Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Stufenzuordnung: Tätigkeit an außeruniversit. Forschungsinstitut = einschlägig?
VFA West:
Die Auffassung, dass einschlägige Berufserfahrung bereits nach 6 Monaten nicht mehr einschlägig ist, habe ich bisher noch nie gehört/gelesen. Die Auffassung des BMI halte ich da für sinnvoller, gilt natürlich nur für den Bereich des Bundes, Punkt 2.3.2: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2024/RdSchr_20240530.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D6&ved=2ahUKEwjziNSWx6SHAxWtSfEDHSAhAv4QFnoECBgQAQ&usg=AOvVaw0KsglnQLLxKJT8xGRPMG8c
So wurde auch bei meiner jüngsten Einstellung verfahren; die einschlägige Berufserfahrung von 3,5 Jahren lag bereits über 1 Jahr zurück. Sie wurde aber dennoch (wohlgemerkt als einschlägige Berufserfahrung) angerechnet.
cyrix42:
Inwiefern das BMI den TV-L auszulegen vermag, und inwiefern dessen Auslegung über die des Bundesarbeitsgerichts geht, darf hinterfragt werden.
VFA West:
--- Zitat von: cyrix42 am 13.07.2024 20:52 ---Inwiefern das BMI den TV-L auszulegen vermag, und inwiefern dessen Auslegung über die des Bundesarbeitsgerichts geht, darf hinterfragt werden.
--- End quote ---
Mensch, hab doch geschrieben, dass es für den Bund gilt ;D außerdem sind die entsprechenden §§ des TV-L und TVöD doch fast identisch und damit auch vergleichbar oder?
Btw. heißt das jetzt eigentlich, dass ich falsch eingestuft wurde?
cyrix42:
Als förderlich kann man die Zeiten ja immer anerkennen. Du könntest dir die Anerkennung nur nicht einklagen. Also, nein, du bekommst schon dein dir zustehendes Entgelt.
MoinMoin:
Ob eine einschlägige Berufserfahrung einschlägig ist, kann vom Angestellten spätestens nach einem Monat in der Tätigkeit nachgewiesen und damit auch eingeklagt werden.
Sie verfällt demnach niemals und ist stets einklagbar.
Es ist und bleibt immer eine Einzelfallentscheidung, ob sie vorliegt.
Die Anrechenbarkeit ist bei einer eB von einem anderem AG aber immer auf max drei Jahre begrenzt und bei einer eB vom gleichem Ag auch auf 3J begrenz, wenn sie ein schädliche Unterbrechung hatte.
Sie verschwindet aber niemals Kraft Zeitablauf, denn entweder hat man sie oder nicht.
Und auch wenn man unterhalb von 6 Monaten liegt, kann eine vermeidliche eB keine eB mehr sein und verfallen sein, obwohl man auf der gleichen Stelle wie vorher sich beworben hat.
Einfachstes Beispiel: In den 6 Monaten hat sich die Gesetzgebung, die Software, die Verfahren und die Zuständigkeiten geändert.
D.h. alles was man als Berufserfahrung mitbringt ist nicht einschlägig, da man Monate braucht um wieder voll arbeitsfähig zu sein.
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