Autor Thema: [NW] Dienstunfähigkeit in Probezeit wg. Post COVID/ME-CFS  (Read 8624 times)

LehrerInNRW

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Meine Frage wurde nicht vollständig beantwortet.
Ich bin der Meinung, dass man zum Erhalt eines Ruhegehalts erst BaL sein muss und nicht nur 5 Jahre Dienstzeit voll sein müssen.

Die 5 Jahre ergeben sich aus 2 Vorbereitungsdienst plus 3 Jahre Beamter auf Probe

Wenn das zutrifft, dann müsste erstmal der Sprung zum BaL geschafft werden und der ist zumindest fraglich.

clarion

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 2,795
Deine Meinung wird durch das Gesetz aber nicht gestützt.

LehrerInNRW

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Habe gerade mal selber gegoogelt und das LBG NRW gelesen.

Es wird immer von BaL gesprochen und in § 49 der sich explizit aus Beamte auf Probe bezieht wird von Dienstunfällen gesprochen.

LBG §49
(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§§ 45, 194 Abs. 1) geworden ist.

(2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung bedarf bei Beamten des Landes der Zustimmung des Finanzministeriums. Im Falle des Satzes 1 ist der Beamte auf Probe jedoch in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zuvor auf Grund des § 32 Abs. 2 aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entlassen ist und in diesem Beamtenverhältnis die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt hatte.

Ob bei Long Covid (2) angewendet wird, wage ich zu bezweifeln.

@ Magda. Ich spiele hier gerade nur den Advokatur Diaboli, weil ich glaube, dass die hier vertretende Meinung der 5 Jahre falsch ist und bei dir falsche Hoffnungen weckt.
Ich wünsche dir baldige Genesung und wünsche, dass auf Dauer ein "normaleres" Leben möglich ist.


Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,139
https://www.bundestag.de/resource/blob/928918/79d5bdac4d5c864b59206c0176c336d0/WD-6-096-22-pdf-data.pdf

Long Covid kann ein Dienstunfall sein.
Um Ansprüche zu sichern, sollte man diesen Weg auf jeden Fall gehen und alle Fristen beachten.

Tisbea

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
Am 1. Juli 2024 startete das Land gemeinsam mit der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ein telefonisches Beratungsangebot für die Betroffenen von Long- und Post-COVID, Post-VAC und ME/CFS.

Mit der kostenlosen Hotline 0800/2381000 sollen Betroffene und ihre Angehörigen eine bessere Unterstützung erhalten und ausführlich zu vielfältigen sozialrechtlichen Themen wie Rente, Pflege und Leistungen der Krankenversicherung beraten werden. Es erfolgt keine medizinische Beratung.

Man kann dort anrufen und sich nach geeigneten Rehaeinrichtungen erkundigen. Vielleicht hilft das weiter.

Davon hat mir noch keiner was erzählt - und das, obwohl ich schon viele Tage im Netz gesucht habe, auch nach passenden Rehaeinrichtungen. Vielen Dank! <3

Tisbea

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 6
@ Magda. Ich spiele hier gerade nur den Advokatur Diaboli, weil ich glaube, dass die hier vertretende Meinung der 5 Jahre falsch ist und bei dir falsche Hoffnungen weckt.
Ich wünsche dir baldige Genesung und wünsche, dass auf Dauer ein "normaleres" Leben möglich ist.

Ich habe die 5 Jahre auch mit Referendariat nicht erreicht, leider. Danke, lieber Advokatur Diaboli, für die Recherche, die netten Worte und die Klarheit. :)

https://www.bundestag.de/resource/blob/928918/79d5bdac4d5c864b59206c0176c336d0/WD-6-096-22-pdf-data.pdf

Long Covid kann ein Dienstunfall sein.
Um Ansprüche zu sichern, sollte man diesen Weg auf jeden Fall gehen und alle Fristen beachten.

Soweit ich informiert bin, bin ich bei einem Dienstunfall in der Beweislast. Ich hatte im November einen Schnelltest gemacht, der positiv war, aber keinen PCR-Test. Außerdem ist Post COVID nur differentialdiagnostisch zu diagnostizieren, da es keinen spezifischen Labortest nur dafür gibt. Bei mir wurde die Inflammation, die T-Zellaktivierung, der Nährstoffhaushalt und das Mikrobiom untersucht und die haben dann nach Ausschluss von allem anderen (ich war wirklich bei JEDEM Facharzt) zur Diagnose Post COVID geführt.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,139
Ohne die 5 Jahre vollzuhaben wäre wie gesagt der Dienstunfall (auch wenn es schwer ist) der einzige Weg um die Mindestpension zu bekommen.

Daher neben der medinzischen Behandlung unbedingt diesen Weg mit rechtlicher Beratung schnellstmöglich in die Wege leiten, da es dort Fristen gibt.

Die gesundheitliche Prognose kann auch ein Amtsarzt nicht hinbekommen, die Forschung wird noch Jahre dauern bezüglich des Krankheitsbilds. Es kann schnell besser werden, sich verschlechtern oder Jahrzehnte noch gleich schlecht bleiben. Am Ende stehen unter Umständen deine Interessen gegen die des Dienstherrn.

