Grundsatz Anspruch auf Ruhegehalt:(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
Die Dienstzeit berechnet sich ab dem Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis und wird nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.
§ 4 Abs. 1 LBeamtVG NRW
Es sind 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit notwendig, damit ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht. Ausgenommen ist die dienstliche Beschädigung.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit:a)
Die Zeit des Hochschulstudiums ist nicht berücksichtigungsfähig, § 11 Abs. 1 LBeamtVG NRW.
b)
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, welche die Beamtin oder der Beamte ab dem Tag ihrer oder seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
1. im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinne des § 4 Absatz 4 Buchstabe b des Beamtenstatusgesetzes,
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3. einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,
4. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass er öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
5. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder
7. einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
§ 6 Abs. 1 LBeamtVG NRW
Nr. 1 ist hier nicht einschlägig, da das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) nicht der vorübergehenden Aufgabenwahrnehmung gem. § 3 Abs. 2 BeamtStG dient.
Insoweit ist die Dienstzeit ab Ernennung zum BaW ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Es liegen nach den Angaben im Thema keine 5 Jahre ab Beginn Referendariat und damit keine 5 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit vor. Eine Ruhegehalt kann nicht beansprucht werden.
Versetzung in den Ruhestanda) Versetzung in den Ruhestand bei DU und
nichtdienstlicher Beschädigung
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind.
§ 28 Abs. 2 BeamtStG.
In den Ruhestand versetzt werden kann der BAP nur, wenn er die versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt hat. Das ist hier nicht der Fall.
b) Versetzung in den Ruhestand bei DU und
dienstlicher Beschädigung
Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
§ 28 Abs. 1 BeamtStG
Einer ruhegehaltfähigen Mindestdienstzeit bedarf es für diesen Fall nicht, § 4 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW.
Entlassung des BAP:(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
[oder]
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 2 BeamtStG.
a)
Nichtdienstliche Beschädigung und DU
Der BAP ist bei nichtdienstlicher Beschädigung und DU zu entlassen, da er die versorgungsrechtliche Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt hat und daher nicht in den Ruhestand versetzt werden kann. Das Beamtenverhältnis kann aus vorgenanntem Grund nicht durch Versetzung in den Ruhestand enden.
b)
Dienstliche Beschädigung und DU
O. g. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG aufgreifend ist der Beamte nicht zu entlassen, wenn er wegen DU in den Ruhestand versetzt werden kann, da er in diesem Falle wegen dienstlicher Beschädigung Anspruch auf Ruhegehalt unabhängig der Wartezeit hat. Hier stellt sich die Frage der Entlassung des BAP gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG wegen Nichtbewährung.
Der BAP kann wegen Nichtbewährung aus gesundheitlichen Gründen entlassen werden, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Die Dauer der Probezeit beträgt mindestens ein Jahr, regelmäßig 3 Jahre und kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden, § 13 Abs. 1 S. 2 LBeamtG NRW, § 13 Abs. 4 LBeamtG NRW iVm. § 5 Abs. 2, Abs. 8 S. 2 LVO NRW.
Im Wege einer Ermessensentscheidung kann die Probezeit verlängert werden. Das Ermessen wird so auszuüben sein, dass eine Probezeitverlängerung erfolgt, wenn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei Verlängerung der Probezeit auf mehr als 3 Jahre nicht ausgeschlossen werden kann. Kann eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bei Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen werden, wird die Ermessensentscheidung dahingehend ausfallen, dass eine Entlassung erfolgt.
Das "kann entlassen werden" ist wegen der Höchstprobezeit von 5 Jahren keine Ermessensentscheidung mehr, da die gesetzliche Wertung "Höchstprobezeit 5 Jahre" keinen Ermessensspielraum lässt.
Finanzielle Folgen:Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Probe, die wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Dienstunfähigkeit entlassen wurden (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes), kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.
§ 18 LBeamtVG NRW
Bei mangelndem Einkommen, wie hier, erscheint die Zahlung eines Unterhaltsbeitrag wenigstens in Höhe des Mindestruhegehalts (Ruhegehalt ist hier maximal das Mindestruhegehalt) von ~1.700 € Brutto als wahrscheinlich. Für die Dauer würde ich aus Ermessensgründen wenigstens 6 Monate ansetzen.
Für die Zahlung nach den 6 Monaten ist die Informationslage recht dünn, die Weiterzahlung ist aber grundsätzlich möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde.
Zur Parallelvorschrift im BeamtVG.
Das der Behörde zustehende Ermessen ist lediglich bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages gesetzlich dadurch begrenzt, daß ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden darf. Innerhalb dieser Grenze kann die Behörde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Beachtung der ermessensbindenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 15 BeamtVG darüber entscheiden, ob und inwieweit der (frühere) Beamte eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist bzw. hier aus rückschauender Sicht bedürftig war.
VGH Mannheim, Urteil vom 02-05-1994 - 4 S 1333/92
Ich hoffe mal, ich habe bei diesem kleinen Textfeld und ein paar Verschiebungen nichts durcheinander gebracht.

Nicht betrachtet habe ich den Fall der Erfüllung der Wartezeit und der DU wegen nichtdienstlicher Beschädigung und der Folge "kann" in den Ruhestand versetzt werden, § 28 Abs. 2 BeamtStG. Der Fall ist hier nicht einschlägig und
Hier unentwegt von einem möglichen Dienstunfall zu sprechen, halte ich für höchst verlässig.
Es geht nur um die Möglichkeit des Dienstunfalls.