Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?

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cyrix42:
z.B. aus dem BAG-Urteil 6 AZR 459/16:


--- Zitat von: Rd. 30 ---aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, BAGE 144, 263).

--- End quote ---

(Unterstreichung durch mich)

Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:


--- Zitat ---Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.

--- End quote ---

VFA West:

--- Zitat von: cyrix42 am 12.07.2024 13:56 ---z.B. aus dem BAG-Urteil 6 AZR 459/16:


--- Zitat von: Rd. 30 ---aa) Nach dieser Protokollerklärung besteht ein zu berücksichtigendes vorheriges Arbeitsverhältnis außerhalb des Wissenschaftsbereichs, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben dabei berücksichtigt, dass die einschlägige Berufserfahrung bei kurzen rechtlichen Unterbrechungen in einem neuen Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber typischerweise von Beginn an verwertbar ist. Im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative haben sie den unschädlichen Zeitraum für den Personenkreis, der dem der Klägerin entspricht, auf sechs Monate festgelegt (vgl. BAG 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 – Rn. 35, BAGE 144, 263).

--- End quote ---

(Unterstreichung durch mich)

Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:


--- Zitat ---Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.

--- End quote ---

--- End quote ---

@cyrix42: In dem von dir genannten Urteil geht es um die Fortsetzung von bereits angebrochenen Stufenlaufzeiten. Und diese ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind.

Das bedeutet aber noch lange nicht, dass einschlägige Berufserfahrung nach 6 Monaten plötzlich nicht mehr einschlägig ist. Selbst nach vielen Jahren kann sie immernoch einschlägig sein und muss somit bei Einstellung zwingend berücksichtigt werden. Allerdings kann die Anrechnung reiner Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung max. zur Zuordnung zur Stufe 3 führen. Durch Anrechnung weiterer Zeiten (als förderliche Zeiten) ist eine Zuordnung bis zur Stufe 6 möglich.

VFA West:
Um es nochmal an einem Beispiel deutlich zu machen:

TB befindet sich vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 in der EG 9a/5.
Es folgt eine Unterbrechung vom 01.01.2024 bis 30.06.2024.

Bei Einstellung zum 01.07.2024 kann die bereits angebrochene Stufenlaufzeit weiter fortgesetzt werden. Bereits zum 01.07.2025 würde die Stufe 6 erreicht werden.

Bei Einstellung zum 01.08.2024 kann die bereits angebrochene Stufenlaufzeit nicht weiter fortgesetzt werden. Die Anrechnung von einschlägiger Berufserfahrung führt max. zur Stufe 3. Durch Anrechnung weiterer Zeiten als förderliche Zeiten kann auch die Zuordnung zur Stufe 5 erfolgen. In beiden Fällen beginnt die Stufenlaufzeit bei 0.

cyrix42:

--- Zitat von: VFA West am 12.07.2024 18:04 ---@cyrix42: In dem von dir genannten Urteil geht es um die Fortsetzung von bereits angebrochenen Stufenlaufzeiten. Und diese ist nicht mehr möglich, wenn mehr als 6 Monate vergangen sind.

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Vielleicht liest du einfach mal, was geschrieben wurde und worauf verwiesen wird, bevor du dich äußerst:


--- Zitat ---Und falls auf die Frage anderer oder gleicher AG abgehoben wird: Dazu schreibt Spid in dem oben verlinkten Thread:


--- Zitat ---Weil es auch dort für die Frage, ob es sich um einschlägige Berufserfahrung mit dem entsprechenden Nutzen für den AG handelt, keine Rolle spielt, ob diese in einem oder mehreren BV erworben worden ist. Es darf nur keine schädliche Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegen, auch bei unterschiedlichen AG, siehe das bereits a.a.O. angeführte BAG-Urteil vom 27.04.2017 - 6 AZR 459/16.

[...]

Das von mir zuletzt referenzierte Urteil enthält u.a. dezidierte Ausführungen, warum die im Tariftext nur auf §16 Avs. 2 Satz 2 bezogene Protokollerklärung Nr. 3 zu §16 Abs. 2 auch auf Satz 3 anzuwenden ist.

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--- Zitat von: VFA West am 12.07.2024 18:04 ---Das bedeutet aber noch lange nicht, dass einschlägige Berufserfahrung nach 6 Monaten plötzlich nicht mehr einschlägig ist.

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Doch, genau das.