LehrerInNRW

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Hier unentwegt von einem möglichen Dienstunfall zu sprechen, halte ich für höchst verlässig.
Wie die Themenerstellerin schreibt, fehlen ihr ja schon jetzt die nötigen Nachweise.

Im Dezember 23 galt schon gab es doch keine/wenige Restriktionen in Bezug auf Corona. Wie soll sie da beweisen, dass sie sich in der der Schule angesteckt und mit Sicherheit nirgendwo sonst?

Da sie erst seit Mai 23 an ihrer Schule muss, sie erst im Jahr Mai 26 ihre Beurteilung zur Übernahme in das BaL fertig sein, bis dahin vergeht noch ein Menge Zeit, die zur Genesung genutzt werden kann. Siehe Rentenonkels Beiträge.



NickHume

  • Gast
Hier unentwegt von einem möglichen Dienstunfall zu sprechen, halte ich für höchst verlässig.
Wie die Themenerstellerin schreibt, fehlen ihr ja schon jetzt die nötigen Nachweise.

Im Dezember 23 galt schon gab es doch keine/wenige Restriktionen in Bezug auf Corona. Wie soll sie da beweisen, dass sie sich in der der Schule angesteckt und mit Sicherheit nirgendwo sonst?

Da sie erst seit Mai 23 an ihrer Schule muss, sie erst im Jahr Mai 26 ihre Beurteilung zur Übernahme in das BaL fertig sein, bis dahin vergeht noch ein Menge Zeit, die zur Genesung genutzt werden kann. Siehe Rentenonkels Beiträge.

Liebe LehrerInNRW, es heißt zunächst "fahrlässig" und du bist der Advocatus Diaboli und nicht der Advokatur. Soll nun nicht besserwisserisch klingen, aber es brennt in den Augen.

Im Übrigen bin ich bei dir, allerdings aus anderen Gründen. Was bringt der Themenerstellerin kurz- und mittelfristig eine Mindestpension? Aus meiner Sicht nix, da sie letztlich ohnehin auf Bürgergeld angewiesen wäre. Die Mindestpension ist kein erstrebenswertes Ziel. Daher wünsche ich der Dame eine schnelle Genesung und eine gute Beratung. Entsprechende Kontaktdaten zu Beratungstelefonen wurden bereits zur Verfügung gestellt und erscheinen mir zielführender, als gefährliches Halbwissen im Rahmen einer Diskussion in diesem Forum. Ich drücke jedenfalls die Daumen!

Casa

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,243
Grundsatz Anspruch auf Ruhegehalt:

Zitat
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

Die Dienstzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis und wird nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
§ 4 Abs. 1 LBeamtVG NRW

Es sind 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit notwendig, damit ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht. Ausgenommen ist die dienstliche Beschädigung.


Ruhegehaltfähige Dienstzeit:

a)
Die Zeit des Hochschulstudiums ist nicht berücksichtigungsfähig, § 11 Abs. 1 LBeamtVG NRW.

b)
Zitat
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, welche die Beamtin oder der Beamte ab dem Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes,

2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,

3. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,

4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,

6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder

7. einer ehrenamtlichen Tätigkeit.

§ 6 Abs. 1 LBeamtVG NRW

Nr. 1 ist hier nicht einschlägig, da das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) nicht der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 2 BeamtStG dient.

Insoweit ist die Dienstzeit ab Ernennung zum BaW ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Es liegen nach den Angaben im Thema keine 5 Jahre ab Beginn Referendariat und damit keine 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. Eine Ruhegehalt kann nicht beansprucht werden.


Versetzung in den Ruhestand

a) Versetzung in den Ruhestand bei DU und nichtdienstlicher Beschädigung

Zitat
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
§ 28 Abs. 2 BeamtStG.

In den Ruhestand versetzt werden kann der BAP nur, wenn er die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Das ist hier nicht der Fall.

b) Versetzung in den Ruhestand bei DU und dienstlicher Beschädigung

Zitat
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
§ 28 Abs. 1 BeamtStG

Einer ruhegehaltfähigen Mindestdienstzeit bedarf es für diesen Fall nicht, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW.


Entlassung des BAP:


Zitat
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,

[oder]

3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 BeamtStG.

a) Nichtdienstliche Beschädigung und DU

Der BAP ist bei nichtdienstlicher Beschädigung und DU zu entlassen, da er die versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat und daher nicht in den Ruhestand versetzt werden kann. Das Beamtenverhältnis kann aus vorgenanntem Grund nicht durch Versetzung in den Ruhestand enden.


b) Dienstliche Beschädigung und DU

O. g. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG aufgreifend ist der Beamte nicht zu entlassen, wenn er wegen DU in den Ruhestand versetzt werden kann, da er in diesem Falle wegen dienstlicher Beschädigung Anspruch auf Ruhegehalt unabhängig der Wartezeit hat. Hier stellt sich die Frage der Entlassung des BAP gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG wegen Nichtbewährung.


