag/ansicht/dienstposten/oeffentliche-arbeitgeber-muessen-schwerbehinderte-bewerber-grundsaetzlich-zum-vorstellungsgespraech-einl/details/anzeige/

Will sagen: manchmal bedarf es auch bei vermeintlich "harten" Kriterien der Auslegung und der Abwägung.

Ich höre aber den Tenor hier im Forum sehr wohl: es reicht, wenn ein "hartes" Auswahlkriterium nicht erfüllt ist, und fehlende spezifische Erfahrung ist wohl ein solches.

AlphaOmega:
Hier im Forum kann dir jeder nur seine persönliche Einschätzung mitteilen. Die Auslegung der gesetzlichen Regelungen durch die Gerichte ist sehr vielschichtig. Ob du hier Anspruch auf z.B. eine Entschädigung hast, wirst du nur herausfinden, wenn du klagst.

Ich finde es auch zu einfach, so zu sagen: "Hartes Kriterium nicht erfüllt, also muss ein schwerbehinderter Bewerber nicht eingeladen werden." Ich habe zumindest mal gelernt, dass man einem schwerbehindertem Beweber die Möglichkeit geben muss, fehlendes Wissen nachzulernen und wenn das in angemessener Zeit passieren kann, ist er nicht offensichtlich ungeeignet.

Was hier noch gar nicht zur Sprache kam: Der öffentliche AG darf sein Stellenprofil nicht willkürlich gestalten. In einer Klage könnte sich auch herausstellen, dass die Kriterien, die du nicht erfüllst, vom AG gar nicht gefordert werden durften.

ike:

--- Zitat von: MoinMoin am 08.07.2024 12:54 ---
--- Zitat von: ike am 08.07.2024 12:48 ---1. Wenn Gewerkschaftsmitglied: rechtlich beraten lassen und auf Möglichkeit wg. einer Klage prüfen, Fristen beachten!

2. Wenn Rechtsschutzversicherung vorhanden: siehe Nr. 1,

3. Wenn weder Nr. 1 noch Nr. 2 zutreffend: hinnehmen und ggf. Behörde wechseln, wenn man genervt ist.

--- End quote ---
oder 4. Urteile richtig lesen, denn die besagen, dass man einen SB nicht einladen muss, wenn er die Voraussetzungen nicht erfüllt.
Das BAG hat doch geurteilt, dass wenn Note 2 gefordert ist, der SB mit Note 3 nicht eingeladen werden muss.
(so lese ich zumindest das von dmmx als Argument hinzugezogenen Urteil)
Und wo da was von eine Entschädigung steht, die der SB erhalten haben soll kann ich dort nicht finden.
Da muss dmmx, dass LAG Urteil noch irgendwo rumliegen haben.

--- End quote ---


Der AG hat sicher eine Rechtsmeinung; nach eigener Erfahrung ist diese jedoch häufig falsch, einfach weil er es sich so hin strickt oder "weil es schon immer so war".
Objektiv kann das nur ein Gericht beurteilen, ob eine Nicht-Eignung besteht oder nicht.

Ein "anständiger" AG hätte den SB zumindest eingeladen, um eine solche Diskussion erst gar nicht aufkommen zu lassen!
Vorstellungsgespräch heißt ja noch lange nicht, das man dann auch genommen wird...

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