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Eingruppiert in 10, Stelle ist aber eine 11er

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Carla:
Ja das war mir schon klar. Mich würde tatsachächlich die Änderung (alt zu neu) interessieren, die in diesem Fall dazu geführt hat, dass aus der EG 10 die EG 11 wurde. Muss ja jemand im Vorfeld festgestellt haben. In dem Bereich war das ja eher unüblich. Betraf ja eher die unteren Entgeltgruppen und vor allem die Überleitungen in die 9a und b und auf Antrag 9c.

MoinMoin:
Also du möchtest die alte vs neue Ego nebeneinander gelegt bekommen?

Carla:
Nee nicht alles, aber schon gerne den Teil, der in diesem Fall dazu geführt hat, dass diese Stellen von EG 10 zu EG 11 (auf Antrag) übergeleitet werden konnten, müsste ja in dem Schreiben irgendwie formuliert worden sein. Und irgendjemand muss ja auch festgestellt haben, dass es für die Stelle von Quartz eben nicht vorgesehen war.

MoinMoin:
So weit ich mich erinnere, war es den AN freigestellt, in der alten EGO zu bleiben oder auf Antrag die neue EGO auf die Tätigkeiten anzuwenden.
Da Qaurtz eben diesen Antrag nicht stellte, ist er mit seinen Tätigkeiten in der eg10 alte EGO geblieben und wäre in der EG11 sofern die neue EGO zu Anwendung kommen würde.
Es gibt also kein Schreiben, was etwas feststellt.
Sondern es fehlt das Schreiben, dass die neue EGO gewünscht ist.

Carla:
Nein, so einfach war es gewiss nicht. Es konnte nur (höherwertig und auf Antrag) übergeleitet werden derjenige, bei dem sich aufgrund der neuen Entgeltordnung Änderungen ergeben haben (alt gegen neu, bspw. EG 8/9 zu EG 9a und b und auf Antrag c). Alle anderen wurden bei uns besitzstandswahrend nach § 29a TVÜ-VKA übergeleitet. Etwaige fehlerhafte Eingruppierungen bzw. Korrekturen von deren Vergütungen waren nicht Gegenstand der Überleitungsvorschrift.

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