Hier relevant und interessant könnte auch folgendes BAG-Urteil sein: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-33-17 . Darin geht es um die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung für Wissenschaftler_innen. Für uns relevant ist hier die Randnummer 16:


--- Zitat ---Zur Erreichung dieser Zielsetzung hebt § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L als Spezialvorschrift die bei einem Wechsel von einem anderen Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ansonsten geltende „Deckelung“ der Stufenzuordnung auf höchstens Stufe 3 auf (vgl. zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L: BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 15 ff.; 23. September 2010 – 6 AZR 180/09 – Rn. 11 ff., BAGE 135, 313). Soweit die Rn. 42 des Urteils vom 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – nicht tragend ein abweichendes Verständnis der Tarifnormen erkennen lässt, hält der Senat daran nicht fest. Die von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfasste Beschäftigtengruppe wird damit denjenigen Beschäftigten gleichgestellt, die einschlägige Berufserfahrung aus einem oder mehreren vorherigen Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber aufweisen und deshalb § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unterfallen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand November 2013 Teil II § 40 Rn. 12; Braun in Sponer/Steinherr TV-L Stand August 2014 § 40 Nr. 5 Rn. 10; zum Ausschluss selbständiger Tätigkeit vgl. BAG 21. November 2013 – 6 AZR 23/12 – Rn. 57). Ob auch die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L, die sich ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht, Anwendung findet, bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger ohne Unterbrechung beschäftigt war (vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in Sponer/Steinherr aaO; BeckOK TV-L/Müller Stand 1. März 2017 TV-L § 40 Nr. 5 Rn. 3; zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vgl. BAG 3. Juli 2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 24).

--- End quote ---

(Unterstreichung durch mich.) Insbesondere wird darauf abgehoben, dass hierbei -- wie bei Beschäftigten mit Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen Arbeitgeber -- Satz 2; und damit auch dessen zugehörige Protokollerklärung; anzuwenden ist.

Merke: Sowohl bei Vorbeschäftigungszeiten beim gleichen wie bei einem anderen Arbeitgeber gilt für die Frage der Einschlägigkeit, dass keine schädliche Unterbrechung vorliegen darf.




--- Zitat ---Selbst nach vielen Jahren kann sie immernoch einschlägig sein und muss somit bei Einstellung zwingend berücksichtigt werden.

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Falsch, die schädliche Unterbrechung führt dazu, dass dies nicht mehr der Fall ist. Genau das sagt ja die Protokollerklärung!

Ggf. haben sich Prozesse weiterentwickelt, sodass die Tätigkeit vor dieser Zeit nicht mehr einschlägig ist, also nicht einfach ohne weitere Einarbeitung o.Ä. fortgesetzt werden kann.


--- Zitat ---Allerdings kann die Anrechnung reiner Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung max. zur Zuordnung zur Stufe 3 führen. Durch Anrechnung weiterer Zeiten (als förderliche Zeiten) ist eine Zuordnung bis zur Stufe 6 möglich.

--- End quote ---

Das ist korrekt, und wurde auch nie anders behauptet.

cyrix42:
Und noch ein BAG-Urteil: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-205-20 . Dieses beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Lehrkraft, die zuerst Referendariat gemacht hat (was nach Entgeltordnung für Lehrkräfte 1/2 Jahr für die Stufenlaufzeit bringt), dann an einer Privatschule und im Ausland unterrichtet hat, bevor sie im Landesdienst eingestellt wurde, damit relevante einschlägige Berufserfahrung gesammelt hat. Für uns Relevant sind die Randnummern 43 und 44:


--- Zitat ---    b) Soweit die Klägerin von August 2010 bis Juli 2012 im Rahmen ihres Referendariats bei dem beklagten Land beschäftigt war, findet diese Zeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 TV EntgO-L iVm. der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L keine Anrechnung, weil sie mehr als sechs Monate zurückliegt.

    c) Die Tätigkeit der Klägerin an der Deutschen Schule in Shanghai findet nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ebenfalls keine Berücksichtigung. Sie lag bei der Einstellung mehr als sechs Monate zurück.

--- End quote ---

Das BAG ist schon konsistent mit seiner Regelauslegung, dass Berufserfahrung, die mehr als die Zeit unschädlicher Unterbrechung zurückliegt, nicht mehr als einschlägig anzuerkennen ist. (Dies ändert nichts daran, dass diese als förderliche Zeiten immer noch anerkannt werden können; aber eben nicht mehr müssen.)

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