Der BAP kann wegen Nichtbewährung aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens ein Jahr, regelmäßig 3 Jahre und kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden, § 13 Abs. 1 S. 2 LBeamtG NRW, § 13 Abs. 4 LBeamtG NRW iVm. § 5 Abs. 2, Abs. 8 S. 2 LVO NRW.

Im Wege einer Ermessensentscheidung kann die Probezeit verlängert werden. Das Ermessen wird so auszuüben sein, dass eine Probezeitverlängerung erfolgt, wenn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei Verlängerung der Probezeit auf mehr als 3 Jahre nicht ausgeschlossen werden kann. Kann eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen werden, wird die Ermessensentscheidung dahingehend ausfallen, dass eine Entlassung erfolgt.

Das "kann entlassen werden" ist wegen der Höchstprobezeit von 5 Jahren keine Ermessensentscheidung mehr, da die gesetzliche Wertung "Höchstprobezeit 5 Jahre" keinen Ermessensspielraum lässt.


Finanzielle Folgen:

Zitat
Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.
§ 18 LBeamtVG NRW

Bei mangelndem Einkommen, wie hier, erscheint die Zahlung eines Unterhaltsbeitrag wenigstens in Höhe des Mindestruhegehalts (Ruhegehalt ist hier maximal das Mindestruhegehalt) von ~1.700 € Brutto als wahrscheinlich. Für die Dauer würde ich aus Ermessensgründen wenigstens 6 Monate ansetzen.
Für die Zahlung nach den 6 Monaten ist die Informationslage recht dünn, die Weiterzahlung ist aber grundsätzlich möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.


Zur Parallelvorschrift im BeamtVG.
Zitat
Das der Behörde zustehende Ermessen ist lediglich bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages gesetzlich dadurch begrenzt, daß ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden darf. Innerhalb dieser Grenze kann die Behörde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Beachtung der ermessensbindenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 15 BeamtVG darüber entscheiden, ob und inwieweit der (frühere) Beamte eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist bzw. hier aus rückschauender Sicht bedürftig war.
VGH Mannheim, Urteil vom 02-05-1994 - 4 S 1333/92


Ich hoffe mal, ich habe bei diesem kleinen Textfeld und ein paar Verschiebungen nichts durcheinander gebracht.  ::)


Nicht betrachtet habe ich den Fall der Erfüllung der Wartezeit und der DU wegen nichtdienstlicher Beschädigung und der Folge "kann" in den Ruhestand versetzt werden, § 28 Abs. 2 BeamtStG. Der Fall ist hier nicht einschlägig und



Zitat
Hier unentwegt von einem möglichen Dienstunfall zu sprechen, halte ich für höchst verlässig.

Es geht nur um die Möglichkeit des Dienstunfalls.


Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

Kingrakadabra

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 218
Ich vermute, dass sich dann kein Bürgergeld mehr errechnen würde. Fraglich auch, ob man bei DU überhaupt noch anspruchsberechtigt wäre.

Paterlexx

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 190
https://www.bundestag.de/resource/blob/928918/79d5bdac4d5c864b59206c0176c336d0/WD-6-096-22-pdf-data.pdf

Long Covid kann ein Dienstunfall sein.
Um Ansprüche zu sichern, sollte man diesen Weg auf jeden Fall gehen und alle Fristen beachten.

Insbesondere, wenn der Impfstoff für die Folgen verantwortlich ist. Ich würde hier nichts mehr ohne einen Fachanwalt machen. Gern aus dem Non-Covid Lager. Die Aufarbeitung beginnt erst und es dämmert immer mehr, dass am Ende der Impfstoff für die vielen Probleme verantwortlich sein kann. Insbesondere Astra hat sich als sehr problematisch erwiesen.

LehrerInNRW

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 216
Die TE hat zu keiner Zeit irgend einen Zusammenhang zu einer erfolgten Impfung hergestellt?  Wenn es der Impfstoff gewesen sein sollte, wäre dies kein Dienstunfall.

Paterlexx

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 190
Selbst wenn ich den Zusammenhang herstellen könnte, wäre das letztlich unerheblich. Sollte der Impfstoff tatsächlich die Ursache sein, stehen erhebliche Probleme bevor, und man sollte unbedingt einen Fachanwalt konsultieren. Ich gehe davon aus, dass sich etwa 80 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst impfen ließen, weil seitens der Behörden Druck ausgeübt wurde. Wenn man sich in einer besonderen Abhängigkeit befindet und der Traum, Lehrer zu sein, nun zerplatzt, weil die Gesundheit der Mitarbeiter durch behördlichen Druck und politische Entscheidungen geschädigt wurde, ist es an der Zeit, das Geschehene gründlich aufzuarbeiten. Ich wünsche der TE auf jeden Fall gute Besserung und hoffe, dass ihr geholfen werden kann.

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,378
Ich gehe davon aus, dass sich etwa 80 % der Beschäftigten im öffentlichen Dienst impfen ließen, weil seitens der Behörden Druck ausgeübt wurde.

Woher stammt diese Erkenntnis? z.B. für meine Behörde kann ich einen solchen Druck ausschließen.